RS0108516 – OGH Rechtssatz
Gibt das Prozeßgericht im Rahmen der Verfahrenshilfe im Verfahren mit Anwaltszwang einen Rechtsanwalt bei, weist aber das Rekursgericht den Verfahrenshilfeantrag ab, ist bis zur Bestellung eines neuen frei gewählten Rechtsanwaltes auf den früheren frei gewählten § 36 Abs 1 ZPO anzuwenden.