Für den VfGH besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechten gemäß §16 und §1330 ABGB sowie §111 StGB (Recht auf Ehre und Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufs) um Persönlichkeitsrechte iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG handelt, deren Verletzung durch ein Verhalten eines Mitgliedes eines Untersuchungsausschusses bzw eines in §56i Abs1 VfGG genannten Funktionärs eines Untersuchungsausschusses vor dem VfGH geltend gemacht werden kann.
Das Beschwerdevorbringen ist hinreichend konkretisiert und erfüllt die Anforderungen des §56i Abs3 VfGG und des §15 Abs2 VfGG (Darlegung im Einzelnen, durch welches Verhalten der Mitglieder bzw der Vorsitzenden, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts des Untersuchungsausschusses sich die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachtet; schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts betr die Befragung als Auskunftsperson).
Die Beschwerde wurde durch einen Rechtsanwalt eingebracht, welcher sich gemäß §30 Abs2 ZPO auf die ihm erteilte Vollmacht berief. Für den VfGH besteht angesichts des Berufens auf die erteilte Vollmacht, was gemäß §30 Abs2 ZPO deren urkundlichen Nachweis ersetzt, kein Zweifel an der Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH.
Der VfGH hat sich im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG auf die Feststellung zu beschränken, ob das ausdrücklich in Beschwerde gezogene Verhalten die konkret geltend gemachten Persönlichkeitsrechte verletzt. Der VfGH hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob in andere als die geltend gemachten Persönlichkeitsrechte eingegriffen (und diese verletzt) wurde.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen (§16 und §1330 ABGB sowie §111 StGB) stehen im Spannungsverhältnis insbesondere zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsfreiheit (Art10 EMRK) und dem in Art8 EMRK verankerten Schutz der Persönlichkeitsrechte und sind daher im Lichte dieser beiden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte anzuwenden. Dabei hat die erforderliche Abwägung zwischen den Schutzgütern des Art10 und Art8 EMRK stets vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion und dem im Einzelfall festgesetzten Gegenstand des Untersuchungsausschusses gemäß Art53 B-VG zu erfolgen.
Die Beschwerdeführerin war wegen ihrer Tätigkeit als Staatskommissärin bei der HYPO Alpe-Adria-Bank International AG und der HYPO Alpe-Adria-Bank AG vor den Untersuchungsausschuss geladen. Sie hatte in dieser Funktion kein politisches Mandat inne, sondern war als Organ der Finanzmarktaufsicht tätig.
Bei der Beurteilung der Äußerungen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses gegenüber Auskunftspersonen ist allgemein zu berücksichtigen, dass die jeweilige Auskunftsperson die "öffentliche Bühne" nicht freiwillig betritt; die Auskunftsperson ist vielmehr verpflichtet, einer Ladung des Untersuchungsausschusses zu folgen, und hat dort wahrheitsgemäß auszusagen. Der VfGH hat bei der Beurteilung, ob die Äußerungen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses die geltend gemachten Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen, die jeweiligen Äußerungen nicht isoliert, sondern in ihrem Kontext zu beurteilen. Dabei ist, sofern es sich nicht um für den Äußernden evident unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit exzessivem Charakter handelt, insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Auskunftsperson, an welche eine Frage gerichtet oder die mit negativer Kritik oder Vorwürfen konfrontiert wird, die Möglichkeit der unmittelbaren Entgegnung oder Richtigstellung hat. Die Befragung einer Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss erlaubt die unmittelbare Reaktion und Aufklärung durch die Auskunftsperson.
Für die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (Art10 EMRK) und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art8 EMRK) und damit auch für die Auslegung des §1330 ABGB ist die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen einerseits und Werturteilen andererseits von grundlegender Bedeutung. Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der diese Äußernde kannte oder kennen musste, können nicht mit der Meinungsfreiheit gemäß Art10 EMRK gerechtfertigt werden. Werturteile sind hingegen grundsätzlich nach Art10 EMRK zulässig, sofern dabei kein "Wertungsexzess" vorliegt.
Bei Werturteilen liegt nach der Rechtsprechung des OGH dann ein Wertungsexzess vor, der zur Rechtswidrigkeit einer Äußerung führt, wenn die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (unlautere Motive im Vordergrund; vgl zB OGH 12.10.2006, 6 Ob 321/04f).
Konkretisierung des §16 ABGB durch §1330 Abs1 und Abs2 ABGB; Schutzgut des §1330 ABGB mit jenem des §111 ABGB ident.
