UA4/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben bereits zur Geschäftszahl UA2/2018 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG wegen der behaupteten Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch näher bezeichnetes Verhalten des Untersuchungsausschusses betreffend die Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: "BVT-Untersuchungsausschuss"). Hinsichtlich des jener Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist auf den Beschluss vom 11. Dezember 2018, UA2/2018-17, zu verweisen.
2. Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: "BMVRDJ") dem BVT Untersuchungsausschuss mit näherer Begründung mit, die mit Klassifizierungsstufe 1 ("Eingeschränkt") iSd §4 Informationsordnungsgesetz (InfOG) dem BVT-Untersuchungsausschuss übermittelten – und am 4. Juni 2018 in der Parlamentsdirektion eingelangten – Daten der beschwerdeführenden Parteien nachträglich und mit sofortiger Wirkung auf Klassifizierungsstufe 3 ("Geheim") iSd §4 InfOG anzuheben.
3. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 teilten die Zweite Präsidentin des Nationalrates – welcher der Präsident des Nationalrates am 20. April 2018 die Vorsitzführung im BVT Untersuchungsausschuss gemäß §5 Abs2 zweiter Satz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) übertragen hatte – und der Verfahrensrichter des BVT Untersuchungsausschusses dem BMVRDJ mit näherer Begründung mit, dass die Vorsitzende des BVT Untersuchungsausschusses bzw der BVT Untersuchungsausschuss selbst keine rechtliche Grundlage für eine Höherklassifizierung der Daten der beschwerdeführenden Parteien hätten. Der Präsident des Nationalrates habe (als zuständiges oberstes Organ im Hinblick auf das Informationsordnungsgesetz, die Untersuchungsausschuss-Aktenverwaltung durch die Parlamentsdirektion und die Registratur) auf Ersuchen der Vorsitzenden des BVT Untersuchungsausschusses auf Prüfung der rechtlichen Möglichkeit einer nachträglichen Höherstufung der Daten der beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass er – ohne ein vorausgehendes Verfahren nach §6 InfOG – keine Rechtsgrundlage für eine "Umklassifizierung" der Daten der beschwerdeführenden Parteien lediglich auf Grund des Schreibens des BMVRDJ vom 26. September 2018 erkennen könne. Der BVT-Untersuchungsausschuss bzw die Zugangsberechtigten nach dem Informationsordnungsgesetz hätten – obwohl die gelieferten Daten der beschwerdeführenden Parteien vom BMVRDJ nur teilweise im Sinne des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates in Form der geforderten Dateiformate (PDF, Word und Excel) vorgelegt worden seien – "dennoch ab Einlangen der Daten der beschwerdeführenden Parteien im Parlament ohne weiteren Aufwand [...] nach InfOG Einsicht nehmen bzw ausdrucken" können. Es seien seitens des BMVRDJ keine Schutzmaßnahmen oder Verschlüsselungen der Daten der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf eine erschwerte oder nicht mögliche Les- oder Druckbarkeit ergriffen worden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Informationsordnungsgesetzes auf Basis der vom BMVRDJ vorgenommenen Klassifizierung in Stufe 1 iSd §4 InfOG vor.
4. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 teilte der Parlamentsdirektor den beschwerdeführenden Parteien – in Beantwortung einer Eingabe der beschwerdeführenden Parteien vom 4. Oktober 2018 – unter anderem mit, dass kein Vorschlag auf Umstufung der dem Nationalrat zugeleiteten Daten der beschwerdeführenden Parteien von einer dazu berechtigten Person bzw eines Ausschusses ergangen sei. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Umstufung der Daten der beschwerdeführenden Parteien auf Basis des Schreibens des BMVRDJ vom 26. September 2018.
5. Am 16. Oktober 2018 erfolgte im Rahmen des BVT-Untersuchungsausschusses eine Befragung der erstbeschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson. Im Zuge der Befragung der erstbeschwerdeführenden Partei wies die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses – nach eingangs erfolgter Belehrung der erstbeschwerdeführenden Partei und deren Vertrauensperson – die Vertrauensperson nach mehrmaligen Zwischenbemerkungen der Vertrauensperson darauf hin, dass eine Vertrauensperson kein Rederecht vor einem Untersuchungsausschuss habe. Die Vertrauensperson könne sich jedoch – bei ausgeschalteten Mikrofonen – jederzeit an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT Untersuchungsausschusses wenden. Die erstbeschwerdeführende Partei entgegnete, die Ausschaltung der Mikrofone bei Beratung der Vertrauensperson mit dem Verfahrensrichter oder Verfahrensanwalt erfolge rechtswidrig.
6. In ihrer auf Art138b Abs1 Z7 B VG gestützten Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung in als Persönlichkeitsrechte bezeichneten Rechten durch das Verhalten des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses bzw seiner Funktionäre (der Vorsitzenden, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes) geltend. Die beschwerdeführenden Parteien stellen folgenden Antrag:
"Der Verfassungsgerichtshof möge
(i) die Weigerung des Beschwerdegegners (des Präsidenten des Nationalrats), des BVT-Untersuchungsausschusses und dessen Funktionäre, der Höherklassifizierung der [...] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26.9.2018 Rechnung zu tragen und Folge zu leisten, insbesondere indem sie es unterlassen haben,
– die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen Daten aus der Suchmaske sowie den Rohdaten vorzunehmen;
– die Vernichtung von Ausdrucken aus den Rohdaten vorzunehmen;
– die nachhaltige Löschung von heruntergeladenen Dateien aus der Suchmaske vorzu nehmen;
– den Zugang zu und die Einsicht in die Daten nur durch für Stufe 3 berechtigte Perso nen sicherzustellen;
– die Ausgabe von Kopien nur im Abhör- und Abstrahlsicheren Raum und deren Ausgabe nur für die Dauer der Untersuchungsausschusssitzungen im Ausschusslokal sicher zustellen,
(ii) die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [...] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1 durch den Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrats), den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre;
sowie
(iii) das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in der Befragung der Auskunftsperson [in Person der erstbeschwerdeführenden Partei] am 16.10.2018 – nämlich die Hinderung der Vertrauensperson [der erstbeschwerdeführenden Partei] daran, sich wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden – durch das die Vertrauensperson [der erstbeschwerdeführenden Partei] an der Wahrnehmung ihres Rechts gemäß §4[6] Abs3 dritter Satz VO-UA gehindert und [die erstbeschwerdeführenden Partei] somit in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt wurde,
für rechtswidrig erklären."
7. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten in ihrer Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG, der Präsident des Nationalrates, der BVT Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre weigerten sich zu Unrecht, die vom BMVRDJ (nachträglich) vorgenommene, nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien normative und rückwirkende Höherklassifizierung der – vom Anwaltsgeheimnis geschützten – Daten der beschwerdeführenden Parteien auf Stufe 3 ("Geheim") gemäß §4 InfOG vorzunehmen. Die Vorsitzende und der Verfahrensrichter des BVT-Untersuchungsausschusses hätten zudem während der Befragung der erstbeschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson das der Vertrauensperson der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß §46 Abs3 VO UA zustehende Konsultationsrecht mit dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses beschnitten. Die Vertrauensperson habe "kein Rederecht" erhalten und habe auf Grund der Anweisung, die Mikrofone abzudrehen, ihre Anliegen nicht hörbar an den Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses kommunizieren dürfen.
8. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[...]
II.
1. Beschwerdegegenstand – Kontext zu VfGH UA2/2018
Diese Beschwerde erfolgt im Kontext des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, eingesetzt am 20.4.2018 (in der Folge 'BVT Untersuchungsausschuss' oder 'Untersuchungsausschuss').
Die Beschwerdeführer haben diverse Anträge an den Untersuchungsausschuss gestellt, um ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Gegen die Nichtbehandlung bzw Abweisung dieser Anträge haben die Beschwerdeführer bereits am 1.9.2018 eine Beschwerde an den [Verfassungsgerichtshof] eingebracht, die zu GZ UA2/2018 anhängig ist.
Gegenstand der hier neu eingebrachten Beschwerde ist demgegenüber ein aliud:
(i) Mit der vorliegenden Beschwerde wird einerseits die Weigerung des BVT Untersuchungsauschusses bekämpft der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ('BMVRDJ') Rechnung zu tragen und ihr Folge zu leisten.
Diese Höherklassifizierunq hat der BMVRDJ mit Schreiben an den BVT Untersuchungsausschuss vom 26.9.2018, GZ BMVRDJ-S1253/0038-IV 5/2018, angeordnet.
[...]
Die Weigerung besteht unter anderem darin, die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen [Daten der beschwerdeführenden Parteien] vorzunehmen und die angefertigten Ausdrucke zu vernichten, sowie den Zugang zu den Daten nur mehr durch die für Stufe 3 berechtigten Personen sicherzustellen.
Die Beschwerde richtet sich in diesem Kontext gegen Verhalten des Beschwerdegegners (des Präsidenten des Nationalrates), gegen den BVT Untersuchungsausschuss sowie gegen dessen Funktionäre (Vorsitzende, Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt).
(ii) Mit der vorliegenden Beschwerde wird zudem rechtswidriges Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des BVT-Untersuchungsausschusses in der Befragung [der erstbeschwerdeführenden Partei] vor dem Untersuchungsausschuss am 16.10.2018 releviert – welches darin bestand, das der Vertrauensperson gemäß §4[6] Abs3 VO-UA zustehende Konsultationsrecht mit dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt zu beschneiden.
