Der Ausschuß ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das beschließende und überwachende Organ.
Insbesondere obliegt demselben die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, in welcher auch der jeweilige Vermögensstand auszuweisen ist, sowie die längstens bis 15. Jänner jeden Jahres vorzunehmende Feststellung des Jahresvoranschlages und der sich danach ergebenden Genossenschaftsumlage. Diese Beschlüsse sind öffentlich zu verlautbaren.
Die belegte Jahresrechnung, sowie der Voranschlag müssen vor der Beschlußfassung hierüber während einer öffentlich zu verlautbarenden Frist von 14 Tagen beim Obmann oder dem Obmannstellvertreter in Waidring zur Einsicht aller Genossen aufliegen, denen das Recht zusteht, dagegen schriftlich Erinnerungen einzubringen, welche der Ausschuß bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen hat.
Der gleiche Vorgang ist auch bei Abänderung des Voranschlages einzuhalten.
Die Ausschußmitglieder haben sich an der Aufsicht über die genossenschaftlichen Anlagen zu beteiligen.
In den Wirkungskreis des Ausschusses fällt auch die Aufnahme von Darlehen für die Genossenschaft im Rahmen des Voranschlages.
Die Aufnahme von Darlehen, welche zusammen mit den schon bestehenden Darlehensverpflichtungen den Betrag von 20.000 K übersteigen, bedarf der Genehmigung der Statthalterei und des Landesausschusses.
Die Aufnahme von Anlehen durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen bedarf nach § 15 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, immer einer besonderen Bewilligung der Regierung.
Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Genossenschaftseigentume bedarf der Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschusses.
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