Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. September 2025, GZ B*-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte gegen den am ** geborenen ukrainischen Staatsangehörigen A* ein Ermittlungsverfahren zu AZ ** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens der schweren Nötigung nach § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB.
Nach Teileinstellung brachte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau am 5. September 2025 einen Strafantrag wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB ein (ON 1.6; ON 11). Darin legt sie dem Beschwerdeführer das Vergehen der Nötigung zur Last, weil er am 3. September 2025 in ** versucht habe, C* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich dazu, ein Gespräch mit ihm zu führen, indem er mit einer mittels Gummiband auf seinem Zeigefinger montierten Rasierklinge und ähnlich geschminkt wie die Filmfigur „Joker“ dem neben dem Opfer stehenden Zeugen D* gegenüber geäußert habe, dieser sei dafür verantwortlich, was nun mit C* passiere, nachdem die verängstigten Angesprochenen das Haus nicht verlassen und C* nicht mit ihm sprechen habe wollen.
Nach der Übersetzung des Strafantrags in die russische Sprache stellte der für das nunmehr zu AZ B* anhängige Verfahren zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Krems an der Donau diesen dem Angeklagten bislang noch ohne Anberaumung eines Termins für die Hauptverhandlung zu (ON 1.8) und regte nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (ON 1.9) die Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien an (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. September 2025 hatte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau zu Beginn des Ermittlungsverfahrens (zunächst mündlich) im Journaldienst die von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau beantragte Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO bewilligt.
Die Festnahmeanordnung (ON 3) wurde von der Kriminalpolizei, welche den Angeklagten bereits zuvor um 13:40 Uhr (ON 9.2, 3) gemäß § 153 Abs 3 StPO zur sofortigen Vernehmung vorgeführt hatte, umgehend um 18:40 Uhr vollzogen und dem Beschuldigten eine Ausfertigung der Festnahmeanordnung persönlich ausgefolgt (ON 9.2, 4). Nach der Ausfolgung der Festnahmeanordnung und der Information über die nunmehr bevorstehende Einlieferung in die Justizanstalt Krems an der Donau verlangte A* erneut vernommen zu werden, was von 21:31 Uhr bis 23:35 Uhr in Anwesenheit der (Journal)Verteidigerin Mag. a Krahofer erfolgte (ON 9.2, 6). Unmittelbar nach seiner (neuerlichen) Vernehmung erklärte der Beschwerdeführer um 23:40 Uhr mündlich gegenüber der Kriminalpolizei Beschwerde gegen den Beschluss auf Bewilligung der Festnahmeanordnung zu erheben und beantragte gleichzeitig die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 9.16, 1); weitere Ausführungen machte der Rechtsmittelwerber nicht.
Im Anschluss daran wurde A* auf der PI E* vorläufig verwahrt (ON 9.2, 4) und am 4. September um 12:40 Uhr gegen gelindere Mittel, nämlich die Weisung, keinen Kontakt zum Opfer aufzunehmen, enthaftet (ON 9.2, 5; ON 1.3), woraufhin die Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz weitergeführt wurde (ON 9.2, 5).
Mit Beschluss vom 5. September 2025 wies das Landesgericht Krems an der Donau den Verfahrenshilfeantrag des A* ab. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsmittelwerber per elektronischem Zustelldienst gemäß § 35 ZustG am 5. September 2025 zugestellt.
Die mündlich gegenüber der Kriminalpolizei erhobene Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 86 Abs 2 StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen; Ausnahmen gelten für jene Beschlüsse, deren mündliche Verkündung im Gesetz vorgesehen ist und gegen die sogleich nach der Verkündung auf Rechtsmittel verzichtet wird. Das gegen Beschlüsse zustehende Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung schriftlich einzubringen. Nur bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz mündlich zu verkünden sind, besteht die Möglichkeit eine Beschwerde mündlich zu Protokoll zu geben ( Tipold, WK-StPO § 86 Rz 12). Mit der Bekanntmachung ist gemäß § 81 StPO die Verkündung des Beschlusses, mangels einer solchen seine Zustellung gemeint ( TipoldaaO § 88 Rz 6). § 63 Abs 1 StPO regelt den Fristenlauf für die Ausführung eines Rechtsmittels oder eine sonstige fristgebundene Prozesshandlung, wie die Erhebung einer Beschwerde ( Soyer/Schumann aaO § 63 Rz 6), für den Fall, dass ein innerhalb offenstehender Frist gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen wird. In diesem Fall beginnt mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten sowohl die Frist für das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss als auch gegen jenen neu zu laufen, der Anlass für den Antrag auf Beigebung der Verfahrenshilfe war.
Im konkreten Fall erlangte der Beschuldigte Kenntnis vom (auch nach Unterfertigung unverändert gebliebenen [ON 3, 4 ]) Inhalt der Festnahmeanordnung durch deren persönliche Übergabe. Er erhob unmittelbar darauf mündlich Beschwerde und beantragte unter einem die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Da es sich bei dem Beschluss auf Bewilligung einer Festnahmeanordnung nicht um einen solchen handelt, der von Gesetzes wegen mündlich zu verkünden ist, ist eine Beschwerde gegen diesen Beschluss schriftlich zu erheben. Infolge des vom Beschuldigten ebenfalls gestellten Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers begann die Frist für die – schriftliche - Ausführung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Bewilligung der Festnahmeanordnung mit der Zustellung des den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten neu zu laufen (Zustellnachweis zu OZ 2 in **).
Der Beschluss betreffend die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags wurde dem Beschuldigten elektronisch am 5. September 2025 zugestellt. Die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung ergibt sich aus § 83 Abs 2 StPO, wonach eine Übermittlung nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist. Gemäß § 28 Abs 1 ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG vorzunehmen. Abs 2 leg cit verweist für gerichtliche Zustellungen zwar auf § 89a GOG, dessen Abs 3 verweist jedoch wiederum für elektronische Zustellungen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs auf den 3. Abschnitt des ZustG. Da sich der Rechtsmittelwerber beim sogenannten Teilnehmerverzeichnis gem § 28b Abs 1 ZustG registriert hat, stimmte er damit der Zustellung von behördlichen Zustellstücken im elektronischen Weg zu, weshalb die Voraussetzungen für die Zustellungen nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 ZustG iVm § 89a Abs 3 GOG vorliegen. Gemäß § 35 Abs 5 und Abs 6 ZustG gilt die Zustellung eines zur Abholung bereitgehaltenen Dokuments spätestens mit seiner Abholung, sonst am ersten Werktag nach der Versendung einer elektronischen Verständigung an die bei der Anmeldung im Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse (§ 28b Abs 1 Z 4 ZustG) als bewirkt.
Aus dem im VJ-Register abrufbaren Zustellnachweis ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber das Dokument am 5. September 2025 abrief, zumal darin vermerkt ist, dass die Zustellung am Tag der ersten Verständigung erfolgte, was nur dann der Fall sein kann, wenn das zur Abholung bereitgehaltene Dokument auch gleich an diesem Tag abgerufen wurde. Da gemäß § 84 Abs 1 Z 3 StPO, der Tag, von dem an die Frist zu laufen beginnt, nicht zählt, begann die für die Erhebung bzw Ausführung der Beschwerde maßgebliche Frist am 6. September 2025 neu zu laufen und endete gem § 84 Abs 1 Z 5 StPO mit Ablauf des 22. September 2025.
Da innerhalb der offenen Frist keine schriftliche Ausführung der bislang bloß mündlich vor der Kriminalpolizei erhobenen Beschwerde einlangte, war die Beschwerde infolge ihrer Formungültigkeit zurückzuweisen.
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