JudikaturOLG Wien

6R531/95 – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. August 1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Jelinek und Dr.Schenk in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, Gemeindebeamter i.R., Erholungsheimstraße 7, 3350 Stadt Haag, vertreten durch D***** und andere, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wider die beklagte Partei Ö*****, Hollandstraße 2, 1020 Wien, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wegen S 10.000,- s.A., über die Kostenrekurse der klagenden Partei (Rekursinteresse S 42.790,50) und der beklagten Partei (Rekursinteresse S 10.000,-), gegen die im Anerkenntnisurteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.3.1995, 37 Cg 302/92b-26, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird t e i l - w e i s e Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 75.128,52 bestimmten Kosten (darin S 6240,- an Barauslagen und S 11.841,42 an USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2709,12 bestimmten Rekurskosten (darin enthalten S 451,52 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Dem Rekurs der beklagten Partei wird n i c h t Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In seiner ursprünglichen Klage machte der Kläger gegen die nunmehrige alleinige Beklagte (im Spruch des Ersturteils "erstbeklagte Partei" genannt) sowie D***** einen Unterlassungsanspruch nach UrhG (bewertet mit S 460.000,-), einen Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz bzw. angemessenem Entgelt in Höhe von S 17.000,-, einen Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (bewertet mit S 23.000,-) sowie auf Kostenersatz geltend. Mit Ausnahme des Unterlassungsanspruches nahm der Kläger die Beklagten hinsichtlich aller übrigen Klagebegehren als Solidarschuldner in Anspruch. Nach Durchführung des Provisorialverfahrens zog er die Klage gegen die zweitbeklagte Partei unter Anspruchsverzicht zurück (ON 21) und schloß mit der Erstbeklagten einen Teilvergleich über das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren (Verhandlungstagsatzung vom 7.2.1995, ON 20). Im Rahmen dieses Teilvergleiches begnügte er sich mit einer Urteilsveröffentlichung in der "Raiffeisen-Zeitung" und verzichtete auf die ursprünglich zusätzlich begehrte Veröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung". Weiters schränkte er in derselben Verhandlung sein Zahlungsbegehren auf S 10.000,- samt 4 % Zinsen seit 28.6.1993 ein. Mit Beschluß vom 8.3.1995 bestimmte das Erstgericht die vom Kläger der zweitbeklagten Partei zu ersetzenden Kosten mit S 16.930,80 (ON 24). In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.1995 anerkannte die beklagte Partei das restliche Zahlungsbegehren von S 10.000,-.

In dem daraufhin über Antrag des Klägers erlassenen Anerkenntnisurteil bestimmte das Erstgericht die von der erstbeklagten Partei zu ersetzenden Kosten mit S 49.090,74. Es begründete diese Kostenreduzierung gegenüber den verzeichneten S 93.302,32 damit, daß die Erstbeklagte gemäß §§ 41, 46 Abs.1 ZPO bis zur Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht gegenüber der Zweitbeklagten lediglich für die Hälfte der dem Kläger erwachsenen Prozeßkosten hafte. Der in der Verhandlung vom 7.2.1995 abgeschlossene Teilvergleich wirke wie eine Klagseinschränkung und sei sohin deren Regeln - als partielle Klagsrücknahme - zu unterwerfen. Als Streitwert für die Streitverhandlung, in der der Teilvergleich geschlossen worden sei, gelte dann nur mehr der Reststreitwert. Dieser Reststreitwert sei infolge der Klagseinschränkung in der Verhandlung vom 7.2.1995 auf S 10.000,-

gesunken. Schließlich stünde dem Kläger für die Verhandlung vom 7.2.1995 nur Kostenersatz nach TP 2 zu, weil das Anerkenntnis sofort zu Beginn der Verhandlung erklärt worden sei.

Gegen diese Kostenentscheidung erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte jeweils Rekurs mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, daß dem Kläger weitere S 42.790,50 als Kostenersatz zugesprochen werden mögen (Antrag des Klägers) bzw. daß die von der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten lediglich mit S 34.202,70 bestimmt werden mögen (Antrag der Beklagten).

