(1) Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht.
(2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2 und 3, BGBl. I Nr. 30/2018)
(5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.
(6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 4 die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 5 Richtlinien
…b) Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen, c) Auszahlungsmodus, d) Kontrollrechte, e) Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger, 10. Transparenz und Überwachung sowie 11. den Gerichtsstand. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch…