Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gem § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen EUR 1.312 sA, über I.) den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 24.6.2025, ** 9, sowie II.) den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die im Zahlungsbefehl des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 16.4.2025 enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I.) Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 24.6.2025 wird Folge gegeben und dieser dahingehend abgeändert , dass er lautet:
„Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls vom 16.4.2025 wird dahingehend berichtigt, dass im ersten Satz des Auftrags an die beklagte Partei das Wort „Drittschuldnerklage“ durch „EUR 1.312“ ersetzt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 299,90 (darin EUR 49,98 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II.) Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin brachte am 15.4.2025 im elektronischen Rechtsverkehr eine Mahnklage gegen die Beklagte ein (ON 1), die unter anderem folgende Eintragungen enthielt:
Code Angaben über Forderung von Betrag
22A Forderung/Dezember 2024 31.12.2024 357,40 EUR
22A Forderung/Jänner 2025 31.01.2025 318,20 EUR
22A Forderung/Februar 2025 28.02.2025 318,20 EUR
22A Forderung/März 2025 31.03.2025 318,20 EUR
Im Feld „(Weiteres) Vorbringen“ führte die Klägerin aus, dass zu ihren Gunsten gegen C* die Forderungsexekution bewilligt worden sei. Die Beklagte habe verspätet eine Drittschuldnererklärung abgegeben und leiste trotz Mahnung keine Zahlungen. Die Beklagte hätte ausgehend vom jeweiligen Existenzminimum und dem in der Drittschuldnererklärung genannten Nettoeinkommen des C* von EUR 1.695,30 für Dezember 2024 EUR 357,40 und für die Monate Jänner 2025, Februar 2025 und März 2025 jeweils EUR 318,20 als pfändungsfreie Beträge an die Klägerin überweisen müssen. Die Beklagte schulde insgesamt EUR 1.312.
Das Erstgericht erließ am 16.4.2025 einen Zahlungsbefehl „laut Klage“; Kosten sprach es nach TP 2 zu (ON 2).
Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls lautete:
„ Aufgrund der Klage vom 15.04.2025 wird der beklagten Partei aufgetragen, der klagenden Partei die Forderung von Drittschuldnerklage
samt 11,470 % Zinsen (jährlich) aus 357,40 EUR seit 01.01.2025
samt 11,470 % Zinsen (jährlich) aus 318,20 EUR seit 01.02.2025
samt 11,470 % Zinsen (jährlich) aus 318,20 EUR seit 01.03.2025
samt 11,470 % Zinsen (jährlich) aus 318,20 EUR seit 31.03.2025
und die mit 220,69 EUR bestimmten Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. “
Mangels Einspruchs bestätigte das Erstgericht am 2.6.2025 die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.
Mit Schreiben vom 11.6.2025 (ON 6) beantragte die Klägerin die Berichtigung des Zahlungsbefehls. Er sei nicht exequierbar, weil der Klagsbetrag nicht ordnungsgemäß ausgewiesen sei, obwohl die Mahnklage ordnungsgemäß ausgefüllt und eingebracht worden sei.
Weiters erhob die Klägerin einen Kostenrekurs (ON 7) gegen die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung mit dem Antrag, ihr weitere EUR 204,87, sohin insgesamt die in der Mahnklage begehrten EUR 425,56, zuzusprechen. Aufgrund des umfangreichen und erforderlichen Vorbringens stehe ein Kostenersatzanspruch nach TP 3A zu.
Mit dem ebenso angefochtenen Beschluss vom 24.6.2025 (ON 9) wies das Erstgericht den Berichtigungsantrag der Klägerin ab. Die Klägerin habe selbst im Feld „Beschreibung des Anspruchs“ statt einer Zahl ein Wort angegeben. Dass aufgrund der automationsunterstützten Verarbeitung ein nicht exequierbarer Zahlungsbefehl entstanden sei, sei kein berichtigungsfähiger Gerichtsfehler.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl dahingehend zu berichtigen, dass ein exequierbarer Titel über die Klagsforderung ausgestellt werde.
Die Beklagte hat sich an beiden Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 24.6.2025 ist berechtigt .
Der Kostenrekurs gegen die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung ist nicht berechtigt .
Zu I.)
