JudikaturOGH

RS0055004 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2020

Handelt es sich bei der inkriminierten Vertretungshandlung (Rekurserhebung) um eine unaufschiebare Maßnahme (vgl § 11 Abs 2 RAO, § 36 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 87 EO), so fehlt einer darin allenfalls gelegenen formellen Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO) die Rechtswidrigkeit.

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