[...]
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Zulässigkeit
(i) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde iS Höherklassifizierung
Der BMVRDJ hat die Höherqualifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] mit Schreiben vom 26.9.2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss kommuniziert. Seit Erhalt des Schreibens ist der BVT-Untersuchungsausschuss dazu angehalten, die Höherqualifizierung einzuhalten – tut dies aber nicht.
Die sechswöchige Beschwerdefrist des §56i Abs2 VfGG ist daher jedenfalls gewahrt.
Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen ein Verhalten des Beschwerdegegners (der Präsident des Nationalrats gemäß §56i Abs4 VfGG), ein Verhalten des Untersuchungsausschusses selbst (§56i Abs2 Z1 VfGG) als auch gegen das Verhalten der Funktionäre des Untersuchungsausschusses (§56i Abs2 Z3 VfGG).
(ii) Rechtzeitigkeit der Beschwerde iS Befragung am 16.10.2018
Die hier relevierte Rechtsverletzung ereignete sich im Zuge der Befragung [der erstbeschwerdeführenden Partei] vor dem BVT-Untersuchungsausschuss am 16.10.2018. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist jedenfalls gewahrt.
Die Beschwerde richtet sich hier gegen ein Verhalten von zwei Funktionären – Vorsitzende und Verfahrensrichter – des Untersuchungsausschusses (§56i Abs2 Z3 VfGG). Der Präsident des Nationalrats ist auch hier gemäß §56i Abs4 VfGG Beschwerdegegner.
ZU DEN BESCHWERDEGRÜNDEN
Zu den Beschwerdegründen iS Höherklassifizierung
3. Zu den Daten und zu den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer
Wenn im Zuge dieser Beschwerde von 'Daten' die Rede ist, so sind damit die Daten der [beschwerdeführenden Parteien] gemeint, die vor Jahren widerrechtlich in fremde Hände gelangt sind und dann anonym an verschiedene Empfänger gesendet wurden. So gelangte auch die Staatsanwaltschaft Linz in den Besitz dieser Daten.
Das OLG Linz hat in mehreren Entscheidungen (3.2.2016, ON 747-749 zu StA Linz, 6 St 60/15t; 7 Bs 91/16f, 25.11.2016; 7 Bs 144/16z, 25.11.2016; 7 Bs 183/17m, 27.12.2017; 7 Ns 6/18p – 7 Ns 7/18k, 9.5.2018) festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Linz dafür verantwortlich ist, das Anwaltsgeheimnis hinsichtlich dieser Daten zu schützen.
Die im Zuge des ehemaligen Strafverfahrens gegen [die erstbeschwerdeführende Partei] erfolgten Beschlagnahmeversuche wurden rechtskräftig durch zwei Oberlandesgerichtsentscheidungen und durch eine Entscheidung des zuständig gewesenen Gerichts in Luxemburg für rechtswidrig erklärt. Damit wurde auch die Verwendung dieser Daten als unzulässig qualifiziert. Diese Daten wurden daher den Strafverfolgungsbehörden nicht zugänglich.
Sämtliche Daten, welche nunmehr dem Untersuchungsausschuss zugeleitet wurden, können daher nur von den zahllosen anonymen Eingaben der seinerzeitigen Rechtsvertreter von [...], welche an die Strafverfolgungsbehörden und das BVT und auch an den ehemaligen Bundesminister für Justiz [...] (welcher selbst [...] auch vertreten hatte) gingen, stammen. Sie sind also allesamt Ergebnis und Ausfluss rechtswidriger Vorgänge.
Die Daten enthalten streng vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis mit den Klienten der [zweitbeschwerdeführenden Partei]. Diese Daten sind – wie das OLG Linz mehrfach festgestellt hat – durch das Anwaltsgeheimnis sehr streng vor einer öffentlichen Preisgabe geschützt. Dieser Schutz ist auch verfassungsrechtlich durch die Art6 und 8 EMRK und das Datenschutzgesetz verankert. Zudem enthalten die Daten auch hoch sensible Informationen betreffend den höchstpersönlichen Lebensbereich, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowohl der Mandanten, der [zweitbeschwerdeführenden Partei] und der für sie tätigen Personen (wie zB [die erstbeschwerdeführende Partei]) – auch diese Informationen sind verfassungsrechtlich sehr streng geschützt (vgl zB Art1 1. ZP EMRK, Art8 EMRK, Art5 StGG).
Das Interesse am Schutz dieser Daten – als Ausfluss des verfassungsgesetzlich verankerten Datenschutzes, des Anwaltsgeheimnisses und des verfassungsgesetzlich verankerten Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und Informationen des höchstpersönlichen Lebensbereiches – ist daher klar als Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer im Sinn des §56i VfGG zu werten.
Es handelt sich dabei um Daten der [zweitbeschwerdeführenden Partei] – da, wie dargelegt, umfassende Informationen über deren Rechtsanwaltskanzlei, ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und ihre Mitarbeiter und Mandanten in den Daten enthalten sind.
Es handelt sich dabei auch um Daten [der erstbeschwerdeführenden Partei], weil die Daten auch Informationen zu [ihrem] höchstpersönlichen Lebensbereich und [ihren] persönlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beinhalten.
4. Zur Motivation der Höherqualifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] durch den BMVRDJ
Schon bis zum Erhalt des Schreibens des BMVRDJ vom 26.9.2018 hat der BVT Untersuchungsausschuss die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt – dies wurde mit der VfGH-Beschwerde vom 1.9.2018 releviert.
Gerade wegen der Weigerung des BVT-Untersuchungsausschusses, das Anwaltsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer ausreichend zu schützen, sah sich der BMVRDJ dazu gezwungen, mit dem Schreiben vom 26.9.2018 rückwirkend die Höherqualifizierung der Daten auf die Stufe 3 ('geheim') gemäß §4 InfOG anzuordnen.
Dazu sagt das Schreiben explizit:
'Nach Einbringung dieser Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Anm: gemeint ist die VfGH-Beschwerde der Beschwerdeführer vom 1.9.2018, anhängig zu VfGH UA2/2018-3) bin ich davon ausgegangen, dass der Untersuchungsausschuss bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen schutzwürdigen Daten entfalten wird, die die bevorstehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der Anforderung der Daten durch den Untersuchungsausschuss und deren Verwendung im Ausschuss konterkarieren würden.
Wie mir jedoch von Seiten der Kanzlei [der beschwerdeführenden Parteien] berichtet wurde, lehne es der Untersuchungsausschuss unter Berufung auf die Vorlage der Daten in der Klassifizierungsstufe 1 durch das Justizressort ab, der besonderen Schutzwürdigkeit der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] aus Eigenem Rechnung zu tragen. Vielmehr habe die Parlamentsdirektion die von mir bewusst nicht in das pdf-Format umgewandelten Daten nunmehr auf andere technische Weise lesbar gemacht womit auch die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Daten allen Abgeordneten zugänglich seien. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei den [Daten der beschwerdeführenden Parteien] um schutzwürdige Daten des höchstpersönlichen Bereiches [der erstbeschwerdeführenden Partei], [der zweitbeschwerdeführenden Partei] und [ihrer] Mandantschaft.'
[...]
Der BMVRD[J] schreibt dann weiter explizit, dass ihn der 'derzeit nicht gewährleistete Schutz der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] zur Höherqualifizierung veranlasse.
[...]
Grund für die Höherqualifizierung ist somit ganz offensichtlich und explizit ausgesprochen das Fehlverhalten des Untersuchungsausschusses, dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer Genüge zu tun.
5. Zur normativen Kraft der Höherqualifizierung und den daraus resultierenden Pflichten für den Untersuchungsausschuss
Der BMVRD[J] ordnet in seinem Schreiben vom 26.9.2018 folgendes an:
'Auf Basis Ihrer in dieser Deutlichkeit neuen Ausführungen, wonach eine höhere Klassifizierung möglich sei, wenn die bisherigen Schutzmaßnahmen bzw Klassifizierungen möglicherweise nicht ausreichen, sehe ich mich zur Wahrung des vom Untersuchungsausschuss derzeit nicht gewährleisteten Schutzes der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] veranlasst, die Klassifizierung des Inhalts alle[r] elektronischer Datenträger, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Linz in der Causa [der beschwerdeführenden Parteien] dem Untersuchungsausschuss als Bestandteil des BVT-Ermittlungsaktes der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 30. Mai 2018 vorgelegt wurden, nachträglich und mit sofortiger Wirkung auf Stufe 3 ('geheim') anzuheben um durch die demgemäß vom Untersuchungsausschuss zu beachtenden Einschränkungen der Datenzugriffe und Datenbenützung sowie mit Blick auf die strafrechtliche Bewehrung von Verstößen gegen die Datensicherheit durch §18 InfOG weiteren Schaden abzuwenden.
Ich gehe davon aus, dass allenfalls bereits hergestellte Kopien bzw Ausdrucke [der Daten der beschwerdeführenden Parteien] umgehend zu vernichten sind.'
[...]