Der Rekurs des Klägers ist teilweise berechtigt. Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Rekurs des Klägers:

Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Erstgerichtes, daß für die Kostenentscheidung die Bestimmung des § 46 Abs.1 erster Satz ZPO maßgeblich sei. Richtigerweise sei auf Grund der Inanspruchnahme der beiden Beklagten als Solidarschuldner § 46 Abs.2 ZPO heranzuziehen, welcher eine solidarische Haftung auch für die Kosten anordne. Dies entspreche auch dem Grundsatz der Billigkeit, weil einerseits der Kläger berechtigt gewesen wäre, gegen die beiden Beklagten auch getrennte Prozesse zu führen und er diesfalls auch von der verbleibenden Beklagten die vollen Kosten ersetzt bekommen hätte, andererseits er auf Grund der Klagsrücknahme zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Zweitbeklagten verhalten worden sei.

Gemäß § 46 Abs.2 ZPO erstreckt sich die solidarische Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozeßkosten, sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben. Nun sind im vorliegenden Fall zwei Beklagte - zumindest teilweise - als Solidarschuldner in Anspruch genommen worden, zum Kostenersatz verpflichtet ist allerding auf Grund des Obsiegens der zweitbeklagten Partei nur die erstbeklagte Partei. Eine direkte Anwendung der Bestimmung des § 46 Abs.2 ZPO (wie übrigens auch des § 46 Abs.1 ZPO) scheint daher nicht möglich.

In der bisher veröffentlichten Judikatur ist die Frage, in welchem Ausmaß eine von mehreren belangten Parteien bei unterschiedlichen Verfahrensergebnissen bzw. in unterschiedlichen Verfahrensstadien für die Prozeßkosten haftet, unterschiedlich beantwortet worden. Während bei sukzessiven Versäumungsurteilen die ältere Judikatur (ZBl 1937/327; ÖRZ 1957, 165; ebenso Neumann, Komm. zum ZPO, § 46, S.545) dem Kläger gegen jeden einzelnen Beklagten nur den entsprechenden Kopfteil der insgesamt aufgewendeten Verfahrenskosten zuerkennen will, geht die jüngere Judikatur (WR 375, WR 407) davon aus, daß dem Kläger Kostenersatz in Höhe der gesamten Klagskosten, jedoch ohne Streitge- nossenzuschlag, zusteht. Dieser jüngeren Judikaturlinie schließt sich auch M.Bydlinski (Kostenersatz, 393f) mit dem Argument an, daß gerade im Fall der (behaupteten) Solidarschuld (die gesamten) Kosten des Klägers der Verfolgung gegen jeden einzelnen Beklagten zur Gänze gewidmet sind. Eine Kostenerhöhung dadurch, daß das Verfahren gegen mehrere zugleich geführt wird, tritt - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - gegenüber den Fällen, in denen nur ein Beklagter in das Verfahren einbezogen wurde, nicht ein. Es bestehe auch kein Grund dafür, den Schuldner, mag er nun Solidarschuldner sein oder nicht, nur deshalb besser zu stellen, weil der Kläger neben ihm noch eine weitere Person geklagt hat, die unter Umständen gar nicht haftet.

