JudikaturLG Eisenstadt

37R22/06v – LG Eisenstadt Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2006

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Susanna Hitzel und Mag. Alexander Pertmayr in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** K*****, 7202 Bad Sauerbrunn, ***** und 2. H***** G*****, 7202 Bad Sauerbrunn, *****, beide vertreten durch die KNP, Kranich Partner, Rechtsanwälte in 1070 Wien, gegen die beklagte Parteien 1. J***** E*****, und 2. S***** E*****, beide in 7202 Bad Sauerbrunn, *****, beide vertreten durch die Kosch Partner, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt wegen Feststellung, über den Kostenrekurs der klagenden Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 2.11.2006, GZ 2 C 529/06d-10 (Rekursinteresse EUR 1.487,56), in nichtöffentlicher Sitzung

den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 229,85 (darin enthalten EUR 38,31 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

B e g r ü n d u n g

Text

Die klagenden Parteien begehrten die urteilsmäßige Feststellung, dass

sie weiterhin Mieter eines Wohnhauses in 7202 Bad Sauerbrunn, ***** seien.

In der Tagsatzung zur Streitverhandlung am 13.7.2006 wurde das Klagebegehren, „nicht jedoch der geltend gemachte Kostenersatzanspruch" anerkannt. Nach einem entsprechenden Antrag der Kläger verkündete das Erstgericht ein Anerkenntnisurteil im klagsstattgebenden Sinn. Dieses umfasst keine Kostenentscheidung, zumal die Kläger in dieser Tagsatzung auch keine Kosten gelegt haben. Nach Verkündung des Urteils wurde von den Beklagten unter Hinweis auf § 45 ZPO beantragt, „der Klägerin" keine Kosten zuzusprechen. Mit dem angefochteten Urteil hat das Erstgericht nach Durchführung einer weiteren Tagsatzung, in der die Kläger Kosten von EUR 1.487,56 verzeichneten, „das auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren" abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht unter Hinweis auf § 45 ZPO einen Kostenersatzanspruch der Kläger. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kostenrekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Kläger beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ihnen die Kosten des Verfahrens zugesprochen werden.

Die beklagten Parteien beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gegenständlich musste die Frage, ob hier § 45 ZPO anwendbar ist, nicht erörtert werden. Vorliegend kommt nämlich ein Kostenersatzanspruch der Kläger im Hinblick auf § 54 Abs 1 ZPO nicht in Betracht. Demnach muss die Partei, die Kostenersatz anspricht, das Kostenverzeichnis bei sonstigem Verlust rechtzeitig vorlegen (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO2 II/1 § 54 Rz 5). Das haben die Kläger verabsäumt. Mit dem Antrag auf ein Anerkenntnisurteil muss nämlich sofort ein Kostenverzeichnis vorgelegt werden (LGZ Wien AnwN 1932, 27). Es ist in einer solchen Konstellation nicht notwendig, dass das Gericht den Schluss der Verhandlung verkündet, zumal die Parteien ohnedies durch die Fällung des Anerkenntnisurteils nicht überrascht werden können. Nur bei einem Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils wird keine Verpflichtung zur Verzeichnung von Kosten ausgelöst (LGZ Wien EFSlg 94.452; OLG Wien WR 931). Vorliegend wurde der geltend gemachte Anspruch durch das verkündete Anerkenntnisurteil umfassend erledigt. Auch durch die Nichtanerkennung „des geltend gemachten Kostenersatzanspruchs" wird daran nichts geändert, weil der Kostenersatzanspruch nicht im Klagsweg geltend zu machen ist (vgl Bydlinski, Kostenersatz 54) und somit auch nicht vom Beklagten iSd § 395 ZPO anerkannt werden kann, zumal mit dem Anerkenntnis (nur) über den Streitgegenstand disponiert wird (Deixler/Hübner in Fasching/Konecny ZPO2 III § 395 Rz 5). Schon aus diesen Erwägungen scheidet ein Kostenersatzanspruch der Kläger aus. Das versäumte Legen der Kostennote konnte auch nicht in der nächsten Tagsatzung nachgeholt werden.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend, sodass dem Rekurs keine Folge zu geben war

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem beantragten Kostenzuspruch. Die Kläger haben erkennbar den Zuspruch der im Verfahren erster Instanz verzeichneten Kosten von EUR 1.487,56 begehrt. Die Rekursbeantwortung war dabei nach TP 3 A RATG zu honorieren.

Der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, gründet sich auf §§ 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO, was gemäß § 526 Abs. 3 und 500 Abs. 2 Z 2 ZPO auszusprechen war.

Landesgericht Eisenstadt

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