Rechtlich folgt aus dieser Anordnung folgendes:
5.1. Die Anordnung der Höherqualifizierung durch den BMVRDJ hat normativen Charakter.
5.2. Die Anordnung tritt mit 'sofortiger Wirkung', dh mit 26.9.2018, in Kraft. Dies sagt aber noch nichts über den zeitlichen Geltungsbereich der Anordnung. Aus dem klaren Wortlaut der Anordnung geht jedoch hervor, dass diese rückwirkende Kraft hat. Dies folgt aus der Ausführung auf S. 4, wonach der BMVRDJ von der Vernichtung allenfalls hergestellter Kopien ausgeht. Somit gilt die Klassifizierung auf Stufe 3 ('geheim') rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] dem Untersuchungsausschuss vom BMVRDJ zugemittelt wurden.
5.3. Somit hat der Untersuchungsausschuss (i) ab Erhalt des Schreibens vom 26.9.2018 die Klassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') zu respektieren, ihr Folge zu leisten und die entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung dieser Klassifizierungsstufe zu setzen und (ii) auch sämtliche Maßnahmen zu treffen, die die rückwirkende Kraft der Klassifizierung auf Stufe 3 ('geheim') sicherstellen, insbesondere also entsprechende Kopien zu vernichten.
Diese Pflichten bestehen insbesondere darin,
– die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen Daten aus der Suchmaske sowie den Rohdaten vorzunehmen;
– die angefertigten Ausdrucke aus den Rohdaten zu vernichten;
– heruntergeladene Dateien aus der Suchmaske nachhaltig zu löschen;
– Zugang zu und Einsicht in die Daten nur mehr durch die für Stufe 3 berechtigten Personen sicherzustellen;
– die Anfertigung von Kopien nur im Abhör- und Abstrahlsicheren Raum und deren Ausgabe nur für die Dauer der Untersuchungsausschusssitzungen im Ausschusslokal sicherzustellen.
[...]
Der Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrates), der Untersuchungsausschuss, sowie dessen Funktionäre, haben diese Pflichten nicht erfüllt und der Höherqualifizierung nicht Rechnung getragen. Dies ist der Beschwerdegegenstand der hier vorgelegten Beschwerde.
6. Zur Weigerung des Präsidenten des Nationalrates, des BVT Untersuchungsausschusses und der Funktionäre, der Höherqualifizierung durch den BMVRDJ Rechnung zu tragen
Die Beschwerdeführer haben ihre oben dargelegte Rechtsansicht zu den Wirkungen der Höherqualifizierung und den daraus für den Untersuchungsausschuss resultierenden Pflichten den Funktionären des Untersuchungsausschusses (konkret: der Frau Vorsitzenden Bures, Verfahrensrichter [...], Verfahrensanwalt [...]) und dem Parlamentsdirektor [...] mit Email vom 29.9.2018 ausführlich dargelegt und dazu auch ein Rechtsgutachten von [...] vorgelegt.
[...]
Darauf haben sich die Funktionäre des BVT-Untersuchungsausschusses nicht gemeldet.
Hingegen hat der Parlamentsdirektor [...] am 10.10.2018 eine Antwort an die Beschwerdeführer gerichtet und darin folgendes festgehalten:
'In der Sache selbst kann – wie bereits in mehreren Schreiben ausgeführt – nur darauf hingewiesen werden, dass das Informationsordnungsgesetz (InfOG) in §6 ein Verfahren für die Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen vorsieht. Es liegt bislang kein Vorschlag im Sinne dieser Bestimmung von einer dazu berechtigten Person bzw eines Ausschusses vor.
Wie eine ausführliche rechtliche Prüfung seitens der Parlamentsdirektion zweifelsfrei ergeben hat, gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Umstufung aufgrund des Schreibens des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26. September 2018.'
[...]
Aus diesem Email folgt klar und deutlich, dass der Parlamentsdirektor die Höherqualifizierung des BMVRDJ nicht ernst nimmt und sich damit der klaren normativen Anordnung der Höherqualifizierung (siehe oben Punkt 5) widersetzt.
Diese irrige Rechtsauffassung haben sich auch der Präsident des Nationalrates, sowie der Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre zu Eigen gemacht und verweigern die Befolgung der normativen Anordnung bis zum heutigen Tag.
De[r erstbeschwerdeführenden Partei] wurde dies vom Untersuchungsausschuss im Zuge [ihrer] Befragung als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss am 16.10.2018 auch explizit mitgeteilt.
[...]
Somit wird augenscheinlich dass der Präsident des Nationalrates, der BVT Untersuchungsausschuss und die Funktionäre der Höherklassifizierung gar nicht Rechnung tragen wollen.
7. Zur Rechtswidrigkeit der Weigerung des BVT-Untersuchungsausschusses und der Funktionäre, der Höherqualifizierung Folge zu leisten
Die Ansicht, es gäbe 'keine rechtliche Grundlage' für die Höherqualifizierung, ist völlig verfehlt.
Dem Urheber der Daten – dies ist im vorliegenden Fall gemäß §3 Abs5 InfOG der BMVRDJ – steht es selbstverständlich völlig frei und ist er dazu auch befugt, Klassifizierungen jederzeit – auch nachträglich – abzuändern.
Im gegenständlichen Fall hat der Nationalrat Daten, die ihm zunächst in nicht lesbarer Form übermittelt wurden und mit Stufe 1 klassifiziert wurden, eigenmächtig und gegen den ausdrücklich erklärten Willen des BMVRDJ lesbar gemacht. Damit wurde die Verantwortung des Urhebers für die von ihm übermittelten Informationen aktualisiert und wurde der Urheber nicht nur berechtigt sondern auch dazu verpflichtet, eine neuerliche Klassifizierung vorzunehmen.
Diese Höherklassifizierung ist gemäß §5 Abs1 InfOG vom Nationalrat – und selbstverständlich auch vom Nationalratspräsidenten, vom Untersuchungsausschuss und seinen Funktionären – zu respektieren.
Schon der Präsident des Nationalrates selbst hat in seiner Äußerung vom 15.10.2018 zum anhängigen Verfahren UA2/2018 klargestellt, dass der Nationalrat die vom Urheber vorgenommene Klassifizierung ihm zugeleiteter Informationen gemäß §5 Abs1 InfOG zu beachten hat und auch der Urheber die notwendige Klassifizierungsstufe festzulegen hat.
Genau darum geht es hier: Der Nationalratspräsident, der Nationalrat und der Untersuchungsausschuss sowie dessen Funktionäre haben die normative Anordnung des BMVRDJ, mit der dieser die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 klassifiziert hat, gemäß §5 Abs1 InfOG zu befolgen – tun dies aber nicht.
Die Grundregel des §5 Abs1 InfOG gilt für den vorliegenden Fall der Höherstufung.
Die Geltung dieser Grundregel für den vorliegenden Fall kann auch nicht durch die Sonderregelungen ( leges speciales ) des §5 Abs3 InfOG und des §6 InfOG ausgehebelt werden, wie dies offensichtlich der Rechtsstandpunkt des Parlaments ist.
Zu §5 Abs3 InfOG:
§5 Abs3 InfOG regelt nur den Fall, dass 'Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. ' Einzig und allein in diesem Fall (der Gesetzeswortlaut sagt explizit: ' ...wenn die Gründe … erforderlich machen ') ist gemäß §5 Abs3 1. Teilsatz InfOG die Information ' vom Urheber freizugeben oder herabzustufen '.
Dieser Sonderfall liegt hier eindeutig nicht vor; daher bleibt es bei der generellen Regel des §5 Abs1 InfOG, derzufolge der Urheber für jegliche Klassifizierungen zuständig ist und der Nationalrat diese Klassifizierungen zu beachten hat.
Selbst wenn man die verfehlte Rechtsauffassung vertritt §5 Abs3 InfOG sei auch im vorliegenden Zusammenhang anzuwenden und der BMVRDJ daher für die Höherklassifizierung unzuständig[,] wäre das Ergebnis kein anderes – auch dann wäre die normative Anordnung des BMVRDJ zu beachten.
In der österreichischen Rechtsordnung sind Akte, die von einem unzuständigen Organ gesetzt wurden, nicht per se nichtig, sondern wirksam, solange sie nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Der Untersuchungsausschuss war daher keinesfalls befugt, die nachträgliche Klassifizierung durch den zuständigen Bundesminister als Urheber der Informationen zu ignorieren.
Zu §6 InfOG:
Auch §6 InfOG, der eine Umstufungsmöglichkeit durch den Präsidenten des Nationalrats selbst vorsieht, sagt nicht[,] dass eine Höherstufung durch den Urheber selbst unmöglich wäre. Der Urheber muss schon aus rechtslogischer Sicht – wie oben dargelegt – in seiner Verantwortung für die Datenhandhabung das Recht (und die Pflicht) zur Höherstufung haben. §6 InfOG ist eine reine lex specialis, aus der nicht e contrario gefolgert werden kann, dass eine Höherstufung nur nach Voraussetzungen des §6 InfOG möglich wäre. §6 InfOG regelt im Sinn einer lex specialis nur das Umstufungsprozedere, wenn ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates eine solche Umstufung wünscht. Über eine Höherstufung durch den Urheber selbst verliert §6 InfOG kein Wort und schließt dies auch nicht aus. Vielmehr kommt im Fall der Höherstufung durch den Urheber die generelle Regelung des §5 Abs1 InfOG zum Tragen, der dem Nationalrat die Befolgung dieser Höherstufung aufträgt.