Dieser Gedankengang läßt sich auch auf diejenigenFälle übertragen, in denen der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch nimmt, aber nur gegen einen obsiegt. Der Großteil der veröffentlichten (älteren) Judikatur geht auch hier, vor allem wenn die mehreren Beklagten von einem einzigen Rechtsanwalt vertreten sind, von einer Kopfteilhaftung aus (EvBl 1936/676; ÖJZ 1948/370; AnwN 1952/62). Dies folge vor allem aus der Übereregung, daß die Beklagten ihrem Anwalt im Endergebnis nur einmal die Kosten zu bezahlen hätten, was im Zweifel eine Belastung je zur Hälfte bedeute. Selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Beklagten eine solidarische Haftung vereinbart worden wäre, sei dies im Verhältnis zum Kläger ohne Bedeutung, weil derjenige Beklagte, der im Prozeß obsiegt, aber nur die halben Kosten bekommt, sich auf Grund der Solidarhaftung im Innenverhältnis beim anderen Beklagten (der dem siegreichen Kläger nur die Hälfte der Kosten zu ersetzen hat) regressieren kann (EvBl 1936/676). In all diesen Entscheidungen klingt an, daß allerdings bei durch verschiedene Rechtsanwälte vertretenen Beklagten ein voller Kostenersatz (gegenüber dem jeweils Obsiegenden) zuzusprechen wäre. Demgegenüber vertritt eine andere Judikaturline (AnwN 1952/44; OLG Wien, 11 R 89/80; AnwBl 1976, 414) die Ansicht, daß auch bei mehreren Beklagten, die nur durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, der obsiegende Beklagte vollen Kostenersatz beanspruchen kann, während der unterliegende Beklagte vollen Kostenersatz schuldet. Dieser Ansicht schließt sich auch M.Bydlinski (Kostenersatz, 406ff) an. Die ältere Judikatur, die den Kläger, der gegen einzelne Beklagte unterliegt, ähnlich bestrafen will, wie denjenigen Kläger, der einzelne der von ihm erhobenen Anspruche nicht durchzusetzen vermag (und daher unter die Kostensanktion des § 43 Abs.1 ZPO fällt), ist deshalb unzutreffend, weil durch die Einbeziehung mehrerer Beklagter in das Verfahren eine Erhöhung der streitwertabhängigen Kosten nicht eintritt, weil nach § 55 Abs.2 JN der Streitwert und damit die Kostenbemessungsgrundlage unverändert bleiben. Daß Mehrkosten (abgesehen vom Streitgenossenzuschlag) nur dadurch entstehen können, daß höherer realer Verfahrensaufwand erforderlich sein kann, wenn die mehreren Beklagten unterschiedliche Einwendungen erheben, hat der Gesetzgeber ohnehin erkannt und im § 46 Abs.2 Satz 2 ZPO angeordnet, daß für einem bestimmten Streitgenossen zuzuordnende Kosten die übrigen Beteiligten nicht zu haften haben. Damit ist sichergestellt, daß jeder unterlegene Beklagte nur insoweit kostenersatzpflichtig wird, als ihn die Kostenlast auch bei einem Verfahren gegen ihn allein getroffen hätte. Es gibt keinen Grund, wieso der zufällig mit einer zweiten Person gemeinsam Beklagte besser gestellt werden sollte, als wenn ihn der Kläger alleine in Anspruch genommen hätte. Umgekehrt könnte die Judikatur, wonach bei unterschiedlichem Prozeßerfolg nur anteilige Kosten zu ersetzen sind, bei einer solidarischen Kostenhaftungsvereinbarung der Beklagten mit ihrem Rechtsanwalt dazu führen, daß der unterliegende Beklagte nur zum Ersatz der halben Kosten des Klägers verurteilt wird, seinen Anwalt aber auf Grund von Zahlungsunfähigkeit nicht zahlen kann, während der obsiegende Beklagte vom Kläger nur die halben Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommt, im Innenverhältnis aber seinem Anwalt für die vollen Kosten haftet und nun das Einbringlichkeitsrisiko gegenüber dem Erstbeklagten zu tragen hat. Bei vollem Kostenersatz des jeweils obsiegenden Klägers bzw. Beklagten trägt hingegen das Einbringlichkeitsrisiko der Kläger, der - im Endergebnis ungerechtfertigt - mehrere Beklagte belangt hat. Das Berufungsgericht schließt sich daher aus diesen Überlegungen der Judikaturlinie an, welche - unabhängig ob die materiell-rechtlich behauptete Solidarhaftung besteht oder nicht - demjenigen Beklagten, der zur Gänze unterliegt, vollen Kostenersatz gegenüber dem Kläger auferlegt, während dieser wieder gegen den obsiegenden Beklagten voll kostenersatzpflichtig wird. Dies bedeutet, daß die erstbeklagte Partei bis zur mündlichen Verhandlung vom 7.2.1995 100 % der Kosten des Klägers (ohne Streitgenossenzuschlag) zu ersetzen hat.

