7Ob74/14d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft H*****straße *****, vertreten durch Dr. Christian Prader und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** H*****, vertreten durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Innsbruck zur Durchführung des Interventionsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 8. 7. 2013 verkündete die Klägerin der N***** Gemeinnützige Wohnungs GmbH den Streit und forderte diese auf, im anhängigen Verfahren auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beizutreten. In ihrer am 25. 4. 2014 während der offenen Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingebrachten außerordentlichen Revision erklärte diese den Beitritt als Nebenintervenientin auf Klagsseite.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens auch noch im Berufungs und Revisionsverfahren durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Sie ist jedenfalls so lange möglich, als die Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten ist bei jenem Gericht (jener Instanz) einzubringen, bei dem das Verfahren anhängig ist, dieses ist für das Interventionsverfahren funktionell zuständig. Der Schriftsatz mit der Beitrittserklärung ist im Verfahren erster Instanz an das Prozessgericht zu richten, im Rechtsmittelverfahren nur so lange an dieses, als die Rechtsmittelfrist bzw Gegenäußerungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sonst ist er unmittelbar an die Rechtsmittelinstanz zu richten ( Schubert in Fasching/Konecny ², § 18 ZPO Rz 7). Hier kommt die Durchführung des Interventionsverfahrens dem Erstgericht zu, weil das Berufungsverfahren bereits beendet war, als die Nebenintervention noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in der beim Erstgericht einzubringenden außerordentlichen Revision erklärt wurde. Das Verfahren befand sich somit in einem Stadium, in dem die nächsten Schritte vom Erstgericht zu setzen waren (§ 505 Abs 1, 507 Abs 1 ZPO).