RS0116917 – OGH Rechtssatz
Das Rechtsschutzziel eines Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG ist schon mit der Preisfestsetzung erreicht. Inwieweit die kaufwilligen Mieter die Pflicht zum Ersatz von Kosten eines Preisfestsetzungsverfahrens trifft, ist gemäß § 22 Abs 4 WGG 1979 iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG erst vom Gericht - letztlich nach Billigkeit - zu entscheiden. Stehen die Kosten gar nicht fest, die ein kaufwilliger Mieter im Fall des Eigentumserwerbs zu ersetzen hat, dann ist eine ausbedungene fixe Kostenbeteiligung des Mieters nichts anderes als ein Teil des geforderten Entgelts, das den durch § 15b Abs 3, 4, 5 und 6 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 zwingend vorgegebenen Rahmen sprengt.