Unzutreffend hingegen ist die Argumentation des Klägers, was die Frage der Bemessungsgrundlage für die mündliche Verhandlung vom 7.2.1995 betrifft. Zwar ist die Begründung des Erstgerichtes für seine Annahme, daß durch den Teilvergleich eine partielle Klagezurücknahme und damit eine Streitwertverringerung auf S 10.000,-

eingetreten ist, mißverständlich, im Ergebnis allerdings zutreffend. Gemäß § 12 Abs.3 RATG ist eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Durch den Teilvergleich wurden, wie sich aus der Chronologie des Verhandlungsprotokolls vom 7.2.1995 ergibt, in der ersten Verhandlungsstunde die mit S 460.000,- und S 23.000,- bewerteten Teile des Streitgegenstandes erledigt. In Verbindung mit der weiters unmittelbar nach Abschluß des Teilvergleiches erklärten Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf S 10.000,- bedeutet dies, daß die gesamte Verhandlung nur mehr auf Basis eines Streitwertes von S 10.000,-

abzurechnen ist. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der Kläger durch Abschluß des Vergleiches, in dem er auf einen Teil seines Veröffentlichungsbegehrens verzichtet hat, bezüglich dieses Anspruchsteiles als unterlegen bzw. klagsrückziehend anzusehen ist. Dies könnte allerdings nur Auswirkungen für seinen Kostenersatzanspruch bis zum Abschluß des Vergleiches, nicht aber für den Anspruch nach Abschluß des Vergleiches haben. Die vom Erstgericht aufgezeigte partielle Klagsrücknahme durch Einschränkung auf ein Veröffentlichungsmedium hat aber - soweit nachvollziehbar - in der rechnerischen Kostenentscheidung gar keinen Niederschlag gefunden. Aus obigen Gründen hat das Erstgericht hingegen zu Recht für die mündliche Verhandlung vom 7.2.1995 eine Bemessungsgrundlage von S 10.000,- angenommen.

Entgegen seinem ursprünglichen Kostenverzeichnis geht der Kläger - der richtigen Begründung des Erstgerichtes folgend - in seinem Rekurs davon aus, daß ihm für die Verhandlung vom 27.3.1995 (in der angefochtenen Entscheidung fälschlich als Streitverhandlung vom 7.2.1995 bezeichnet) nur noch Kosten nach TP 2 zustehen, weil das Anerkenntnis sofort bei Verhand- lungsbeginn erklärt wurde. Dieser Umstand wird bei der abschließenden Berechnung des Kostenersatzanspruches des Klägers entsprechend zu berücksichtigen sein. Zusammenfassend erweist sich somit der Kostenrekurs des Klägers bezüglich des ersten Verfahrensabschnittes als berechtigt, sonst als nicht berechtigt.

2.) Zum Rekurs der Beklagten:

Die Beklagte bekämpft die prinzipielle Honorierung des klägerischen Schriftsatzes vom 3.2.1995, hilfsweise die Bemessungsgrundlage für diesen Schriftsatz. Sie erblickt darin die einzige Differenz zwischen den dem Kläger tatsächlich zugesprochenen und den ihm zustehenden Kosten (entsprechend der Begründung des Erstgerichtes), was rechnerisch zwar nicht nachvollziehbar ist, aber dahingestellt bleiben kann.

