Der Obmann veranlaßt, daß die Listen der wahlberechtigten Genossen mit Angabe der jedem Wähler zukommenden Stimmziffer (§ 7) mindestens 14 Tage vor der Wahl zur Einsicht aller Genossen beim Obmann oder dem Obmannstellvertreter in Waidring aufgelegt werden, und verlautbart dies durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Genossenschaft und der Gemeinde Waidring mit dem Beifügen, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen der unerstreckbaren Frist von acht Tagen vom Kundmachungstage einschließlich ab, bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel einzubringen sind, welche darüber endgiltig entscheidet.
Nach rechtskräftiger Feststellung der Wählerlisten bestimmt und verlautbart in gleicher Weise der Obmann den Ort und Tag der Wahl.
Die Wahlen werden vom Obmanne oder einem Delegierten desselben im Vereine mit zwei vom ersterem aus den Genossen gewählten Vertrauensmännern als Wahlkommission geleitet.
Die Wahl erfolgt durch einheitliche Annahme eines Wahlvorschlages, oder schriftlich mittelst Stimmzettel. Auf jeden Stimmzettel sind sieben Namen zu schreiben. Der Stimmzettel ist in einem Couvert zu übergeben, welcher von außen den Namen des Wählenden und seines allfälligen Vollmachtsträgers aufzuweisen hat.
Sobald der letzte zu Ende der Wahlzeit im Wahllokale anwesende Wähler seinen Stimmzettel abgegeben hat, wird von der Wahlkommission das Skrutinium vorgenommen.
Hiebei werden die abgegebenen Stimmen nach den in der Wählerliste verzeichneten Stimmziffern gezählt.
Die absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen entscheidet, wobei die ersten fünf Personen, welche die größte Mehrheit erzielen, als Ausschußmitglieder, die beiden der Mehrheit nach nächst folgenden als erster und zweiter Ersatzmann gelten. Insoweit keine absolute Mehrheit erzielt wird, ist zur engeren Wahl zu schreiten, in welche nach der Reihenfolge der relativen Mehrheit doppelt so viel Personen zu bringen sind, als noch gewählt werden müssen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Reklamationen gegen den Wahlakt sind binnen drei Tagen nach der Wahl beim Ausschusse einzubringen. Gegen dessen Entscheidung kann binnen acht Tagen nach dem Tage der schriftlichen Verständigung die Beschwerde bei der nach dem Wasserrechtsgesetze zur Entscheidung berufenen politischen Behörde eingereicht werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Ersatzwahlen sinngemäß Anwendung.
Die Vertretung der staatlichen Straßenverwaltung steht – soferne von der k. k. Statthalterei in einzelnen Fällen keine abweichenden Verfügungen getroffen werden – dem zuständigen k. k. Bezirksingenieur zu. Die Vertretung der k. k. Staatsforstverwaltung steht dem zuständigen k. k. Forstmeister in Fieberbrunn zu. Diese Vertreter können ihre Stimmen auch auf Andere übertragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise