JudikaturOGH

RS0131375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2017

Ein Vorkaufsrecht nach § 15g WGG kann sich immer nur auf Anteile derjenigen Liegenschaft erstrecken, auf der die Baulichkeit errichtet ist, in der sich die Eigentumsobjekte, die Gegenstand einer nachträglichen Eigentumsübertragung im Sinne des § 15b WGG sind, befinden.

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