RS0113518 – OGH Rechtssatz
Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten.