K121.534/0008-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde 1. der Gerlinde F*** (Erstbeschwerdeführerin) aus D*** und 2. der F*** Möbelfabrik M. F*** Gesellschaft m.b.H. (Zweitbeschwerdeführerin) aus K***, beide vertreten durch Dr. Leo L*** LL.M., Rechtsanwalt in **** K***, vom 29. Mai 2009 (in der verbesserten und ergänzten Fassung vom 30. Juni 2009) gegen das Landesgericht K*** als Firmenbuchgericht (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Vollziehung unternehmens- und firmenbuchrechtlicher Offenlegungsvorschriften wird entschieden:
- Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 7 und 283 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
Beide Beschwerdeführerinnen behaupten in ihrer vom 29. Mai datierenden und am 4. Juni 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten, nach Mangelbehebungsauftrag und Vorhalt vom 8. Juni 2009 mit Schreiben vom 30. Juni 2009 verbesserten und präzisierten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner eine Offenlegung von Unternehmensdaten, namentlich des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres 2002/2003 der Zweitbeschwerdeführerin, durch Anwendung von Zwang gegen die Erstbeschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin (vorgelegt wurde der Beschluss des Beschwerdegegners vom 2. April 2009, GZ: *3 Fr 2**9/04h-69, mit dem eine Zwangsstrafe in Höhe von 21.600,-
- Euro verhängt worden ist) durchzusetzen versuche. Gemäß § 277 UGB sei die Zweitbeschwerdegegnerin als so genannte „große Kapitalgesellschaft“ (§ 221 Abs. 3 UGB) verpflichtet, binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss und den Lagebericht beim zuständigen Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen. Diese Daten würden Rückschlüsse auf verschiedene, in der Beschwerde näher dargelegte schützenswerte Unternehmensdaten der Zweitbeschwerdeführerin sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin ermöglichen. Diese Vorgehensweise stelle einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Geheimhaltung personenbezogener Daten dar.
Auf Vorhalt der Datenschutzkommission im Mangelbehebungsauftrag (GZ: K121.534/0002-DSK/2009 vom 8. Juni 2009) führten die Beschwerdeführerinnen zur Begründung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission Folgendes aus: Der Beschwerdegegner werde hier nicht als Gericht sondern als Verwaltungsbehörde tätig, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den Rechtssachen „Salzmann“, Rs C-178/99, und „Lutz GmbH“, Rs C-182/00, entschieden habe, dass ein österreichisches Gericht in Bezug auf die Führung des Grund- wie des Firmenbuchs mangels „Rechtssprechungstätigkeit“ als Verwaltungsbehörde handle und daher nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 234 Abs. 1 EG legitimiert sei. Es lägen daher im Beschwerdefall keine „Akte der Gerichtsbarkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 5 DSG 2000 vor.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass Verfahrensgegenstand vorab die Frage ist, ob der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Firmenbuchgericht vor der Datenschutzkommission belangbar, die Beschwerde demnach zulässig und die angerufene Datenschutzkommission auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Entscheidung zuständig ist.
C. in rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) … (4)
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“
§ 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) […]
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“
§ 7 UGB lautet samt Überschrift:
„ Führung des Firmenbuchs
§ 7 . Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.“
§ 277 UGB lautet samt Überschrift:
„ Offenlegung
§ 277 . (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
(2) Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 3) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz).
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden.
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist.
(5) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.
(6) Jahresabschlüsse sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen.
Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.
(7) Nach der Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der Bundesrechenzentrum GmbH die elektronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.“
§ 283 UGB lautet samt Überschrift:
„ Zwangsstrafen
§ 283 . (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.
(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“
Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung), lautet:
„ Artikel 234
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unzuständig.
Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass sich die von ihnen zitierten Entscheidungen des EuGH mit der Auslegung von Art 234 EGV befassen, während den hier anzuwendenden Bestimmungen – §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 – der Gerichts- bzw. Gerichtsbarkeitsbegriff des Art 82 B-VG zu Grunde liegt. Demnach kommt es darauf an, durch wen die staatliche Vollziehung erfolgt: „Gerichtsbarkeit“ liegt demnach vor, wenn die Vollziehung von Gesetzen durch Gerichte, besetzt mit den in den Art 82 bis 94 des B-VG genannten Organwaltern (Berufsrichter, Rechtspfleger und Mitwirkende aus dem Volke), gesetzlich angeordnet ist (organisatorischer Gerichtsbegriff).
Die ordentliche Gerichtsbarkeit , die insbesondere in den Art 82 bis 94 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist, ist ein Bereich der Vollziehung . Vom Vollzugsbereich „Verwaltung“ lässt dieser sich durch die Stellung der Organwalter unterscheiden: In der Gerichtsbarkeit haben die (unabsetzbaren und unversetzbaren) Richter – allenfalls unter Mitwirkung des Volkes (Art 87 Abs. 1 und 2 B-VG) – oder die Rechtspfleger (Art 87a B-VG) die Vollziehung vorzunehmen ( Walter/Mayer , Bundesverfassungsrecht 9. Aufl (2000) Rz 757; Fettdruck im Original); (auch vgl. VwGH Erkenntnis vom 15.12.1994, 94/19/0698, unter Berufung auf die zitierte Meinung von Walter/Mayer ).
Im Gegensatz zum Gerichtsbegriff des Art 234 EGV, der auf ein streitentscheidendes, typischerweise prozessförmiges Verfahren (arg „Urteil“) abstellt (funktioneller Gerichtsbegriff), kann „Gerichtsbarkeit“ im Sinne des B-VG auf nationaler Ebene auch Tätigkeiten umfassen, die den EuGH in seinem Urteil in der Sache „Lutz GmbH“ unter Verweis auf seine Vorjudikatur zu dem Schluss geführt haben, „das Landesgericht Wels“ übe „mit dieser Tätigkeit (Anmerkung: der Führung des Firmenbuches) keine Rechtsprechungstätigkeit aus“ (Rs C-182/00, Rz 16). Der Gerichtsbegriff des Art 234 EGV ist im gegebenen Zusammenhang jedoch nur für die Frage entscheidend, ob ein Vollzugsorgan zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens wegen Auslegung von Gemeinschaftsrecht beim EuGH berechtigt oder verpflichtet ist („Gerichte“ im Sinne des Art 234 EGV können nämlich unbestrittenermaßen auch Staatsorgane sein, die im System des B-VG als Verwaltungsbehörden einzuordnen sind, vgl. insbesondere die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache C- 103/97, Slg 1999 Seite I-00551 [vorlegende Behörde: Tiroler Landesvergabeamt]).
Da § 7 UGB anordnet, dass das Firmenbuch von den Gerichten zu führen ist, sind damit im Zusammenhang stehende, datenschutzrechtlich relevante Vollzugshandlungen, einschließlich der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 Abs. 1 bis 4 UGB wegen fehlender Einreichung von Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß § 277 UGB, Akte der Gerichtsbarkeit , die gemäß §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 DSG 2000 einer Überprüfung durch die Datenschutzkommission entzogen sind. Hervorzuheben sind außerdem jene Bestimmungen des Firmenbuchgesetzes, wonach über Firmenbucheinträge die Gerichte mit Beschluss unter Anwendung des Außerstreitgesetzes entscheiden (§§ 15 u. 20 FBG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Geltendmachung ihrer Datenschutzrechte daher auf das gerichtliche Rechtsschutzverfahren (Rekurs gegen Beschlüsse des Firmenbuchgerichts) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.