1. Gemäß § 244 Abs 2 Z 4 ZPO darf ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden, wenn die Klage unschlüssig ist. In diesem Fall ist stattdessen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RS0117576, RS0037166). Dies gilt grundsätzlich auch bei unklaren Eingaben bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung iSd § 250 ZPO, wie zB unterschiedlichen Angaben bei den Beträgen in den Feldgruppen 03, 06 und 10 ( Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 250 ZPO Rz 49).
2. Einen Verbesserungsauftrag hat das Erstgericht im vorliegenden Fall unterlassen. Hingegen erließ es einen Zahlungsbefehl „laut Klage“. Die Klage enthält an mehreren Stellen die eindeutige Angabe, dass ein Geldbetrag von EUR 1.312 begehrt wird, insbesondere bei Nennung des Streitwerts und der Kapitalforderung. Auch die in der Anspruchsbeschreibung enthaltene Aufschlüsselung der einzelnen Forderungen ergibt addiert den begehrten Betrag von EUR 1.312, wobei sich die einzelnen Ansprüche auch mit den in der Zinsenstaffel genannten Beträgen decken. Letztlich macht auch die ausführliche Klagserzählung im Feld „(Weiteres) Vorbringen“ deutlich, dass insgesamt EUR 1.312 begehrt werden. Es konnte daher weder für die Beklagte noch das Erstgericht zweifelhaft sein, dass die Klägerin EUR 1.312 samt Zinsen und Kosten begehrte.
3. Ebenso klar ist aufgrund der erstgerichtlichen Verfügung „Zahlungsbefehl laut Klage erlassen“, dass es dem Entscheidungswillen des Erstgerichts entsprach, einen Zahlungsbefehl über den eingeklagten Betrag von EUR 1.312 samt Anhang zu erlassen.
Dass der Spruch des ausgefertigten Zahlungsbefehls den Betrag von EUR 1.312 nicht nennt, stellt daher einen berichtigungsfähigen Mangel im Sinne des § 419 ZPO iVm § 430 ZPO dar (vgl ebenso OLG Wien 9 Ra 104/15b, 9 Ra 61/17g, 10 Ra 12/22s; OLG Graz 6 Ra 15/16x).
4. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Berichtigungsantrages abzuändern.
Kosten für den erstinstanzlichen Berichtigungsantrag wurden von der Klägerin zutreffend (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 246 ZPO Rz 7) nicht verzeichnet.
Der (im Zwischenverfahren) obsiegenden Klägerin gebührt gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO voller Ersatz der für ihren Rekurs verzeichneten Kosten.
Zu II.)
1. Das RATG zählt jene Klagen, die (nur) nach TP 2 zu honorieren sind, taxativ auf. Dazu gehören im arbeitsrechtlichen Kontext etwa Klagen auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, wobei darunter auch Ansprüche auf Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistung fallen. Dass eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich sein muss, ist eine weitere Voraussetzung für die Einordnung in TP 2. Schadenersatzklagen, zu denen etwa eine Klage auf Kündigungsentschädigung zu zählen ist, sind hingegen, da sie nicht unter TP 2 fallen, nach TP 3A zu honorieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.37 ff).
Die Drittschuldnerklage gemäß § 308 Abs 1 EO ist keine Klage eigener Art, die in TP 2 RATG gesondert anzuführen wäre. Bei der Drittschulderklage ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Anspruch der überwiesenen Forderung zu Grunde liegt. Es kommt darauf an, welche Forderung des im Exekutionsverfahren Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger exekutiv übergegangen ist bzw wie die Klage des Verpflichteten selbst gegen den Drittschuldner zu entlohnen wäre. Wurden Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers gepfändet, gebührt grundsätzlich TP 2 ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.41/53; OLG Wien 9 Ra 21/22g).
2. Die vorliegende Klage ist auf die Zahlung von Arbeitsentgelt gerichtet und fällt daher unter TP 2 I Z 1 lit b RATG.
Eine derartige Komplexität des Sachverhalts, die einen ausnahmsweisen Zuspruch von TP 3A rechtfertigen würde (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.38 f), liegt nicht vor.
3. Das Erstgericht hat daher für die vorliegende Drittschuldnerklage im Zahlungsbefehl vom 16.4.2025 zutreffend nur einen Kostenersatz basierend auf TP 2 RATG zugesprochen.
Dem Kostenrekurs kommt keine Berechtigung zu.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 40, 50 ZPO.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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