Ro 2023/02/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 28 Abs. 1 ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes ("Elektronische Zustellung") des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß § 30 ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (gemäß § 30 ZustG zugelassenen) Zustelldienst.