BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft§ 12

§ 12Ausscheiden aus dem Ausschusse

In Kraft seit 22. Juli 1913
Up-to-date

Ein Ausschußmitglied oder Ersatzmann wird seiner Stelle verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.

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