***
Interessanterweise gehen die Funktionäre des Untersuchungsausschusses (Vorsitzende Doris Bures, Verfahrensrichter [...], Verfahrensanwalt [...]) selbst nicht davon aus, dass eine Höherklassifizierung durch den Urheber und deren Befolgung rechtswidrig wäre (!). Dies folgt aus ihrer Stellungnahme vom 4.10.2018 an den Präsidenten des Nationalrates[,] die dessen Äußerung (siehe oben) beigefügt ist.
Auf S. 5 u.6 dieser Stellungnahme heißt es:
'Nicht ausdrücklich geregelt oder ausgeschlossen ist nach dem Wortlaut des Gesetzestextes, ob eine nachträgliche Höher-Klassifizierung bereits zugeleiteter Informationen durch den Urheber für den Nationalrat zu beachten ist bzw dem Urheber eine solche Möglichkeit überhaupt zusteht.
Grundsätzlich beachtet also der Nationalrat die Klassifizierung ihm zugeleiteter Informationen.
[...]
Offen erscheint die Frage, inwieweit dem Urheber von Informationen das Recht zu einer Höher-Klassifizierung zusteht, insbesondere, wenn er solche Informationen dem Nationalrat/Untersuchungsausschuss bereits zugeleitet hat und für den Fall der Möglichkeit einer solchen nachträglichen Höher-Klassifizierung, inwieweit diese für den Nationalrat beachtlich ist.'
Diese Ansicht haben die Funktionäre des Untersuchungsausschusses an den Präsidenten des Nationalrates herangetragen und den Präsidenten des Nationalrates explizit ersucht, die Neu-Klassifizierung umzusetzen. Beilage ./F der Äußerung des BMVRDJ vom 15.10.2018 an den VfGH im anhängigen Verfahren UA2/2018 ist ein Email der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des Untersuchungsausschusses an den BMVRDJ vom 4.10.2018. Darin heißt es:
'Daher wurde der Herr Präsident des Nationalrates – als zuständiges oberstes Organ auch in Hinblick auf das Informationsordnungsgesetz, die Untersuchungsausschuss-Aktenverwaltung durch die Parlamentsdirektion und Registratur – durch die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses bis zur endgültigen Klärung dieser offenen Fragen ausdrücklich um unverzügliche Umsetzung der Klassifizierung der betroffenen Informationen entsprechend Ihres Schreibens vom 26.9.2018 ersucht.'
Jedoch erging ein Rechtsgutachten der Parlamentsdirektion (Beilage ./G der Äußerung des BMVRDJ), das von der Vorsitzenden und dem Verfahrensrichter ihrem Email beigeschlossen war, wonach §5 Abs3 InfOG ' im Sinne eines Umkehrschlusses wohl so auszulegen ist, dass eine nachträgliche Höherstufung der übermittelten Informationen durch den HBM nicht möglich bzw zulässig ist. '
Dass dieser Umkehrschluss falsch ist wurde oben ausführlich dargelegt. Schon die Diktion des Gutachtens selbst – ' wohl so auszulegen '- zeigt die eigene Unsicherheit.
Auf dieses Rechtsgutachten stützt sich der Präsident des Nationalrates und verweigert die entsprechende Behandlung der Daten in Klassifizierungsstufe 3.
Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdegegner in seiner Äußerung vom 15.10.2018 die zutreffende Einsicht der drei Funktionäre in ihrer Stellungnahme an ihn vom 4.10.2018, wonach die Befolgung der Höherstufung durch den Urheber nicht ausgeschlossen sei, völlig unerwähnt lässt und diese völlig vertretbare und richtige Rechtsansicht dem VfGH vorenthält.
Leider haben sich der BVT-Untersuchungsausschuss[...] und die Funktionäre der rechtswidrigen Auskunft der Parlamentsdirektion und der Ansicht des Parlamentspräsidenten angeschlossen und sich zu Eigen gemacht und verweigern ebenfalls bis heute die rechtsrichtige Behandlung der Daten in Klassifizierungsstufe 3.
Im Übrigen: Wenn die Frau Vorsitzende meint, sie und die übrigen Funktionäre und Ausschussmitglieder hätten nicht die Möglichkeit, Klassifizierungen vorzunehmen, redet sie an der Sache vorbei. Denn es geht nicht um die Vornahme von Klassifizierungen durch den Untersuchungsausschuss und die Funktionäre, sondern darum, dass eine bereits erfolgte, gültige Klassifizierung (nämlich die vom BMVRDJ mit Schreiben vom 26.9.2018 angeordnete Höherqualifizierung) befolgt und eingehalten wird. Das ist die klare Pflicht des BVT Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre. Dass sie der Rechtsansicht des Nationalratspräsidenten folgen, kann dieses Fehlverhalten des Untersuchungsausschusses und der Funktionäre nicht exkulpieren.
8. Zum Fehlverhalten des Beschwerdegegners (Präsident des Nationalrates), des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre, sowie zur Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer
Der Beschwerdegegner – der Präsident des Nationalrates (§56i Abs4 VfGG) – hat ein Fehlverhalten gesetzt, das die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und das mit dieser Beschwerde bekämpft wird. Dieses Fehlverhalten liegt darin, dass sich der Beschwerdegegner weigert, der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] in Stufe 3 durch den BMVRDJ Folge zu leisten, und darin, dass der Beschwerdegegner die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] trotz dieser normativen Anordnung weiterhin nur gemäß Klassifizierungsstufe 1 behandelt.
Der BVT-Untersuchungsausschuss selbst (§56i Abs2 Z1 VfGG) hat ein Fehlverhalten gesetzt, das die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und das mit dieser Beschwerde bekämpft wird. Dieses Fehlverhalten liegt darin, dass sich der BVT-Untersuchungsausschuss weigert, der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] in Stufe 3 durch den BMVRDJ Folge zu leisten, und darin, dass der BVT Untersuchungsausschuss die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] trotz dieser normativen Anordnung weiterhin nur gemäß Klassifizierungsstufe 1 behandelt.
Auch die Funktionäre des Untersuchungsausschusses (Vorsitzende, Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt; §56i Abs2 Z3 VfGG) haben ein entsprechendes Fehlverhalten gesetzt, das die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und das mit dieser Beschwerde bekämpft wird. Dieses Fehlverhalten liegt darin, dass sich die Funktionäre weigern, der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] in Stufe 3 durch den BMVRDJ Folge zu leisten, und darin, dass die Funktionäre die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] trotz dieser normativen Anordnung weiterhin nur gemäß Klassifizierungsstufe 1 behandeln.
Weder der Beschwerdegegner, der BVT-Untersuchungsausschuss noch dessen Funktionäre haben die in Punkt 5 angeführten Pflichten, die mit der Höherklassifizierung einhergehen, befolgt.
Die Weigerung und damit die Verletzung der Persönlichkeitsrechte dauert bis heute an.
Die Beeinträchtigung in den Persönlichkeitsrechten liegt auf der Hand: Durch die Klassifizierung auf Stufe 3 ('geheim') gem §4 Abs1 Z3 InfOG sind die Daten viel restriktiver zugänglich und stärker vor Vervielfältigungen geschützt als in Klassifizierungsstufe 1. Gerade explizit zum besseren Schutz der Daten (und damit der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer; siehe dazu oben Punkt 4) hat der BMVRDJ die Höherklassifizierung vorgenommen.
Durch die Nichtbefolgung der Klassifizierungsstufe 3 geht damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer einher.
Zu den Beschwerdegründen iS Befragung [der erstbeschwerdeführenden Partei] am 16.10.2018
9. Verletzung von Persönlichkeitsrechten [der erstbeschwerdeführenden Partei] in der Befragung vor dem BVT-Untersuchungsausschuss am 16.10.2018
[Die erstbeschwerdeführende Partei] wurde als Auskunftsperson am 16.10.2018 vor dem BVT-Untersuchungsausschuss befragt. Als seine Vertrauensperson fungierte [...].
Gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA hat die Vertrauensperson das Recht, sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt zu wenden.
Die Vorsitzende und der Verfahrensrichter haben der Vertrauensperson [...] die Ausübung dieses Rechts verwehrt.
Sie haben – unter Hinweis, dass die Vertrauensperson 'kein Rederecht' habe, [der Vertrauensperson] das Wort abgeschnitten, als dieser seine Bedenken über den Fortgang der Befragung – und die damit verbundene Einschränkung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson [in Person der erstbeschwerdeführenden Partei] an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt äußern sollte. Denn die Vorsitzende, der Verfahrensrichter und der gesamte Untersuchungsausschuss wollten das Recht [der erstbeschwerdeführenden Partei], gemäß §43 Abs1 Z3 und Z4 VO-UA die Aussage zu verweigern, nicht akzeptieren. Dies diesbezüglichen Einwände konnte [die Vertrauensperson] aufgrund des Verhaltens der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters – sie ließen [sie] schlicht nicht zu Wort kommen – nicht an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt kommunizieren.
Auch der Hinweis, dass dann die Mikrofone abzudrehen seien, zeugt von einem Rechtsverständnis, das mit der VO-UA nicht in Einklang zu bringen ist. Die Vertrauensperson muss – schon um ihre Anliegen publik zu machen – diese hörbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt kommunizieren dürfen.
