JudikaturOGH

15Os163/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, im Asylverfahren des Dipl.Ing.Wassilij Fjodorowitsch L***** über die Beschwerden des Einschreiters gegen "Bescheide des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1993, Zl: B 1879/93-5; Zl: B 1880/93-4, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Österreich vom 14.12.1995 mit dem Zl:

95/19/0035/12" (gemeint indes: gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9.Dezember 1992, Zl. 4.281.701/24-III/13/92) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit einer am 26.September 1996 beim Obersten Gerichtshof persönlich überreichten, als "Beschwerde-Appell" bezeichneten Eingabe sowie mit einer weiteren als "Beschwerde" titulierten, am 4.Oktober 1996 gleichfalls persönlich in der Einlaufstelle des Obersten Gerichtshofs übergebenen Schreiben wendet sich der Asylwerber L***** gegen die oben zitierte Entscheidung des Bundesministers für Inneres.

Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Daraus folgt, daß die Überprüfung von Verwaltungsakten (wie die im vorliegenden Asylverfahren erlassenen und bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ohnehin angefochtenen Bescheide der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich und des Bundesministeriums für Inneres) grundsätzlich nur Verwaltungsbehörden zusteht. Die dennoch im B-VG vorgesehene Möglichkeit, nach Erschöpfung des Instanzenzuges Verwaltungsakte durch (organisatorisch von der Gerichtsbarkeit im Sinne der Art 82 ff B-VG getrennte Gerichte - vorliegend durch Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof -) überprüfen zu lassen, stellt eine im 6.Hauptstück der Bundesverfassung vorgesehene Ausnahme dar, eröffnet aber keinen Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof, welcher gemäß § 92 Abs 1 B-VG ausschließlich oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist (vgl Adamovic/Funk, österr.Verfassungsrecht3 S 238; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung S 290 f).

Demnach waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

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