JudikaturOLG Wien

9Ra126/05y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2006

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Strauss als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Blaszczyk und Dr.Rechberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** S*****, vertreten durch Dr.***** W*****, Rechtsanwalt in ***** S*****, wider die beklagte Partei Dr.***** B*****, Rechtsanwältin, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, *****, W*****, wegen EUR 1.450,-- s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 117,72) gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.7.2005, 10 Cga 77/05y-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Klägerin begehrte mit der am 29.4.2005 bei Gericht eingelangten Mahnklage von der Gemeinschuldnerin als Drittschuldnerin EUR 1.450,-- s.A. (ON 1).

Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl am 3.5.2005 (ON 2).

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.4.2005 zu 45 S 105/05b war über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet und Dr.***** B***** als Masseverwalterin bestellt worden.

Der Zahlungsbefehl vom 3.5.2005 ging der Masseverwalterin am 13.5.2005 zu. Sie erhob am 30.5.2005 (Postaufgabe) Einspruch. Darin machte sie Mitteilung über die Konkurseröffnung, wies auf § 6 KO hin, beantragte die Zurückweisung der Klage und verzeichnete Kosten nach TP 2 von EUR 138,07 (ON 5). Dieser Schriftsatz langte am 1.6.2005 beim Erstgericht ein, gelangte aber erst am 8.6.2005 in die zuständige Abteilung (siehe Aktenvermerk vom 8.6.2005 bei ON 5).

Mit Beschluss vom 7.6.2005 hatte das Erstgericht infolge der ihm zur Kenntnis gelangten Konkurseröffnung (ON 3) den Zahlungsbefehl "aufgehoben" und die Klage zurückgewiesen (ON 4; vgl. dazu Kodek in Fasching/Konecny² III § 244 ZPO Rz 32 und § 246 ZPO Rz 12 f).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der Masseverwalterin für den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl mit EUR 138,07.

Begründend führte das Erstgericht aus, dass die Kosten für den Einspruch unberücksichtigt geblieben seien, weil dieser erst nach der Erlassung des Beschlusses vom 7.6.2005 zum Akt gelangt sei.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen "unrichtiger Sachverhaltsfeststellung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Masseverwalterin Kosten nur im Ausmaß von EUR 20,35 zuerkannt werden.

Die Masseverwalterin hat sich an dem gemäß § 521 Abs. 1 Z 4 ZPO zweiseitigen Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass der vorliegende Einspruch nur nach TP 1 RATG zu honorieren sei. Die Bekanntgabe der Konkurseröffnung und Bestellung zum Masseverwalter stelle eine bloße Mitteilung an das Gericht dar. Eine solche sei nur nach TP 1 RATG abzugelten. Die sich aus der Konkurseröffnung ergebenden Rechtsfolgen träten kraft Gesetzes ein. Ein entsprechendes Vorbringen sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig und habe daher "keinen Einfluss auf die Honorierung". Die Aufnahme einer nach TP 1 RATG zu honorierenden Mitteilung in einen nach TP 1 zu honorierenden Schriftsatz rechtfertige keine höhere Abgeltung desselben.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruches beschränken, sind nach TP 1 zu honorieren (TP 1 II. lit. e RATG). Dies gilt auch für bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht (TP 1 I. lit. a RATG). Nach TP 2 sind Einsprüche gegen Zahlungsbefehle zu honorieren, so weit diese Schriftsätze nicht unter TP 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage beschränken (TP 2 I. lit. c RATG). Einsprüche gegen Zahlungsbefehle sind dann nach TP 3 RATG abzugelten, wenn sie weder unter TP 1 noch unter TP 2 fallen (TP 3 I. lit. b RATG).

Hier hat die Masseverwalterin in ihrem Einspruch die Konkurseröffnung mitgeteilt, ein kurzes Vorbringen zu § 6 KO erstattet und die Zurückweisung der Klage beantragt. Ein Einspruch dieses Inhaltes ist nach TP 2 zu honorieren.

Die von der Rekurswerberin angestrebte Abgeltung nach TP 1 RATG ist nicht gerechtfertigt. Nach TP 1 sind im Sinn der dargelegten Regelungen nur "leere" Einsprüche zu honorieren. Ein solcher liegt nicht vor.

Soweit die Rekurswerberin im Ergebnis darauf hinaus will, dass eine bloße Anzeige über die Konkurseröffnung in einem ansonsten "leeren" Einspruch genügt hätte, kann ihr nicht beigepflichtet werden, war doch sowohl der Hinweis auf § 6 KO als auch der Antrag auf Klagezurückweisung zweckdienlich und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Es sind nämlich alle Kosten als notwendig anzusehen, deren Aufwendung gemessen am Verfahrensziel, also am vollständigen Prozesserfolg, zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ex ante zweckmäßig erscheinen musste (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 ZPO Rz 20).

Dass die Einbringung eines Einspruches an sich notwendig war, also eine bloße Mitteilung über die Konkurseröffnung nicht genügt hätte, stellt auch die Rekurswerberin letztlich nicht in Frage (siehe dazu Kodek in Fasching/Konecny² III § 248 Rz 29). Dass nicht "leere" Ansprüche zumindest nach TP 2 RATG zu honorieren sind, wurde bereits dargelegt.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu verwehren.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 40, 50 ZPO.

Die Entscheidung im Dreiersenat beruht auf § 11a Abs. 2 Z 2 ASGG.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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