JudikaturVfGH

G106/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Ungeachtet der Frage, ob die Interpretation des Begriffs "Rechtsstreit" (wonach nur das Hauptverfahren, nicht aber das Provisorialverfahren zu verstehen sei) in §17, §18 und §19 ZPO zutrifft, verkennt die antragstellende Partei im Hinblick auf den gewählten Anfechtungsumfang, dass sich auch §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO auf die Nebenintervention im Hinblick auf den "zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit[...]" bezieht. Im Fall einer Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wie auch im Umfang der Eventualanträge wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit - unter Annahme der Auslegung des Wortes "Rechtsstreit" der antragstellenden Partei - im Hinblick auf §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO nicht beseitigt.

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