Als Grundlage für den Genossenschaftskataster hat das von dem Landesbauamte ausgearbeitete Operat zu dienen, für dessen weitere Behandlung eine Kommission eingesetzt wird, welcher angehören:
1. Ein Vertreter der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als Leiter;
2. je ein von der k. k. Statthalterei und dem Landesausschusse zu bestimmender technischer Sachverständiger;
3. die von der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Vornahme der erforderlichen Schätzungen zu berufenden Schätzleute;
4. der Genossenschaftsobmann, der Obmannstellvertreter und ein vom Genossenschaftsausschuß aus den Genossenschaftsmitgliedern zu wählender Vertrauensmann mit beratender Stimme.
Der Kommission steht es zu, sich nach Bedarf durch weitere Sachverständige zu verstärken.
Dieselbe ist befugt, Parteien, Zeugen und Gedenkmänner einzuvernehmen.
Allen im Operate verzeichneten Besitzern sind sodann von der Bezirkshauptmannschaft Auszüge über die sie betreffenden Eintragungen gegen Zustellschein zuzufertigen. Überdies ist das Operat während einer Frist von vier Wochen in der Bauleitungskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist von der Bezirkshauptmannschaft durch dreimalige Kundmachung im Amtsblatte und öffentlichen Anschlag in den beteiligten und benachbarten Gemeinden mit dem Beifügen zu verlautbaren, daß – was auch auf den Auszügen zu bemerken ist – Richtigstellungsgesuche binnen vier Wochen nach Zustellung des Auszuges, oder insoweit eine solche Zustellung nicht erfolgte, binnen vier Wochen nach Ablauf der Auflagefrist bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden können. Über solche Gesuche ist nach Einvernehmen des Genossenschaftsausschusses im wasserrechtlichen Instanzenzuge zu entscheiden.
Sodann ist von der Bauleitung unter Berücksichtigung der inzwischen etwa eingetretenen Besitzänderungen der definitive Genossenschaftskataster anzulegen, welcher aus dem Katasterplane, dem Parzellenregister und den alphabetisch zu ordnenden Genossenschafts-Besitzbögen für jedes einzelne Mitglied zu bestehen hat.
Die Evidenzhaltung des Genossenschaftskatasters ist von der Genossenschaft und zwar in erster Linie auf Grundlage des Grundsteuerkatasters zu besorgen, weshalb jedes Genossenschaftsmitglied im Falle einer Besitzveränderung die Umschreibung im Grundsteuerkataster in Gemäßheit des § 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 83, zu veranlassen und hievon zugleich der Genossenschaft Anzeige zu erstatten hat, worauf erst die Richtigstellung des Genossenschaftskatasters erfolgen kann und der Vorbesitzer außer Haftbarkeit für neu anfallende Genossenschaftsbeiträge tritt.
Über sonstige für den Kataster belangreiche Änderungen, insbesondere über dauernde Werterhöhung durch Bauführungen – welche Änderungen gleichfalls von den Beteiligten anzuzeigen sind – entscheidet unter Beiziehung von Sachverständigen der Ausschuß, wogegen binnen 14 Tagen nach schriftlicher Verständigung die Beschwerde an die politische Behörde ergriffen werden kann.
In angemessenen Zeiträumen ist nach Beschluß des Ausschusses eine generelle Revision des Genossenschaftskatasters vorzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise