RS0117858 – OGH Rechtssatz
§ 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist die Antragslegitimation nach § 15c Abs 2 WGG 1979 versagt.