Da der Vertrauensperson somit verwehrt wurde, in ordnungsgemäßer Weise ihre Bedenken wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt zu kommunizieren, wurde [die erstbeschwerdeführende Partei] durch das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt – denn somit wurden die berechtigten Einwände in Hinblick auf den Eingriff in [ihre] Grund- und Persönlichkeitsrechte nicht gehört und nicht rechtsrichtig behandelt.
[…]"
9. Der Präsident des Nationalrates erstattete eine Äußerung, in der er die Zulässigkeit der Beschwerde bestreitet und den Beschwerdebehauptungen in der Sache wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…]
I. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:
a. Allgemeines
Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
Der Verfassungsgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden. Es ist ihm verwehrt, das Verhalten des Untersuchungsausschusses sowie der Mitglieder und der Funktionäre von Amts wegen in jede Richtung anhand sämtlicher in Betracht kommender Persönlichkeitsrechte zu prüfen (vgl zB VfGH 8.10.2015, UA8/2015, Rz 31).
Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer einerseits 'gegen die Weigerung' des Präsidenten des Nationalrates, des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT Untersuchungsausschuss) sowie dessen Funktionäre, 'der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien]' in Stufe 3 durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: HBM) Rechnung zu tragen und ihr Folge zu leisten. Andererseits wird mit der Beschwerde das 'rechtswidrige Verhalten' der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des BVT-Untersuchungsausschusses in der Befragung des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson am 16.10.2018 im Hinblick auf eine behauptete Beschneidung des Konsultationsrechts seiner Vertrauensperson bekämpft.
Zur Beschwerdelegitimation wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen ein Verhalten des Präsidenten des Nationalrates, des BVT Untersuchungsausschusses selbst und der Funktionäre des BVT Untersuchungsausschusses richtet, und dass die Beschwerde rechtzeitig sei, weil der HBM mit Schreiben vom 26.9.2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss 'die Höherqualifizierung' kommuniziert habe. Auch hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung im Zuge der Befragung des Erstbeschwerdeführers am 16.10.2018 sei die sechswöchige Beschwerdefrist gewahrt. Bekämpft werde diesbezüglich das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des BVT-Untersuchungsausschusses (zudem wird auch der Präsident des Nationalrates als 'Beschwerdegegner' gemäß §56i Abs4 VfGG angeführt).
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
b. Zum Beschwerdegegner:
Anzumerken ist zunächst, dass der Präsident des Nationalrates ex lege Partei des Verfahrens ist (§56i Abs4 VfGG), aber kein 'Beschwerdegegner'. Ein Verhalten in seiner Funktion als Präsident des Nationalrates ist nicht mittels Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i VfGG bekämpfbar.
Der Präsident des Nationalrates ist im konkreten Fall aber auch nicht Funktionär des Untersuchungsausschusses iSd §56i Abs1 VfGG, dessen Verhalten mittels Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG bekämpft werden könnte. Er hat im vorliegenden Fall zwar den grundsätzlichen Beweisbeschluss noch als Vorsitzender des BVT-Untersuchungsausschusses gemäß §26 Abs1 VO-UA an die betreffenden Organe übermittelt, dann aber die Vorsitzführung gemäß §5 Abs2 zweiter Satz VO-UA an die Zweite Präsidentin des Nationalrates übertragen (dokumentiert in der Auszugsweisen Darstellung der konstituierenden Sitzung des BVT[-]Untersuchungsausschusses; Bekanntgabe der Zweiten Präsidentin betreffend Übertragung der Vorsitzführung; siehe Anlage 1).
Soweit sich die Beschwerde auf ein Verhalten des Präsidenten des Nationalrates bezieht, erweist sie sich somit nicht nur als inhaltlich unzutreffend, sondern im Hinblick auf Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs1 und 2 VfGG auch als unzulässig.
c. Zum angefochtenen Verhalten:
Soweit sich die Beschwerde gegen die 'Weigerung' des BVT Untersuchungsausschusses sowie dessen Funktionäre, 'der normativen Anordnung der Höherklassifizierung [...] Folge zu leisten', bzw gegen 'die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1' richtet, bleibt letztlich unklar, welches konkrete – nach Ansicht der Beschwerdeführer unzulässigerweise unterbliebene – Verhalten der Genannten damit bekämpft werden soll. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß §4 Abs1 InfOG sind klassifizierte Informationen einer der in dieser Bestimmung genannten Klassifizierungsstufen zuzuordnen. An die Zuordnung zu einer Klassifizierungsstufe knüpfen weitere rechtliche Vorgaben an: Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit der festgelegten Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen (§4 Abs1 InfoV). Klassifizierte Informationen der Stufe 2 oder höher sind von der dafür eingerichteten Registratur zu registrieren (§21 Abs1 InfOG iVm §10 InfoV). Ihre elektronische Verarbeitung ist unzulässig (§9 Abs1 letzter Satz InfoV). Die Vervielfältigung und Verteilung klassifizierter Informationen der Stufe 2 oder höher darf nur durch die Registratur erfolgen und ist ebenfalls in jedem Einzelfall (samt Angabe des Empfängers) zu registrieren; jede Kopie muss gekennzeichnet und individualisiert werden (siehe §§7, 10 und 11 InfoV). Auch jede Rückgabe, Umstufung oder Vernichtung solcher Informationen ist zu registrieren (§10 Abs3 bis 5 InfoV).
Die Registratur als Organisationseinheit der Parlamentsdirektion untersteht dem Präsidenten des Nationalrates. Auch die elektronische Aufbereitung der nicht-öffentlichen oder als Stufe 1 klassifizierten Akten und Unterlagen erfolgt durch die Parlamentsdirektion, die den Weisungen des Präsidenten des Nationalrates unterliegt (Art30 Abs3 B VG).
Vor diesem Hintergrund bleibt offen, welches konkrete Verhalten der BVT Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre überhaupt hätten setzen können (bzw – nach Ansicht der Beschwerdeführer – müssen), um der behaupteten normativen Höherklassifizierung durch den HBM Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführer nennen in diesem Zusammenhang (in den Punkten II.1. und II.5.3. der Beschwerde) als gebotene Maßnahmen insbesondere die Löschung der vorhandenen elektronischen Daten, die Vernichtung der angefertigten Ausdrucke, die Sicherstellung, dass nur mehr die für Stufe 3 berechtigten Personen Zugang zu den Daten haben, sowie die Sicherstellung, dass Kopien nur mehr auf bestimmte Weise angefertigt und verteilt werden.
Die Setzung solcher Maßnahmen ist dem Untersuchungsausschuss und seinen Funktionären jedoch aus den oben dargelegten Gründen rechtlich nicht möglich. Das hat die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses dem Erstbeschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung am 16.10.2018 auch ausdrücklich mitgeteilt (siehe das vorläufige Stenographische Protokoll, Anlage 2).
Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführer – davon ausginge, dass die 'Höherqualifizierung' durch den HBM normativ und vom Parlament zu beachten wäre (was, wie unten noch dargelegt wird, unzutreffend ist), würde es diesbezüglich an einem (hinreichend konkretisierten) bekämpfbaren Verhalten – das im vorliegenden Zusammenhang nur in der Unterlassung eines rechtlich gebotenen Handelns bestehen könnte – des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre mangeln.
Soweit sich die Beschwerde also dagegen wendet, dass der 'Höherqualifizierung' nicht Folge geleistet wurde, fehlt es an einem (konkret bezeichneten) anfechtbaren Verhalten gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs3 Z1 VfGG, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen sein wird.
Ähnliches gilt in Bezug auf die Beschwerde gegen das Verhalten des Verfahrensrichters in der Befragung des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson am 16.10.2018: Hier bleibt unklar, welches konkrete Verhalten des Verfahrensrichters angefochten wird. Die Beschwerde richtet sich der Sache nach nämlich gegen die Vorsitzungsführung im Untersuchungsausschuss (Nichterteilung des Worts an die Vertrauensperson), die jedoch allein der Vorsitzenden obliegt und von dieser auch wahrgenommen wurde. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt im Hinblick auf Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs3 Z1 VfGG (Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens) als unzulässig.
d. Zur Geltendmachung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten:
Soweit sich die Beschwerde gegen die 'Weigerung' des BVT Untersuchungsausschusses sowie dessen Funktionäre, 'der normativen Anordnung der Höherklassifizierung [...] Folge zu leisten', bzw gegen 'die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1' richtet, ist nicht anzunehmen, dass diesbezüglich überhaupt eine Verletzung in Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i VfGG in Betracht kommt: Dritte – wie die Beschwerdeführer – haben kein subjektives Recht auf eine bestimmte Klassifizierung von Informationen, die in den dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen enthalten sind. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Informationen gemäß §4 InfOG hat (zunächst) das vorlagepflichtige Organ und im Fall eines Umstufungsverfahrens gemäß §6 InfOG der Präsident des Nationalrates vorzunehmen, wobei jeweils die Rechte Dritter ('überwiegende berechtigte Interesse der Parteien') im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Ein subjektives Recht der Beschwerdeführer in Bezug auf eine bestimmte ('richtige') Klassifizierung von Informationen ist auch aus §1 DSG oder Art8 EMRK nicht ableitbar, weshalb eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus diesem Grund ausscheidet. Zudem besteht in diesem Zusammenhang keine Beschwerdemöglichkeit einer von einer klassifizierten Information betroffenen Person an den VfGH (VfGH 11.12.2018, UA2/2018, Rz 34 und 36).
