7Ob19/98i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Dietrich C*****, wider die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Stefan Herdey und Dr.Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 54.563,24 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30.Oktober 1997, GZ 2 R 344/97h-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d = JBl 1997, 368 sind auch hier zu beachten. Schon nach dem Vorbringen der Parteien im Vorprozeß hatte Theo P***** keinen Regreßprozeß der dortigen beklagten Partei zu befürchten. Ihr Unterliegen hätte dem Kläger vielmehr nur recht sein können, weil damit klargestellt gewesen wäre, daß der Unfall auf einen Produktfehler (oder auf ein Verschulden der beklagten Partei, soweit im Vorbringen der dortigen Klägerin überhaupt ein Schuldvorwurf gegenüber der dortigen beklagten Partei entnommen werden kann) und nicht auf eine seinerseits vorgenommene mangelnde Montage oder ähnliches zurückzuführen sei. Ein rechtliches oder auch nur wirtschaftliches Interesse des Nebenintervenieten am Obsiegen der beklagten Partei im Vorprozeß ist in keiner Weise erkennbar. Es mußte dem Theo P***** vielmehr am Obsiegen der dortigen Klägerin gelegen gewesen sein, um damit einer Klage der Mag.K***** gegen ihn selbst vorzubeugen und um zu verhindern, daß im Vorprozeß allenfalls bindend für ihn festgestellt werde, daß kein Produktfehler der dortigen beklagten Partei zum Unfall geführt habe. Dies hätte bedeutet, daß er gegenüber Mag.K***** in einem Folgeprozeß nicht mehr einwenden hätte können, daß der Unfall auf einen Produktfehler zurückzuführen sei. Deshalb wurde Theo P***** insoweit konsequent vom Kläger zum Beitritt auf seiten der Mag.K***** als Klägerin im Vorprozeß aufgefordert.
Dagegen, daß Theo P***** entgegen dieser Aufforderung auf Seite der dortigen beklagten Partei als Nebenintervenient beigetreten ist, hätte sich Mag.K***** sehr wohl gemäß § 18 Abs 2 ZPO aussprechen können, weil dies jedenfalls ihrer Beitrittsaufforderung, auf ihrer Seite einzutreten, widersprach. Dem steht die Entscheidung SZ 36/81, auf die sich die Revision beruft, nicht entgegen. Einem Antrag der Mag.K*****, den Beitritt des Theo P***** auf seiten der beklagten Partei zurückzuweisen, wäre stattzugeben gewesen. Der Kläger hat es demnach unterlassen, die Zurückweisung der Nebenintervention des Theo P***** zu beantragen; die beklagte Partei hat somit für dieses Verschulden einzustehen.
Der Deckungsklage, bei der nur die aufgezeigten Fragen strittig waren, wurde daher zu Recht stattgegeben.