B11/60—VfGH Rechtssatz
19. März 1960
RGBl. Nr. 75/1871, in der geltenden Fassung, als Disziplinargericht, d. h. nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Gericht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 82, Art. 82 B-VG}. Entscheidend für die Qualifikation der Notarenrichter ist nur, ob sie als Vollzugsorgane unabhängig und absetzbar sind. Dabei spricht keineswegs gegen ihre Richtereigenschaft, daß sie gemäß…