Spruch
W290 2287630-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SchneideR´S Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ XXXX (weitere Verfahrensparteien: Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , stellte die E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) die Kosten und das Mengengerüst der Netzbetreiberin für das Jahr 2024 gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 fest.
2. Der Bescheid wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 16.10.2023 elektronisch übermittelt und am selben Tag abgeholt.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Beschwerde ist datiert mit 14.11.2023 und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Schreiben vom 04.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und behielt sich eine Stellungnahme vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Verfahrensparteien am 26.04.2024 ein Parteiengehör mit der Gelegenheit zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie u.a. die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet ansah.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin den Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.05.2024 und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , stellte die belangte Behörde die Kosten und das Mengengerüst der Netzbetreiberin für das Jahr 2024 gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 fest.
1.2. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.10.2023 elektronisch übermittelt und am selben Tag abgeholt.
1.3. Der für die elektronische Zustellung des Bescheides in Anspruch genommene Zustelldienst XXXX , den die XXXX betreibt, ist ein zugelassener Zustelldienst gemäß § 30 ZustG.
1.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Beschwerde ist auf den 14.11.2023 datiert; am selben Tag wurde sie der belangten Behörde per E-Mail übermittelt und postalisch versendet.
2. Beweiswürdigung:
Die unter den Punkten 1.1., 1.2. und 1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid und dem Begleitschreiben zur Beschwerde. Die Feststellung zum Punkt 1.3., dass der gewählte Zustelldienst ein gemäß § 30 ZustG zugelassener Zustelldienst ist, ergibt sich aus der gemäß § 30 Abs. 3 ZustG veröffentlichten Liste aller zugelassenen Zustelldienste auf der Webseite des Bundeskanzleramtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da sie verspätet eingebracht wurde.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG im Fall des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid der Verfahrenspartei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 ZustG hat die elektronische Zustellung über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5 ZustG, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a ZustG oder durch ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 3 ZustG zu erfolgen.
3.4. Im gegenständlichen Verfahren richtet sich die Zustellung nach § 28 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 30 ff. ZustG, da es sich (wie festgestellt) beim in Anspruch genommenen Zustelldienst XXXX um einen zugelassenen Zustelldienst im Sinne des § 30 ZustG handelt. Da weiters die Zustellung mit Zustellnachweis erfolgte, kommt § 35 Abs. 5 ZustG zum Tragen, wonach ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt gilt.
Demnach wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 16.10.2023 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist von vier Wochen vorliegend am 13.11.2023 endete. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Beschwerde am 14.11.2023, also außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf einer klaren Rechtslage beruht, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.