RS0115211 – OGH Rechtssatz
Die Weigerung des beklagten Staates (hier: USA), dem Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Klage und Ladung nachzukommen, ist dem Hoheitsbereich (Staatenimmunität) zuzuordnen, weshalb eine Vorgangsweise nach § 20 ZustG nicht in Betracht kommt.