Die Worte im § 36 Abs. 1: ".... und vor dem die Gerichtsbarkeit in Disziplinarsachen der Rechtsanwälte ausübenden Senat des Obersten Gerichtshofes" , ferner die Bestimmungen der §§ 46 bis 55 lit. f des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, i. d. F. des Staatsgesetzes vom 31. Juli 1945, StGBl. Nr. 103 ( Rechtsanwaltsordnung 1945) , werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Disziplinarrat für die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist kein Gericht.
Es ist weder die Natur der Angelegenheit, die einem Vollzugsorgan zugewiesen ist, noch die Eigentümlichkeit des Verfahrens, nach dem sie dabei vorzugehen hat, für die Beantwortung der Frage entscheidend, ob dieses Vollziehungsorgan ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ist. Vielmehr kommt es einzig und allein auf das formelle Moment an, ob das Organ, um das es sich handelt, mit den verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist. Gerichtsbarkeit i. S. des B-VG ist Vollziehung der Gesetze durch die mit den verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestatteten Organe, Verwaltung ist Vollziehung der Gesetze durch jedes andere nichtrichterliche Organ.
Kann eine Kollegialbehörde durch eine andere Behörde aufgelöst werden, ohne daß die auflösende Behörde dabei an irgendwelche objektiv erfaßbare Voraussetzungen gebunden ist, so kann nicht davon die Rede sein, daß die Mitglieder der Kollegialbehörde unabsetzbar sind, es ist ausgeschlossen, daß diese Kollegialbehörde ein Gericht ist.
Es besteht keine Norm, die im Gebiet der Gerichtsbarkeit eine der Selbstverwaltung analoge Einrichtung schaffen oder zulassen würde. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch Gesetz solche Einrichtungen geschaffen werden können, da nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 82, Art. 82 Abs. 1 B-VG} alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht. Jedenfalls bildet die den Selbstverwaltungskörpern eingeräumte Autonomie keine Ermächtigung zur Schaffung von Vollziehungsorganen mit richterlichen Qualitäten.
Für die Qualifikation einer Kollegialbehörde als Gericht ist es nicht von Bedeutung, daß die Mitglieder, wie es {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 B-VG} für Richter vorschreibt, vom Bundespräsidenten oder von dem durch ihn dazu ermächtigten BM ernannt werden, daß die Geschäfte im voraus verteilt werden ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 3 B-VG}) , daß die Erkenntnisse im Namen der Republik verkündet werden (Art. 82 B-VG) usw. Diese Bestimmungen der Verfassung betreffen, wie sich aus mehreren Stellen in den Art. 82 bis 94 B-VG ergibt, nur die in der Ziviljustiz und Strafjustiz tätigen Richter. Eine andere Auffassung müßte auch den Schiedsrichtern, die nach den §§ 577 ff. ZPO von den Parteien bestellt werden, und ebenso z. B. den Beisitzern der Arbeitsgerichte und den Schöffen bei den Strafgerichten die richterliche Qualität absprechen. Sie würde aber überdies die Bestimmungen des B-VG über die Bestellung der Mitglieder des VwGH (Art. 134) und des VfGH ( Art. 147) als überflüssig erscheinen lassen.
Der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} normierte Grundsatz bedeutet nicht nur ein Verbot an den einfachen Bundesgesetzgeber, ein und dieselbe Behörde gleichzeitig als Gerichtsbehörde und als Verwaltungsbehörde einzurichten, sondern auch das Gebot, eine Materie, u. zw. zur Gänze, zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen.
Nach der Wiederherstellung der Republik Österreich wurden mit dem Gesetz vom 31. Juli 1945, StGBl. Nr. 103, die Rechtsanwaltsordnung und das Gesetz vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut) samt den damit zusammenhängenden Vorschriften i. d. F. vom 12. März 1938 wieder in Kraft gesetzt. Damit sollte das Disziplinarstatut in dem Wortlaut in Geltung gesetzt werden, in dem es am 13. März 1938 als in Geltung stehend angesehen und auch praktisch gehandhabt wurde.
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