JudikaturOGH

RS0034685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1981

Die Säumnisfolgen (des § 365 ZPO) sind zwingend vorgeschrieben und treten unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß es ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedurfte.

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