JudikaturOGH

5Ob2087/96i – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Graf, Dr.Floßmann und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Alois A***** , vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Irmgard A***** , vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übereignung eines Liegenschaftsanteils und Begründung von Wohnungseigentum, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Klosterneuburg mit dem Auftrag übersendet, gemäß § 18 Abs 2 ZPO über den von der beklagten Partei gestellten (allenfalls noch zu verbessernden) Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention des Ewald A***** (siehe ON 22 und die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei) zu verhandeln und zu entscheiden.

Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Gegen das in der gegenständlichen Rechtsssache ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.8.1995, 35 R 433/95-18, hat die klagende Partei gerade noch rechtzeitig Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben (ON 22). Im selben (an das Erstgericht adressierten) Schriftsatz erklärte Ewald A***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Klägerseite und erhob gleichfalls Revision gegen das Berufungsurteil. Die Zustellung der Beitrittserklärung an die beklagte Partei wurde vom Erstgericht am 12.4.1996 verfügt und am 16.4.1996 abgefertigt. Ebenfalls am 16.4.1996 wurden dann die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, wo sie am 18.4.1996 einlangten. Jetzt liegt eine Revisionsbeantwortung der beklagten Partei und zugleich (darin enthalten) der zwar nicht ausdrücklich so formulierte, aber doch deutlich erkennbare (und auch besonders begründete) Antrag der beklagten Partei vor, die Nebenintervention des Ewald A***** zurückzuweisen.

Daraus ergibt sich folgendes:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Berufungsund Revisionsverfahren erklärt werden (5 Ob 561/93 ua). Sie ist jedenfalls solange möglich, als die Hauptsache noch nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl SZ 35/85; EFSlg 66.923; ecolex 1996, 371 ua). Hier ist das Berufungsurteil zufolge rechtzeitiger Revision der klagenden Partei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Über eine allfällige Verspätung der Revision des Nebenintervenienten wird erst zu entscheiden sein, wenn die Zulässigkeit der Nebenintervention geklärt ist (vgl Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 526 ZPO).

Die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten ist bei jenem Gericht (jener Instanz) einzubringen, bei dem das Verfahren anhängig ist (Fucik in Rechberger, Rz 2 zu § 18 ZPO mwN; 1 Ob 23/95). Dieses hat dann auch über einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu ent- scheiden (Fucik aaO, Rz 3). Im gegenständlichen Fall kommt diese Entscheidungskompetenz dem Erstgericht zu. Als die Nebenintervention erklärt wurde, war nämlich das Berufungs- verfahren bereits beendet (vgl 1 Ob 23/95), das Revisions- verfahren beim Obersten Gerichtshof (dem der Akt noch nicht vorgelegt war) jedoch noch nicht anhängig (vgl Fasching II, 219). Das Verfahren befand sich in einem Stadium, in dem die nächsten Schritte beim Erstgericht und von diesem zu setzen waren (§§ 505 Abs 1, 507 Abs 1 ZPO). Zutreffend wurde der Schriftsatz mit der Beitrittserklärung des Nebenintervenienten auch vom Erstgericht den Parteien des Hauptverfahren zugestellt. Das Erstgericht wird daher über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden haben (vgl 5 Ob 561/93).

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