§ 20 ZustG umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller. Dem ist das Nichtbefolgen einer Ladung zur Behörde, die der Zustellung eines Schriftstückes dienen soll, nicht gleichzuhalten. Außerdem wurde der Bescheid nicht - wie in § 20 Abs. 1 ZustG angeordnet - gemäß § 17 ZustG hinterlegt. Für eine analoge Heranziehung des § 23 ZustG fehlt es im Hinblick auf § 25 Abs. 1 ZustG schon an der Voraussetzung einer Lücke im Gesetz (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).
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