(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
b) die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
c) die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
d) der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
e) der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.
(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.
(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 4 Voraussetzungen
…Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht. (2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in…
ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 7 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
…geltend gemacht werden. (5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.…
§ 4 Bauverwaltungs- und sonstige Kosten
…nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH. (4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen von…
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 26 Miet-Kauf
…1) Eine nach diesem Unterabschnitt geförderte vermietete Mietwohnung, die vor mehr als fünf Jahren erstmals für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG genutzt worden ist, kann den Mietern auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden. (2) Für die Einräumung eines Anspruches…
S.WFV 2025 · Wohnbauförderungsverordnung 2025
§ 6 Höhe des Einmalzuschusses
…Kaufwohnung setzt die Gewährung eines Zuschusses voraus, dass 1. die Wohnung ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zumindest fünf Jahre für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG verwendet worden ist und die Aufnahme der Bewirtschaftungsphase nicht länger als 20 Jahre zurückliegt, 2. die Verkäufer, die für die Wohnung gewährte Förderung zur Gänze…