Weiters ist in Bezug auf das behauptete rechtswidrige Verhalten der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses in der Befragung des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson am 16.10.2018 nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer hier ein konkretes, ihm zustehendes Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs3 Z3 VfGG geltend macht:
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach dagegen, dass die Vertrauensperson des Erstbeschwerdeführers in der Befragung am 16.10.2018 nicht die Möglichkeit bekam, ihre Einwände durch Verwendung des Mikrofons laut vorzubringen. Wie sich aus dem vorläufigen Stenographischen Protokoll der Befragung klar ergibt (Seite 13 f), wurde der Vertrauensperson aber die Möglichkeit eingeräumt, sich ohne Verwendung des Mikrofons an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden bzw Einwendungen mit diesen zu diskutieren.
§46 Abs3 VO-UA räumt der Vertrauensperson – deren Aufgabe die Beratung der Auskunftsperson ist – ausdrücklich kein Recht ein, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Vorsitzenden des BVT Untersuchungsausschusses, der Vertrauensperson keine Stellungnahme unter Verwendung des Mikrofons zu ermöglichen, überhaupt ein Persönlichkeitsrecht der Auskunftsperson (des Erstbeschwerdeführers) berühren oder gar verletzen kann (vgl den ähnlich gelagerten Fall VfGH 8.10.2015, UA8/2015; siehe auch VfGH 11.12.2018, UA2/2018, Rz 32). In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, in welchem Persönlichkeitsrecht sich der Erstbeschwerdeführer als verletzt erachtet.
Diesbezüglich ist die Beschwerde also mangels Geltendmachung der Verletzung von (konkreten) Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs3 Z3 VfGG als unzulässig anzusehen.
Insgesamt fehlt somit den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art138b Abs1 Z7 B VG, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein wird.
II. In der Sache:
Wie bereits in der Äußerung im Verfahren zu UA2/2018 ausgeführt, sind Untersuchungsausschüsse ein zentrales Element parlamentarischer Kontrolle, die, wie der Ausschussbericht zur Neufassung von Art53 B VG betont, in der Regel 'komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären' haben (AB 439 BIgNR XXV. GP , 4). Das Kontrollrecht ist verfassungsrechtlich als Selbstinformationsrecht des Nationalrates ausgestaltet. Der Untersuchungsausschuss kann daher die einzelnen Informationsquellen selbst sichten und Auskunftspersonen befragen. Er kann von den informationspflichtigen Organen eine umfassende Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Art53 Abs3 B VG verlangen. Der Untersuchungsgegenstand gemäß Art53 Abs2 B VG begrenzt die Reichweite der Vorlagepflicht und dient zusammen mit dem Erfordernis seiner Bestimmtheit dem Schutz von Personen und Organen, die von einer Untersuchung betroffen sind (AB 439 BIgNR XXV. GP , 4).
Mit der Neuordnung des Untersuchungsausschussrechts wurde zugleich gewährleistet, dass die Schutzbedürftigkeit von Akten und Unterlagen in nachvollziehbarer Weise mit dem öffentlichen Kontrollinteresse abgewogen wird, und dass dort, wo Schutz erforderlich ist, dieser in der bestmöglichen Weise gewährleistet wird. Das wird insbesondere durch das InfOG iVm der InfoV und die Bestimmungen zur Informationssicherheit in §21 VO-UA gesichert (vgl VfSlg 19.973/2015), Faktisch wird der Schutz durch das Aktenverwaltungssystem der Parlamentsdirektion und die Registratur für klassifizierte Informationen ab Stufe 2 gewährleistet.
Festzuhalten ist, dass auf Seiten des Parlaments die Akten und Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwendet werden und keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vorliegen.
a. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'die Weigerung des Beschwerdegegners (des Präsidenten des Nationalrats), des BVT-Untersuchungsausschusses und dessen Funktionäre, der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz vom 26.9.2018 Rechnung zu tragen und Folge zu leisten' (lit(i)) sowie betreffend 'die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1 durch den Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrats), den BVT Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre' (lit(ii))
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die dem BVT Untersuchungsausschuss vom HBM vorgelegten Akten und Unterlagen Daten der Beschwerdeführer enthalten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen und 'allesamt Ergebnis und Ausfluss rechtswidriger Vorgänge' seien. Die Beschwerdeführer erachten sich der Sache nach in ihrem Recht auf Datenschutz sowie in ihren Rechten gemäß Art6 und 8 EMRK verletzt, weil in den vorgelegten Akten und Unterlagen Informationen betreffend den höchstpersönlichen Lebensbereich sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beschwerdeführer und ihrer Mandantschaft enthalten seien. Der HBM habe mit Schreiben vom 26.9.2018 gemäß §4 InfOG mit sofortiger Wirkung und rückwirkend die 'Höherqualifizierung' der Daten auf die Stufe 3 angeordnet. Dieses Schreiben habe normativen Charakter, weshalb der Präsident des Nationalrates, der BVT Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre verpflichtet gewesen seien, dem Schreiben Rechnung zu tragen. Dieser Pflicht seien sie aber nicht nachgekommen. Der Urheber der Daten sei jederzeit befugt, die Klassifizierungen – auch nachträglich – abzuändern. Eine nachträgliche Höherklassifizierung sei gemäß der generellen Regelung des §5 Abs1 InfOG vom Nationalrat zu befolgen. §5 Abs3 und §6 InfOG seien hingegen lediglich Spezialregelungen, die der Beachtung einer nachträglichen Anordnung des Urhebers nicht entgegenstünden.
Sachverhalt:
Verwaltung der vorgelegten Akten und Unterlagen im Aktensystem der Parlamentsdirektion:
Die Lieferung der in Rede stehenden elektronischen Daten erfolgte mit Schreiben vom 30.5.2018 (eingelangt am 4.6.2018). Im Übermittlungsschreiben der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur Aktenlieferung wird u.a. ausgeführt, dass die im Akt erliegenden Daten (darunter mehrere 100.000 E-Mails) aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht pdf-isiert bzw aus technischen Gründen nicht konvertiert werden könnten. Die Daten wurden daher in einem vom angeforderten Dateiformat abweichenden Format geliefert.
Die Parlamentsdirektion ist – wie bereits oben ausgeführt – für die Verwahrung und Verwaltung der einem Untersuchungsausschuss übermittelten Akten und Unterlagen zuständig und hat dabei den Vorgaben des B VG, des GOG-NR, der VO-UA und des InfOG iVm der InfoV zu folgen. Sofern eine elektronische Verarbeitung von einem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen gemäß InfOG zulässig und technisch möglich ist, werden diese in ein exklusiv für jeden Untersuchungsausschuss von der Parlamentsdirektion eingerichtetes Aktenverwaltungssystem übernommen. Das lokale Abspeichern der Akten und Unterlagen ist nicht möglich. Ausdrucke und Kopien erfolgen automatisch mit Faksimileschutz, der eine eindeutige Identifizierbarkeit des Benutzers/der Benutzerin ermöglicht. Informationen ab Klassifizierungsstufe 2 dürfen nicht elektronisch verarbeitet werden und stehen nach den Vorgaben des InfOG und der InfoV in der Registratur zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.
In Bezug auf die in der Beschwerde angeführten Daten ist festzuhalten, dass diese bzw letztlich nur ein Teil der Daten (siehe Schreiben des HBM vom 22.6.2018, Anlage 3) aus technischen Gründen nicht in das Aktenverwaltungssystem übernommen werden konnten. Eine Einsicht in die bzw ein Ausdruck von nicht-konvertierten Daten durch berechtigte Personen im Akteneinsichtsraum der Parlamentsdirektion war jedoch ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Akten und Unterlagen am 4.6.2018 uneingeschränkt und jederzeit möglich. Einzig die Einspielung in das von der Parlamentsdirektion betriebene elektronische Suchsystem und die Zurverfügungstellung auf diesem Wege konnte aufgrund des Dateiformats nicht erfolgen. Es wurden seitens der Parlamentsdirektion auch keine technischen Änderungen vorgenommen, sondern es erfolgte lediglich einige Tage später eine Einweisung der Klubs durch die IT-Abteilung der Parlamentsdirektion über die vorzunehmenden Schritte zur Öffnung der E-Mails (.pst-Dateien).
Schriftverkehr in Folge des Schreibens des HBM vom 26.9.2018:
Mit dem in der Beschwerde angeführten Schreiben vom 26.9.2018 hat der HBM dem BVT-Untersuchungsausschuss, z.H. der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters, mitgeteilt, dass er sich zur Wahrung des vom Untersuchungsausschuss derzeit nicht gewährleisteten Schutzes der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] veranlasst sehe, die Klassifizierung des Inhalts aller elektronischer Datenträger, die im Zusammenhang mit der Causa [der beschwerdeführenden Parteien] am 30.5.2018 vorgelegt wurden, nachträglich und mit sofortiger Wirkung auf Stufe 3 ('geheim') anzuheben.