Gemäß § 258 ZPO können einander die Parteien in der Zeit zwischen der Anberaumung und dem Beginn der Streitverhandlung in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltend machen wollen, durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Daß der Schriftsatz vom 3.2.1995 (ON 21), welcher dem Beklagtenvertreter mit Fax übermittelt wurde, auf Grund seiner zeitlichen Knappheit zur mündlichen Verhandlung vom 7.2.1995 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet gewesen wäre, wird von der Beklagten gar nicht behauptet. Was den Inhalt des an sich zulässigen Schriftsatzes betrifft, so enthält dieser nur teilweise - nach § 78 Abs.3 ZPO unzulässige - Rechtsausführungen, das Hauptgewicht des Schriftsatzes liegt hingegen in der Darstellung des Standes der Vergleichsverhandlungen bzw. in einem umfangreichen Beweisanbot zum Thema Schadenersatz. Die Ausführungen des Klägers zu den Vergleichsverhandlungen sind nach Ansicht des Rekursgerichtes durchaus geeignet gewesen, der Vorbereitung der nächsten Streitverhandlung zu dienen, haben sie doch unter anderem dazu beigetragen, daß bereits zu Beginn der Verhandlung ein den Großteil der Klagebegehren erledigender Teilvergleich geschlossen werden konnte, was - wie oben angeführt - zu einer erheblichen Verringerung des Streitwertes für die mündliche Verhandlung geführt hat. Schon auf Grund dieser Überlegung ist der vorbereitende Schriftsatz des Klägers als der Prozeßökonomie dienend anzusehen. Aber auch das - zugegebenermaßen knappe - Tatsachenvorbringen bzw. umfangreiche Beweisanbot zum Thema Schadenersatz hätte eine Honorierung dieses vorbereitenden Schriftsatzes gerechtfertigt. Da zum Zeitpunkt der Erstattung des Schriftsatzes noch sämtliche Klagsansprüche unerledigt waren, ist auch die Annahme einer Bemessungsgrundlage von S 500.000,-

korrekt. Eine Aufsplittung der Streitwerte je nach dem entsprechenden Prozeßthema ist der ZPO prinzipiell fremd, es sei denn, das Gericht hätte durch Beschluß den Streitgegenstand eingeschränkt. Es käme ja auch niemand auf die Idee, eine Verhandlungsstunde, in der ein Zeuge nur zum Thema Schadenersatz vernommen worden wäre, nicht nach dem Gesamtstreitwert, sondern nur nach der Höhe des Schadenersatzanspruches abzurechnen. Auch wenn in diesem Schriftsatz daher unzulässige Rechtsausführungen bzw. eine Klagsrücknahme, für die dem Kläger gegenüber der nicht betroffenen Partei selbstverständlich kein Kostenersatzanspruch zusteht, mitenthalten waren, so rechtfertigt der restliche Inhalt jedenfalls eine Honorierung im Rahmen des dem Kläger zustehenden Kostenanteiles. Dem Rekurs der beklagten Partei war daher keine Folge zu geben.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der klagenden Partei bis zur mündlichen Verhandlung vom 7.2.1995 (100 %) der Kosten entsprechend ihrem Kostenverzeichnis und danach wie folgt zuzusprechen waren:

Zwischensumme bis 7.2.1995 S 53.508,50 Mündliche Verhandlung vom

7.2.1995 S 847,--

120 % Einheitssatz S 1.016,40

S 1.863,40 Schriftsatz ON 23 S 847,--

60 % Einheitssatz S 508,20

S 1.355,20

Streitverhandlung vom 27.3.1995 (TP 2!) S 425,--

60 % Einheitssatz (§ 23 Abs.5 RATG) S 255,--

S 680,--

zusammen S 57.407,10

20 % USt S 11.481,42

Pauschalgebühr (50 %) S 6.240,--

S 75.128,52

Die angefochtene Kostenenscheidung war daher wie aus obiger Rechnung ersichtlich abzuändern, was im Ergebnis einen für die klagenden Partei ersiegten Betrag von S 26.037,78 bedeutet. Auf dieser Basis waren ihr auch gemäß §§ 41, 50 ZPO, 11 RATG Kosten für den Rekurs zuzusprechen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO (§§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 2 ZPO).

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