Die im § 91 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, enthaltenen Worte: "jedoch kann der Schiedsspruch aus den im § 595 der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen vom Zivilgericht als unwirksam erklärt werden" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus den Bestimmungen des B-VG über die Gerichtsbarkeit ergibt sich, daß ein in einem Gesetz vorgesehenes Organ nur dann als Gericht anzusehen ist, wenn seine Einrichtung als Gericht aus dem Gesetz deutlich erkennbar ist, wenn also die wesentlichen Eigenschaften jedes Gerichtes, insbesondere seine Unabhängigkeit, dem Gesetz deutlich zu entnehmen sind. Es ist durch keine Bestimmung des Stmk. JagdG 1954 normiert, daß die Schiedsgerichte (§§ 78 ff. des Gesetzes unabhängig sind. Schon allein aus diesem Grunde sind sie keine Gerichte i. S. der Art. 82 ff. B-VG. Sie sind Verwaltungsbehörden.
Durch die oben bezeichneten Worte des § 91 Abs. 1 des Gesetzes werden die ordentlichen Gerichte berufen, die Schiedssprüche der als Verwaltungsbehörden anzusehenden Schiedsgerichte im Rahmen der Unwirksamkeitsgründe des {Zivilprozeßordnung § 595, § 595 ZPO} auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies widerspricht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist; denn der darin ausgesprochene Grundsatz verbietet es auch, daß durch ein einfaches Gesetz ein Gericht mit der Befugnis einer Kontrollinstanz zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde betraut wird. Die Regelung widerspricht außerdem der Generalkompetenz des VwGH zur Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden und der Vorschrift über die Zuständigkeit des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.
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