U1483/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
I. Mit am 22. Mai 2009 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrt
der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. Oktober 2008; unter einem beantragt er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er aus, dass das betreffende Erkenntnis laut telefonischer Auskunft des Asylgerichtshofes vom 13. Mai 2009 am 22. Oktober ("2001" - gemeint wohl 2008) an der damaligen Adresse des Antragstellers durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe jedoch nie eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes erhalten. Bei seiner damaligen Wohnadresse handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, das über keine Postkastenanlage verfüge. An die Bewohner adressierte Schriftstücke seien vom Postboten üblicherweise auf einem Tisch im Hof des Hauses deponiert worden. Trotz regelmäßiger Nachschau habe der Antragsteller keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Er sei daher - ohne Verschulden - durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung verhindert gewesen. Allenfalls liege ein minderer Grad des Versehens vor.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht zulässig:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese - nicht verlängerbare - Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Zugleich mit dem Antrag ist gemäß §149 Abs1 ZPO die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
2. Aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes dem Antragsteller (der nach Abmeldung von der letzten Meldeadresse unauffindbar war) bereits am 17. Oktober 2008 gemäß §8 Abs2 iVm §23 ZustellG (zufolge Unterlassens der Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle) durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch beim Asylgerichtshof unter Beurkundung dieses Vorganges (rechtswirksam) zugestellt worden ist. Das Vorbringen des Antragstellers, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, geht daher ins Leere, ist eine solche doch in diesem Fall gar nicht erfolgt.
Darüber hinaus wurde dem vom Antragsteller bevollmächtigen Rechtsvertreter über dessen Ersuchen am 22. Dezember 2008 eine Ausfertigung der in Rede stehenden Entscheidung des Asylgerichtshofes übermittelt, weshalb der damals für den Antragsteller einschreitende Rechtsvertreter jedenfalls an diesem Tag Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt hat. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages wurde somit gemäß §§146 ff. ZPO spätestens am 22. Dezember 2008 ausgelöst, weshalb sich der erst am 20. Mai 2009 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller (bzw. dessen Rechtsvertreter) an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG durch einen iSd §146 ZPO beachtlichen Umstand gehindert war, werden weder vorgebracht noch sind solche aus den Akten zu entnehmen.
3. Damit liegen aber die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen war.
III. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Grund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §36 Abs1 ZPO).
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.