(1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts Durchführungsgesetzes – ZollR DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,
2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,
3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 24 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)
Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.
(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.
Rückverweise
ZustG · Zustellgesetz
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Z 39, BGBl. I Nr. 104/2018) (7) § 22 Abs. 3, § 27 Z 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Z 10 und 11, § 33 Abs. 1 und § 35 Abs…
§ 34 Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments
…1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 3 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger 1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und…
§ 28b Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
…§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN), c) soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3, 4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster…
BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
§ 24 Verfahren
…das IT Verfahren „BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde“ nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vorzunehmen. (8) § 25 Abs. 1 ZustG…