RS0040809 – OGH Rechtssatz
Ein Anerkenntnisurteil kann nur dann erfolgen, wenn die Partei selbst oder eine durch Prozeßvollmacht oder für einzelnen Prozeßhandlungen ermächtigte Person (§ 33 ZPO) den prozessualen Urteilsanspruch vor Gericht anerkennt. Wenn aber eine als Zeuge vernommene Person ohne die Bevollmächtigung zur Vornahme von Prozeßhandlungen zu behaupten und nachzuweisen und zu erklären, daß sie die Stellung des Zeugen verlasse und die Stellung eines Prozeßvertreters einnehme, wenn auch mit Wissen der Partei die Erklärung abgibt, daß die Partei den Anspruch anerkennt, so kann diese Erklärung nur allenfalls für die materielle Beurteilung des Anspruches von Bedeutung sein, sie bietet aber nicht die Voraussetzungen für die Fällung eines Anerkenntnisurteiles nach §395 ZPO.