LandesrechtSalzburgVerordnungenWohnbauförderungsverordnung 2025§ 6

§ 6Höhe des Einmalzuschusses

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Der nicht rückzahlbare Zuschuss für den Erwerb oder die Errichtung einer Wohnung nach § 21 Abs 1 S.WFG 2025 beträgt in €:

Erwerb nach § 21 Abs 1 Z 1 und 2 Errichtung nach § 21 Abs 1 Z 3 und 4 Errichtung nach § 21 Abs 1 Z 5 und 6
für ein und zwei Personen 52.000 32.000 20.000
für drei und vier Personen, wachsende Familien ohne Kinder 62.000 42.000
für fünf und mehr Personen, Jungfamilien, Alleinerziehende 72.000 52.000
für kinderreiche Familien 80.000 62.000

(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass vom Kaufpreis (§ 21 Abs 1 Z 1 und 2 S.WFG 2025) oder den Errichtungskosten (§ 21 Abs 1 Z 3 bis 6 S.WFG 2025) zumindest 30 % durch Fremdmittel bei einem Kreditinstitut aufgebracht werden, für deren Rückzahlung eine Laufzeit von zumindest 5 Jahren vereinbart ist. Bei Förderung des Erwerbs einer neu errichteten Wohnung (§ 21 Abs 1 Z 1 S.WFG 2015) zählen dabei die Kosten von Autoabstellplätzen (Tiefgaragen-Abstellplatz, Carport, Abstellplatz) nicht zum Kaufpreis.

(3) Beim Erwerb einer neu errichteten Wohnung wird keine Förderung gewährt, wenn der Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:

Eigentum Baurecht
in der Stadt Salzburg 9.000 € 6.200 €
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden 7.500 € 5.700 €
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus 6.800 € 5.400 €
in den Gemeinden des Lungaus 5.800 € 5.200 €

Dabei zählen die Kosten von Autoabstellplätzen (Tiefgaragen-Abstellplatz, Carport, Abstellplatz) nicht zum Kaufpreis.

(4) Bei Förderung des Erwerbs einer Miet-Kaufwohnung setzt die Gewährung eines Zuschusses voraus, dass

1. die Wohnung ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zumindest fünf Jahre für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG verwendet worden ist und die Aufnahme der Bewirtschaftungsphase nicht länger als 20 Jahre zurückliegt,

2. die Verkäufer, die für die Wohnung gewährte Förderung zur Gänze zurückgezahlt und das Land aus einer allenfalls übernommenen Bürgschaft entlassen haben,

3. der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung mit 1. Jänner, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober wirksam wird und

4. der Kaufpreis für die geförderte Wohnung unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach lit a) abzüglich allfälliger Nachlässe nach lit b) nicht übersteigt:

a) als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:

aa) die Grund- und Aufschließungskosten, aufgewertet mit dem Zinssatz nach § 14 Abs 1 Z 3 WGG von der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bis zur Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes,

bb) die um 1 % jährlich abgeschriebenen Baukosten laut Endabrechnung, aufgewertet entsprechend lit aa),

cc) eine Pauschale von 6 % der Summe aus den lit aa) und lit bb), wobei der Berechnung die Auf- bzw Abwertung nicht zugrunde zu legen ist,

dd) die Nebenkosten zur Ausübung der Kaufoption und

ee) die gesetzliche Umsatzsteuer;

b) abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.

(5) Bei Förderungen nach § 21 Abs 1 Z 3 bis 6 S.WFG 2025 dürfen die Baukosten 200.000 € nicht unterschreiten.

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