Der Beschwerdeführerin wird von einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vorgeworfen, sie sei teilweise bei Aufsichtsratssitzungen und bei bestimmten Beschlussfassungen, bei denen beispielsweise ein bestimmter Kreditfall behandelt wurde, nicht im Aufsichtsrat anwesend gewesen. Für den VfGH ist nicht hervorgekommen, dass dieses Mitglied eine unwahre Tatsache behauptet hätte.
Die in der Äußerung zum Ausdruck kommende Wertung seitens des Mitglieds, dass bei Versäumen der Sitzungstermine etwaige Kontrollverpflichtungen nicht umfassend wahrgenommen werden könnten, überschreitet nicht die Grenzen zulässiger, durch Art10 EMRK geschützter Kritik. Der VfGH kann nicht erkennen, dass diese Äußerung einen Wertungsexzess darstellt.
Die Äußerungen (zur gesetzlichen Aufsichtspflicht) nehmen eine Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Staatskommissärin vor; dabei wird der Beschwerdeführerin zumindest implizit attestiert, ihre gesetzlich definierten Aufgaben nicht vollständig erfüllt zu haben, ohne dies zu präzisieren. Vor dem Hintergrund der Aufklärungstätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, dessen Gegenstand gemäß Art53 Abs2 B-VG abgeschlossene Vorgänge im Bereich der Vollziehung des Bundes sind, bewegt sich das Werturteil im Rahmen zulässiger Kritik.
Der VfGH teilt nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die Bezeichnung "politisches Feigenblatt" die Eignung als Universitätsprofessorin und Steuerberaterin "für die Erfüllung einer Vielzahl von Aufgaben" abgesprochen werde.
Die von einem Mitglied des Untersuchungsausschusses geäußerte Einschätzung, eine Antwort der Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig, ist in ihrem Kontext zu sehen.
Die Äußerung kann nicht so verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin selbst eine unwahre Aussage unterstellt wird. Das Mitglied des Untersuchungsausschusses lässt es vielmehr offen, ob das (an die an die FMA geschickte) Schreiben tatsächlich an die Beschwerdeführerin weitergeleitet und von dieser zur Kenntnis genommen wurde, und verweist in der Befragung selbst darauf, noch mit den Auskunftspersonen der Finanzmarktaufsicht abzuklären, ob dieses Schreiben weitergeleitet wurde. Ein in weiterer Folge durch die Bezeichnung "unglaubwürdig" zum Ausdruck gebrachter Zweifel ist nicht so zu deuten, dass damit der Beschwerdeführerin der Vorwurf einer bewussten Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss gemacht wurde; es ist damit nicht der Vorwurf einer Lüge verbunden.
Soweit die Bemerkung, dass die Erinnerung "nicht immer eins zu eins mit der Realität zu tun" habe, der Beschwerdeführerin eine selektive Vergesslichkeit attestiert, stellt dies keinen Wertungsexzess dar. Der VfGH kann in diesem Zusammenhang auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführerin eine falsche Beweisaussage vor dem Untersuchungsausschuss vorgeworfen wurde. Dies ergibt sich schon aus dem Verweis auf die "trügende" Erinnerung, woraus grundsätzlich eine Feststellung des Mitglieds des Untersuchungsausschusses abzuleiten ist, dass eine vollständige und wahrheitsgemäße Wiedergabe von lange zurückliegenden Eindrücken nicht immer möglich ist.
Der VfGH kann nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die Äußerung ("Auge und Ohr der Finanzmarktaufsicht, mit dem man offenbar nicht einmal redet") herabgesetzt oder verächtlich gemacht wurde. Die Äußerung bezieht sich ausschließlich auf das Kommunikationsverhalten der Finanzmarktaufsicht gegenüber dem ihr zurechenbaren Organ Staatskommissärin und nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst.
Auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Staatskommissärin einsam gefühlt habe, ist nicht geeignet, eine Ehrverletzung der Beschwerdeführerin zu begründen.
Das Verhalten eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses außerhalb der Sitzungen des Untersuchungsausschusses (Behauptung gegenüber Medienvertretern) kann nicht Gegenstand im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B-VG sein.
Das in Beschwerde gezogene Verhalten der Mitglieder des Untersuchungsausschusses hat die Beschwerdeführerin nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Daher kann auch ein - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - damit zusammen hängendes Verhalten der von ihr bezeichneten Funktionäre des Untersuchungsausschusses keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin begründen.
Rückverweise