JudikaturVfGH

B100/52 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1952

Die Geschäftsverteilung wird durch den Personalsenat beschlossen ( Gerichtsorganisationsgesetz) . Dieser Beschluß des Personalsenates betrifft zweifellos eine Justizverwaltungsangelegenheit. Gleichwohl befinden sich die Richter des Personalsenates bei Festlegung der Geschäftsverteilung, da die Sache nach Vorschrift des Gesetzes durch einen Senat zu erledigen ist, gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG} "in Ausübung ihres richterlichen Amtes" . Der Beschluß des Personalsenates wie auch die in seiner Durchführung ergehenden Verfügungen stellen sich somit als Akte der Gerichtsbarkeit (Art. 82 ff. B-VG) dar, die nur auf dem Wege und mit den rechtlichen Mitteln der gerichtlichen Prozeßordnungen bekämpft werden können. Sie sind keine Bescheide.

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