Die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses ersuchte daraufhin um rechtliche Prüfung des Schreibens des HBM durch die Parlamentsdirektion und, abhängig vom Ergebnis dieser Beurteilung, um die Veranlassung und Durchführung weiterer Maßnahmen.
In der Folge wurde die Frage nach der rechtlichen Möglichkeit einer nachträglichen Höherstufung durch das vorlagepflichtige Organ intensiv erörtert und die Parlamentsdirektion mit der rechtlichen Prüfung beauftragt, nachdem sich diese komplexe und in ihren Auswirkungen auf die parlamentarische Kontrolltätigkeit nicht zu unterschätzende Fragestellung erstmals seit der Reform des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse im Jahr 2014 gestellt hat.
Auf Basis dieser rechtlichen Einschätzung teilte der Präsident des Nationalrates der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses mit E-Mail vom 27.9.2018 mit, dass er angesichts der erwähnten Analyse der Parlamentsdirektion keine Rechtsgrundlage erkennen kann, die ihn dazu berechtigten würde, die in Rede stehenden Informationen lediglich aufgrund des Schreibens des HBM vom 26.9.2018 ohne ein vorausgehendes Verfahren gemäß §6 InfOG einer höheren Klassifizierungsstufe zuzuordnen und damit den Zugang und die Verwendung dieser Akten und Unterlagen für die Mitglieder des Untersuchungsausschusses maßgeblich zu erschweren.
Mit Schreiben vom 4.10.2018 teilten die Vorsitzende und der Verfahrensrichter des BVT-Untersuchungsausschusses u.a. diese Rechtsauffassung dem HBM mit.
Der Erstbeschwerdeführer richtete sich – nach dem bereits in der Beschwerde erwähnten Schreiben vom 29.9.2018 – am 4.10.2018 mit einem Schreiben betreffend 'Höherqualifizierung [der Daten der beschwerdeführenden Parteien]' an die Fraktionsführer und Klubdirektoren sowie an den Parlamentsdirektor. Ein Antwortschreiben des Parlamentsdirektors an den Erstbeschwerdeführer erging am 10.10.2018, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass es keine rechtliche Grundlage für eine Umstufung aufgrund des Schreibens des HBM gibt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §5 Abs1 InfOG beachtet der Nationalrat die Klassifizierung von ihm zugeleiteten Informationen und sorgt für einen sicheren Umgang mit klassifizierten Informationen. Die Klassifizierung von Informationen erfolgt durch deren Urheber. Als Urheber gilt das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden (§3 Abs5 InfOG) – im konkreten Fall ist dies der HBM als vorlagepflichtiges Organ im Verfahren des BVT-Untersuchungsausschusses.
Gemäß §5 Abs3 InfOG hat der Urheber eine dem Nationalrat zugeleitete klassifizierte Information freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. In einem solchen Fall hat der Urheber den Nationalrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren.
§5 Abs3 InfOG regelt somit – im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung des Urhebers – den Fall, in dem aufgrund einer geringeren Schutzwürdigkeit der Informationen nachträglich deren Freigabe oder Herabstufung geboten ist. Eine ausdrückliche Regelung (Verpflichtung oder auch nur die Möglichkeit) für eine nachträgliche Höherstufung von Informationen durch den Urheber enthält das InfOG demgegenüber nicht.
Im Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung betreffend Höherstufung durch den Urheber stellte sich somit in Bezug auf das Schreiben des HBM vom 26.9.2018 die Frage nach der Auslegung bzw dem Verständnis der Regelungen der §§5 und 6 InfOG. Bei der Frage, ob ein vorlagepflichtiges Organ die Klassifizierungsstufe von Akten und Unterlagen (mehrere Monate) nach Übermittlung bzw Vorlage an einen Untersuchungsausschuss des Nationalrates hinaufsetzen kann, handelt es sich um eine weitreichende und in ihrer Auswirkung für die parlamentarische Kontrolltätigkeit nicht zu unterschätzende Rechtsfrage, die wie folgt beurteilt wird:
Die relevierten Informationen sind Bestandteil der Akten und Unterlagen, die dem BVT-Untersuchungsausschuss vom HBM im Rahmen der Aktenvorlage gemäß Art53 Abs3 B VG in Klassifizierungsstufe 1 übermittelt wurden. Die Informationen werden von Seiten des Parlaments ausschließlich für den BVT Untersuchungsausschuss und entsprechend den Vorgaben des GOG-NR (samt VO-UA) sowie des InfOG und der InfoV und damit rechtmäßig verwendet.
Dem Nationalrat werden in Art53 B VG besondere Möglichkeiten eingeräumt, durch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung der der gesetzgebenden Körperschaft von der Verfassung übertragenen Kontrollfunktion notwendig sind. Die Aufgabe, die die Bundesverfassung dem Nationalrat damit überträgt, begrenzt die Rechte und Pflichten des Untersuchungsausschusses (vgl VfSlg 19.973/2015). Gemäß Art53 Abs3 B VG sind die Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss – und nicht dem Präsidenten des Nationalrates – vorzulegen, um im Untersuchungsausschuss-Verfahren Verwendung zu finden.
Im Hinblick auf diese Kontrollaufgabe sind die Regelungen der VO-UA sowie des InfOG einer gesamthaften Betrachtung zu unterziehen und im Lichte des Gesamtkonzepts seit der Reform des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse im Jahr 2014 zu interpretieren. Mit Übermittlung der Akten und Unterlagen gemäß Art53 B VG ist der HBM seiner Vorlageverpflichtung nachgekommen. Es obliegt danach dem Untersuchungsausschuss bzw dem Parlament, die übermittelten Informationen im Bereich des Nationalrates den Bestimmungen des InfOG entsprechend zu behandeln. Eine im Zeitpunkt der Vorlage bestehende Klassifizierung ist gemäß §5 Abs1 InfOG zu beachten.
Die Regelungen der §§5 und 6 InfOG sind auch vor dem Hintergrund auszulegen, dass das Parlament bzw im Konkreten der BVT-Untersuchungsausschuss unter Wahrung größtmöglicher Transparenz und Öffentlichkeit seiner Kontrollaufgabe nachkommen kann. In diesem Sinne normiert auch §5 Abs2 InfOG, dass eine Klassifizierung vom Urheber nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen soll, als dies unbedingt notwendig ist und dass der Urheber nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln soll, die zur Veröffentlichung geeignet ist (siehe auch AB 441 BlgNR XXV. GP , 4).
Die Zulassung der Möglichkeit einer nachträglichen Höherstufung durch ein informationspflichtiges Organ würde unweigerlich dazu führen, dass der Zugang zu und die Verwendung von bereits korrekt verteilten Akten und Unterlagen für die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und damit die Erfüllung ihres bundesverfassungsgesetzlich normierten Kontrollauftrages maßgeblich erschwert würden. Die Annahme einer nachträglichen Möglichkeit zur Höherstufung durch das vorlagepflichtige Organ würde zweifelsfrei (zumindest) in einem Spannungsverhältnis zur der gesetzgebenden Körperschaft von der Bundesverfassung übertragenen Kontrollfunktion sowie zum der Bundesverfassung zugrunde liegenden System der Gewaltentrennung stehen. Dies hätte nämlich zur Konsequenz, dass ein kontrolliertes Organ im Nachhinein die Kontrolltätigkeit des kontrollierenden Organs durch eine Höherstufung für eine gewisse Zeit, nämlich bis zur letztgültigen Entscheidung nach Durchführung eines Umstufungsverfahrens gemäß §6 InfOG (dh letztlich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art138b Abs2 B VG), beschränken oder zumindest maßgeblich behindern könnte. Dies würde im Hinblick auf den begrenzten Zeitraum der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses eine erhebliche Erschwernis bedeuten.
Vor diesem Hintergrund ist §5 Abs3 InfOG im Sinne eines Umkehrschlusses so zu verstehen, dass eine nachträgliche Höherstufung der übermittelten Informationen durch den HBM nicht möglich und somit unzulässig ist. §5 Abs3 InfOG spricht nämlich nur von der 'Herabstufung' bzw 'Freigabe' durch den Urheber, wohingegen §6 InfOG – weitergehend – die 'Umstufung' (dh auch die Höherstufung) auf Seiten des Parlaments ermöglicht. Auch die nochmalige Wortwahl 'Umstufung' in §8 InfOG lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber innerhalb des InfOG bewusst die Formulierung 'Umstufung' gewählt hat. Wenn in den Erläuterungen zu §6 InfOG (AB 411 BlgNR XXV. GP , 6) ausgeführt wird, dass §6 InfOG die Möglichkeit schafft, ' im Einzelfall eine Klassifizierungsstufe zu ändern, wenn das öffentliche Interesse an der Verwendung dieser Information in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwiegt ', so wurde darin bloß exemplarisch auf den naheliegenden Fall einer Herabstufung im Interesse von Transparenz und Information der Öffentlichkeit über die parlamentarische Kontrolltätigkeit abgestellt. Mit Blick auf die Parlamentsautonomie ist daraus aber nicht abzuleiten, dass auf Seiten des Parlaments eine Höherstufung zur Wahrung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Wege eines Verfahrens gemäß §6 InfOG ausgeschlossen ist.
