(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
b) die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
c) die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
d) der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
e) der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.
(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.
(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 4 Voraussetzungen
…Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht. (2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in…
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 7 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
…geltend gemacht werden. (5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.…
§ 4 Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
…nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH. (4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen von…