JudikaturOLG Wien

16R20/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
19. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN *, **, vertreten durch Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* , geboren am **, **, wegen EUR 18.199,53 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 509,28) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.12.2024, ** 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung

Mit ihrer Mahnklage vom 18.9.2024 begehrte die Klägerin den offenen Rückstand aus einem Kredit in der Höhe von EUR 18.199,53 samt Verzugszinsen sowie als Nebenforderung Kosten von EUR 2.293,49 als Schadenersatz für die Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros.

Das Erstgericht stellte die Mahnklage mit Beschluss vom 19.9.2024 zur Verbesserung zurück, weil Vorbringen zu erstatten sei, wann die Mahnung iSd § 14 Abs 3 VKrG (Terminsverlust) erfolgt sei. Zu den geltend gemachten Inkassokosten sei Vorbringen zu erstatten über die Notwendigkeit der Höhe der Inkassokosten im Verhältnis zur Hauptforderung, welche konkreten Betreibungsschritte durch dieses Inkassobüro gesetzt worden seien, warum im konkreten Einzelfall die Beauftragung eines Inkassobüros notwendig und zweckmäßig gewesen sei und ob und wann die tatsächliche Zahlung der Inkassokosten erfolgt sei. Das Erstgericht wies die Klägerin in seinem Verbesserungsbeschluss darauf hin, dass kein Zahlungsbefehl erlassen werden könne, wenn die Klägerin dem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unvollständig nachkomme.

Die Klägerin brachte am 3.10.2024 eine verbesserte Mahnklage ein.

Mit Beschluss vom 8.10.2024 trug das Erstgericht dem Beklagten die Klagebeantwortung auf.

Am 5.12.2024 stellte die Klägerin den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils, weil innerhalb der Frist keine Klagebeantwortung eingelangt sei. Sie begehrte den Zuspruch der Kosten von insgesamt EUR 1.987,32, darin enthalten die Kosten für den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils in Höhe von EUR 509,28 brutto.

Mit Urteil vom 10.12.2024 gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 18.199,53 sA gestützt auf die Säumnis des Beklagten statt (Spruchpunkt I.). Das Mehrbegehren der Klägerin, gerichtet auf die Zahlung der Nebenforderung von EUR 2.293,49 sA wies es mit der Begründung ab, dass die Nebenforderung trotz Verbesserung unschlüssig geblieben sei (Spruchpunkt II.).

Mit der bekämpften Kostenentscheidung in Spruchpunkt III. dieses Urteils sprach das Erstgericht der Klägerin EUR 1.478,04 (darin enthalten EUR 114,34 an USt und EUR 792,-- an Barauslagen) zu. Seine Kostenentscheidung gründete es auf § 41 ZPO. Aufgrund seiner Säumnis habe der Beklagte der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Der Klägerin seien allerdings nur die Kosten für die Klage zuzusprechen. Der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils sei nicht zu honorieren, weil die Klägerin von Anfang an eine schlüssige Klage hätte einbringen können.

Nur gegen die Kostenentscheidung in Spruchpunkt III. des Urteils richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass ihr EUR 1.987,32 an Kosten zugesprochen werden.

Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

1. Die im Rekurs genannten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, führt die Rekurswerberin inhaltlich nicht näher aus, sodass darauf nicht eingegangen werden kann. Tatsächlich spricht die Klägerin erkennbar nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.

2. Die Klägerin argumentiert rechtlich, dass die Beantragung eines Versäumungsurteils nicht im Zusammenhang mit der Einbringung einer schlüssigen Klage stehe. Nach § 396 Abs 1 ZPO habe der Kläger die Möglichkeit, sogleich mittels Schriftsatzes die Erlassung eines Versäumungsurteils zu beantragen, wenn der Beklagte im Gerichtshofverfahren die Klagebeantwortung nicht bzw nicht rechtzeitig erstatte. Das Versäumungsurteil sei dann ohne vorangegangene mündliche Verhandlung zu erlassen. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei daher der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils zu honorieren.

Damit verkennt die Rekurswerberin die Zielrichtung der Begründung des Erstgerichts, wonach der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils bei Einbringung einer schlüssigen Mahnklage nicht notwendig geworden wäre.

In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines EUR 75.000,-- nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht nach § 244 Abs 1 ZPO ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen. Nach Abs 2 Z 4 leg cit darf ein Zahlungsbefehl aber dann nicht erlassen werden, wenn die Klage unschlüssig ist. Der Prüfungsmaßstab beim Mahnverfahren ist somit demjenigen beim Versäumungsurteil stark angenähert, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Mahnverfahren in weiten Bereichen die Funktion des Versäumungsurteils erfüllt (vgl Kodek in Fasching/Konecny ³ III/1 § 244 Rz 54).

Die Klägerin bekämpft die Teilabweisung wegen Unschlüssigkeit in Spruchpunkt II. nicht. Sie argumentiert auch nicht, dass das Erstgericht dennoch einen Zahlungsbefehl hätte erlassen müssen. Ist aber kein Zahlungsbefehl zu erlassen, so hat das Gericht das ordentliche Verfahren einzuleiten und dem Beklagten gemäß § 230 Abs 1 ZPO die Beantwortung der Klage aufzutragen (siehe dazu Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 244 Rz 10). Diesen Schritt hat das Erstgericht hier erkennbar nur deshalb gesetzt, weil die Klägerin nach der – von der Rekurswerberin nicht angegriffenen – rechtlichen Beurteilung eine auch nach Verbesserung zum Teil unschlüssig gebliebene Mahnklage erhoben hat. Bei Einbringung einer schlüssigen Klage wäre daher der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils nicht notwendig geworden, weil sogleich - ohne Erfordernis eines entsprechenden Antrags - ein bedingter Zahlungsbefehl hätte erlassen werden können. Zu ersetzen sind nach § 41 Abs 1 ZPO aber immer nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Dem Kostenrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

3. Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Es war daher auszusprechen, dass die im Rekursverfahren unterlegene Klägerin die verzeichneten Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat.

4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.