BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 19532. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2. Hauptstück Besondere Bestimmungen§ 56i

§ 56ig) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses

In Kraft seit 01. Januar 2015
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