RS0055004 – OGH Rechtssatz
Handelt es sich bei der inkriminierten Vertretungshandlung (Rekurserhebung) um eine unaufschiebare Maßnahme (vgl § 11 Abs 2 RAO, § 36 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 87 EO), so fehlt einer darin allenfalls gelegenen formellen Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO) die Rechtswidrigkeit.