B264/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 beabsichtigt einer drohenden Überfremdung nicht nur mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes, sondern auch auf die Zahl der ausländischen Grundbesitzer zu steuern. Es ist auch auf das Erk. Slg. 7208/1973 hinzuweisen, in dem der VfGH ausgeführt hat, daß die Annahme nicht denkunmöglich sei, vom Standpunkt der Überfremdung sei es nicht ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere Ausländer Eigentümer eines Grundstückes seien. Die Rechtsauffassung, daß für die Annahme einer Überfremdung nicht allein das Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Grundbesitzern bzw. zwischen inländischem und ausländischem Grundbesitz, sondern der Umstand, daß sich der Ausländeranteil am Grundbesitz oder der Grundbesitzer in der Struktur einer Gemeinde erheblich bemerkbar macht, maßgeblich sei, ist nicht denkunmöglich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Tatbestand des drohenden Eintrittes einer Überfremdung vom Gesetz als Beispielsfall dafür angeführt ist, daß ein Rechtserwerb staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht.
Keine Bedenken gegen § 2 Z 3 lit. c Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz. Diese Gesetzesstelle ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die Rechtsgrundlage für eine Doppelvergebührung einer Entscheidung bildet. Diese Gesetzesstelle hat den Inhalt, daß sie die Entstehung der Gebührenpflicht bei Entscheidungen an die objektiv feststellbaren Vorgänge der Verkündung bzw. Abgabe an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung knüpft.
Punkt 1 der Anmerkungen zu TP 3 enthält eine Sonderregelung für Teilurteile und Zwischenurteile. Die Einteilung der Urteile in Teilurteile (§ 391 ZPO) , Zwischenurteile (§ 393 ZPO) und Endurteile ({Zivilprozeßordnung § 390, § 390 ZPO}) wird nach anderen Kriterien vorgenommen als die Qualifikation eines Urteils als Anerkenntnisurteil (§ 395 ZPO) . Es kann auch eine Anerkennung zu einem Teilurteil führen ({Zivilprozeßordnung § 391, § 391 Abs. 1 ZPO}) . Die Fällung von Teilurteilen und Zwischenurteilen ist allein der Beschlußfassung des Gerichtes überlassen (§ 391 und {Zivilprozeßordnung § 393, § 393 ZPO}) . Die Entscheidung durch Anerkenntnisurteil dagegen ist ausschließlich die Folge einer Parteierklärung ({Zivilprozeßordnung § 395, § 395 ZPO}) . Wenn der Gesetzgeber die in Punkt 1 der Anmerkungen zu TP 3 getroffene gebührenrechtliche Begünstigung nur für Teilurteile und Zwischenurteile, nicht aber für Anerkenntnisurteile vorsieht, behandelt er der Sache nach Verschiedenes ungleich. In einer solchen Regelung liegt aber kein Verstoß gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.
Denkmögliche Anwendung des Punktes 2 lit. a der Anmerkung zu TP 3; keine Willkür wegen nichtanaloger Anwendung des Punktes 1 der Anmerkungen zu TP 3.