Die Einberufung des Ausschusses erfolgt schriftlich unter Verständigung aller Ausschußmitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Obmann und zwar wenn keine besondere Dringlichkeit vorliegt mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstage.
Die Sitzungen werden in der Regel in Waidring abgehalten. Der Obmann hat auch die Bezirkshauptmannschaft und, solange selbe besteht, die landschaftliche Bauleitung in St. Johann von der Sitzung zu verständigen.
Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so tritt der erste, und ist auch dieser verhindert, der zweite Ersatzmann aus dem betreffenden Wahlbezirke an dessen Stelle.
Die Sitzungen finden nach Bedarf, jährlich mindestens einmal, statt. Die Einberufung kann nicht verweigert werden, wenn die Aufsichtsbehörden oder mindestens 2 Ausschußmitglieder es verlangen.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich.
Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen 8 Tagen eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, welche über die Gegenstände der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und Vertretung aller Wahlbezirke beschlußfähig ist.
Der Ausschuß verhandelt und beschließt unter Vorsitz und Leitung des Obmannes nach absoluter nach Köpfen zählenden Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt bei der Abstimmung seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Auf jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu fertigendes Protokoll zu führen, welches der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in Abschrift vorzulegen ist.
Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht allen Beteiligten, auch den etwa bei der betreffenden Beschlußfassung überstimmten Ausschußmitgliedern und zwar letzteren binnen 14 Tagen nach dem Tage der Beschlußfassung, anderen Beteiligten binnen 14 Tagen nach dem Tage der Verlautbarung oder der Zustellung die bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft einzubringende Beschwerde an diese Behörde offen.
Der Obmann ist berechtigt, gegen jeden zu der Sitzung nicht erschienenen Ausschußmann – mit Ausschluß der Vertreter der staatlichen Verwaltungszweige – welcher sein Ausbleiben nicht gründlich zu rechtfertigen vermag, eine in die Genossenschaftskanzlei fließende Geldstrafe bis zu 10 K zu verhängen.
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