RS0111661 – OGH Rechtssatz
Die Unterschiede der materiellrechtlichen Wirkungen eines Widerrufs der Prozeßvollmacht einerseits und seiner verfahrensrechtlichen Folgen gemäß § 36 Abs 1 ZPO andererseits können für das Gericht niemals Anlaß sein, einen Vollmachtsmangel gemäß § 37 Abs 1 ZPO von Amtswegen wahrzunehmen.