Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. August 2025, GZ **-8.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* betreffend den fehlenden Empfang bestimmter von ihm angeführter Fernsehsender sowie einen von diesem gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1) jeweils als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die mit 13. Oktober 2025 datierte, am 15. Oktober 2025 zur Post gegebene und am 20. Oktober 2025 beim Oberlandesgericht Wien eingelangte Beschwerde des A* (ON 12), die sich als verspätet erweist.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 8.1 S 1) kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen eine Entscheidung des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
Verweigert der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Dokuments ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ZustG ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen (§ 20 ZustG). Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dass die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, dass das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen ( Bumberger/Schmid , Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 20 E 7)
Im Fall der Hinterlegung ist nach § 17 Abs 3 ZustG das Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen (vgl Bumberger/Schmid , aao § 17 E 75).
Gegenständlich verweigerte der Beschwerdeführer am 29. August 2025 die Annahme der angefochtenen Entscheidung (Zustellschein zu ON 8.1), weshalb diese von der mit der Zustellung betrauten Justizanstalt Graz-Karlau (zur Rechtmäßigkeit der Zustellung im Wege des Anstaltsleiters oder einem von diesem bestimmten Strafvollzugsbediensteten vgl § 14 ZustG iVm § 87 Abs 1 zweiter Satz StVG) für den Genannten noch am selben Tag hinterlegt wurde und bis zu seiner Entlassung aufbewahrt wird (konkret bei seinem Personalakt; vgl AV vom 19. Dezember 2025, ON 4 im Bs-Akt), sodass dieser jederzeit – mithin ab dem Tag der verweigerten Annahme - die Ausfolgung hätte begehren können.
Davon ausgehend erfolgte fallkonkret die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 29. August 2025 durch Hinterlegung. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 10. Oktober 2025, um 24.00 Uhr (vgl § 32 Abs 1 AVG).
§ 33 Abs 3 AVG normiert ein „Postlaufprivileg“, wonach eine verfahrensrechtliche Frist gewahrt ist, wenn das fristgebundene Anbringen am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan übergeben wurde; zu solchen zählen nach dem VwGH bei Häftlingen auch die Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses (VwGH 9. September 1993, 93/01/0151; Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3).
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mit 13. Oktober 2025 datiert ist, kann auch eine allfällige Übergabe an Anstaltsorgane der Justizanstalt zur Eintragung ins Fristenbuch nicht vor diesem Tag und daher nicht rechtzeitig erfolgt sein. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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