7Ra114/96 – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. G*****, *****, wider die beklagte Partei Dr. P*****, Rechtsanwalt als Masseverwalter im K*****, wegen S 3.248,64 s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.3.1996, 8 Cga 65/96b, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 11.3.1996 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung seiner Forderung gegen den Beklagten von S 51.383,82 als Konkursforderung sowie seiner Forderung auf Kostenersatz aus diesem Prozeß als Masseforderung.
Die Klage wurde am 14.3.1996 dem Beklagten zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.3.1996, eingelangt beim Arbeits- und Sozialgericht Wien am 20.3.1996, nahm der Kläger die Klage zurück. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten am 22.3.1996 zugestellt.
Am 25.3.1996 langte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein vorbereitender Schriftsatz des Beklagten vom 19.3.1996, zur Post gegeben am 21.3.1996, ein. Als Kosten für diesen vorbereitenden Schriftsatz verzeichnete der Beklagte S 3.248,64.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Verfahrenskosten der beklagten Partei mit S 3.248,64 (darin enthalten S 541,44 USt) bestimmt und der klagenden Partei aufgetragen, der beklagten Partei diese Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß der Beklagte von der Klagsrücknahme seitens des Klägers zum Zeitpunkt der Postaufgabe des - gemäß § 258 ZPO zulässigen - vorbereitenden Schriftsatzes keine Kenntnis haben konnte. Da der Kläger dem Beklagten alle durch seine Prozeßhandlung verursachten Kosten zu ersetzen habe, wären die Prozeßkosten in beantragter Höhe dem Beklagten zuzusprechen gewesen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu beheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß mit Einlangen der Klagsrücknahmeerklärung bei Gericht der Prozeß und damit auch Streitanhängigkeit und Kostenersatzpflicht beendet seien. Die Kenntnisnahme der Klagerücknahme durch das Gericht, wie dessen Mitteilung von der Beendigung des Prozesses an den Beklagten haben nicht konstitutive, sondern deklarative Bedeutung. Alle Handlungen nach Beendigung des Prozesses seien bedeutungslos, ausgenommen eine nachzuweisende Parteienvereinbarung über eine Kostenübernahme. Der vorbereitende Schriftsatz des Beklagten, am 21.3.1996 zur Post gegeben, sei überflüssig und mutwillig gewesen, da er die ursprünglich bestrittene Forderung des Klägers, die festzustellen war, am 19.3.1996 dem Konkursgericht gegenüber und am 20.3.1996 dem Klagevertreter gegenüber anerkannt habe. Am nächsten Tag, dem 22.3.1996, wurde der Beklagte gerichtlicherseits von der Klagerücknahme verständigt. Abgesehen davon, hätte er schon seit seinem Anerkenntnis damit rechnen können, ja müssen, daß ihm der Klagevertreter ewiges Ruhen des Verfahrens und beiderseitigen Nichtbesuch der für den 22.4.1996 anberaumten Verhandlung vorschlagen werde.
Der Ansicht des Klägers ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 237 Abs 3 ZPO der Kläger bei Zurücknahme der Klage - wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen oder nachgewiesen wurde - dem Beklagten nach §§ 41 ff ZPO zum Kostenersatz verpflichtet ist. Zu ersetzen sind demnach die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Einem Beklagten steht es gemäß § 258 ZPO zu, in der Zeit zwischen der Anberaumung und dem Beginn der Streitverhandlung einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen. Im Hinblick auf die Rücknahme der bereits zugestellten Klage durch den Kläger besteht daher grundsätzlich ein Anspruch des Beklagten auf Ersatz der ihm durch die Einleitung des Rechtsstreites erwachsenen Kosten (Fasching III, 150 f; EvBl 1949/432; EvBl 1937/714). Dem Umstand, daß die vom Beklagtenvertreter bereits verfaßte Klagebeantwortung im Zeitpunkt der Verständigung des Beklagten von der Klagerücknahme bei Gericht noch nicht eingelangt war, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Kosten mit der Errichtung des Schriftsatzes am 19.3.1996 entstanden sind (OLG Wien 19.11.1991, 5 R 60/91). Soweit der Kläger den Schriftsatz überdies als mutwillig und überflüssig bezeichnet, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es der Vorsicht eines ordentlichen Beklagten entspricht, zur Vorbereitung auf eine mündliche Streitverhandlung einen vorbereitenden Schriftsatz zu verfassen und im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftsatzes am 19.3.1996 die Klage auch tatsächlich noch nicht durch den Kläger zurückgenommen worden war.
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 40 und 50 ZPO.
Gemäß § 11a Abs 2 Z 2 lit b ASGG waren der Entscheidung keine fachkundigen Laienrichter beizuziehen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 jedenfalls unzulässig.