Gemäß § 36 Abs 2 ZPO beginnt die vierzehntägige Frist allerdings nach Kündigung der Vollmacht, doch ergibt eine zweckgerechte, überspitzen Formalismus ablehnende und auf den Grundgedanken, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, bedachtnehmende Auslegung der Vorschrift, daß die Partei auch dann geschützt erscheint, wenn - wie hier - die Zurücknahme des Rechtsmittels gleichzeitig mit der Vollmachtskündigung erfolgte.
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