Ab Zuleitung der Informationen im Rahmen der Aktenvorlage gemäß Art53 Abs3 B VG kann der Urheber keine nachträgliche Höherstufung mehr veranlassen, sondern ist es Aufgabe des Parlaments, einerseits den Schutz entsprechend der Klassifizierung durch den Urheber im Zeitpunkt der Vorlage gemäß den Vorgaben des InfOG iVm der InfoV sicherzustellen und andererseits das Vorliegen einer höheren Schutzbedürftigkeit bei Hervorkommen neuer bzw anders gelagerter Schutzinteressen im Rahmen eines Umstufungsverfahrens gemäß §6 InfOG zu beurteilen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat das Schreiben des HBM vom 26.9.2018 somit keine normative Wirkung gegenüber dem Parlament, da auch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, die das vorlagepflichtige Organ zu einer solchen Anordnung gegenüber dem gesetzgebenden Organ berechtigen würde. Anzumerken ist, dass dem Urheber auch im Hinblick auf das Umstufungsverfahren gemäß §6 InfOG kein Vorschlagsrecht zukommt.
Solange keine Entscheidung auf Umstufung gemäß §6 InfOG getroffen wurde, gilt die bestehende Klassifizierung des Urhebers (hier Stufe 1). Eine Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates auf Umstufung setzt einen – bislang nicht vorliegenden – schriftlich begründeten Vorschlag eines Mitglieds des Nationalrates oder eines Ausschusses voraus, wobei anzumerken ist, dass keine Verpflichtung zur Erstattung eines solchen Vorschlags besteht. Die gesetzlichen Grundlagen sehen auch keine Möglichkeit vor, dass der Präsident des Nationalrates, die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses oder die Parlamentsdirektion im Hinblick auf das Schreiben des HBM vorläufige Maßnahmen anordnen. Die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses bzw der Untersuchungsausschuss selbst haben keine rechtliche Möglichkeit, eine Umstufung vorzunehmen. Die Vorsitzende hätte jedoch in ihrer Funktion als Mitglied des Nationalrates einen Vorschlag auf Umstufung gemäß §6 InfOG erstatten können. Gleiches gilt für den Untersuchungsausschuss, der einen solchen Vorschlag hätte beschließen können.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder der Präsident des Nationalrates noch der Untersuchungsausschuss oder dessen Funktionäre verpflichtet oder ermächtigt waren, dem Schreiben des HBM betreffend Höherstufung 'Rechnung zu tragen' bzw 'Folge zu leisten'. Die Unterlassung eines Verhaltens, das rechtlich nicht vorgesehen und erst recht nicht geboten ist, kann daher kein rechtswidriges Verhalten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG iVm §56i Abs3 Z1 VfGG darstellen. Die Verantwortung für die Wahrung von Geheimhaltungsinteressen liegt ab Zuleitung der Informationen beim Nationalrat bzw Untersuchungsausschuss, der gegebenenfalls die notwendige Interessenabwägung vorzunehmen hat (vgl auch VfSlg 19.973/2015, Rz 65; VfGH 11.12.2018, UA2/2018, Rz 37).
Anzumerken ist im Übrigen, dass der HBM in seinem Schreiben vom 26.9.2018 keine konkreten Gründe genannt hat, aufgrund derer die beschwerdegegenständlichen Informationen nunmehr mit der Stufe 3 'Geheim' zu klassifizieren wären. Wie bereits oben erwähnt, soll die Klassifizierung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist (§5 Abs2 InfOG). Es liegen bislang keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Vertraulichkeitsregeln seitens des Nationalrates vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, weshalb Informationen, nur weil sie dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, höher als Klassifizierungsstufe 1 einzustufen wären.
b. Zum Beschwerdevorbringen betreffend 'das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in der Befragung der Auskunftsperson [in Person der erstbeschwerdeführenden Partei] am 16.10.2018 – nämlich die Hinderung der Vertrauensperson [der erstbeschwerdeführenden Partei] daran, sich wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden – durch das die Vertrauensperson [der erstbeschwerdeführenden Partei] an der Wahrnehmung ihres Rechts gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA gehindert und [die erstbeschwerdeführende Partei] somit in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt wurde' (lit(iii))
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Vertrauensperson des Erstbeschwerdeführers in dessen Befragung in der Sitzung des BVT-Untersuchungsausschusses vom 16.10.2018 verwehrt wurde, in ordnungsgemäßer Weise ihre Bedenken wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson unmittelbar dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt zu kommunizieren – im Konkreten hörbar über das Mikrofon während laufender Sitzung. Dadurch hätten die Vorsitzende und der Verfahrensrichter die Vertrauensperson an der Wahrnehmung ihres Rechts gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA gehindert und somit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erstbeschwerdeführers bewirkt.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer wurde in der 12. Sitzung des BVT Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson befragt. Er hat von seinem Recht gemäß §46 Abs1 VO-UA Gebrauch gemacht und [eine näher bezeichnete] Vertrauensperson beigezogen.
Vor Eingang in die medienöffentliche Befragung wurde die Auskunftsperson auf die Möglichkeit hingewiesen, sich jederzeit an ihre Vertrauensperson oder an den Verfahrensanwalt zu wenden (siehe Auszugsweise Darstellung der 12. Sitzung vom 16.10.2018, Anlage 4).
Im vorläufigen Stenographischen Protokoll dieser Sitzung (Seite 13 f.) wurde festgehalten, dass im Laufe der Befragung des Beschwerdeführers durch Abg. [...] eine Zwischenbemerkung der Vertrauensperson erfolgte. Der Inhalt dieser Bemerkung ist im Protokoll nicht festgehalten. Die Vorsitzende hat unmittelbar darauf reagiert und festgehalten, dass die Vertrauensperson kein Rederecht im Untersuchungsausschuss habe. Sie hat weiters darüber informiert, dass Wortmeldungen der Vertrauensperson vor dem Untersuchungsausschuss auch einen Ausschließungsgrund darstellen können. Zugleich hat die Vorsitzende abermals darauf hingewiesen, dass sich die Auskunftsperson jederzeit mit der Vertrauensperson beraten und sich die Vertrauensperson an den Verfahrensanwalt oder an den Verfahrensrichter wenden könne. Da jedoch Stellungnahmen oder Wortmeldungen der Vertrauensperson ausgeschlossen seien, werde sie bei solchen Beratungen die Mikrofone abschalten. Der Erstbeschwerdeführer hat daraufhin seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, wonach die VO-UA keine Regelung dahin treffe, dass sich die Vertrauensperson 'leise' an den Verfahrensrichter oder Verfahrensanwalt richten müsse. Das Abschalten der Mikrofone würde daher seine Rechte verletzen. Die Vorsitzende hat daraufhin festgehalten, dass sich die Vertrauensperson im Rahmen der VO-UA jederzeit mit dem Verfahrensanwalt beraten könne, und dass sie die dafür notwendigen Voraussetzungen schaffen werde.
Rechtliche Beurteilung:
Das GOG-NR und die VO-UA regeln die Rederechte im Untersuchungsausschuss abschließend. Neben dem Rederecht der Mitglieder und Ersatzmitglieder haben auch die Funktionäre des Untersuchungsausschusses ein Rederecht, das aus ihrer Funktion folgt (siehe §§5 und 6 VO-UA für den Vorsitz) bzw explizit normiert ist (§9 Abs1 VO-UA zur Teilnahme des Verfahrensrichters und §11 Abs1 VO-UA zur Teilnahme des Verfahrensanwalts mit beratender Stimme). Auskunftspersonen und Sachverständige sprechen im Rahmen ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss.
Jede Auskunftsperson kann gemäß §46 VO-UA bei ihrer Befragung eine Vertrauensperson beiziehen. Deren Aufgabe ist gemäß §46 Abs3 VO-UA die Beratung der Auskunftsperson. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder bei Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt wenden. Ein advokatorisches Tätigwerden der Vertrauensperson wird ausdrücklich ausgeschlossen, indem §46 Abs3 VO-UA Erklärungen der Vertrauensperson vor dem Untersuchungsausschuss oder Antworten an Stelle der Auskunftsperson ausdrücklich untersagt. Die Vertrauensperson hat kein Recht, sich im Untersuchungsausschuss zu Wort zu melden.
Im Rahmen der Sitzungsleitung hat die Vorsitzende gemäß §6 Abs3 VO-UA für die Handhabung der Geschäftsordnung, die Leitung der Verhandlungen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Das umfasst die Einhaltung der Redeordnung, die Beachtung der Teilnahme- und Rederechte und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufes. Weiters hat die Vorsitzende auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes zu achten. Diese Vorgaben dienen insbesondere auch der Wahrung der Rechte der Auskunftsperson, vor allem jenes auf Beratung mit der Vertrauensperson sowie mit dem Verfahrensanwalt und dem Verfahrensrichter. Ebenso hat die Vorsitzende in diesem Sinne die – ungestörte – Beratung der Vertrauensperson mit den genannten Funktionären sicherzustellen.
Das vorläufige Stenographische Protokoll der 12. Sitzung des Untersuchungsausschusses dokumentiert, dass die Vorsitzende ganz im Sinne der VO-UA vorgegangen ist. Sie hat durch ihre Stellungnahmen den ordnungsgemäßen Sitzungsablauf gewahrt und dafür Sorge getragen, dass die Auskunftsperson und die Vertrauensperson all jene Rechte in Anspruch nehmen können, die ihnen aufgrund der VO-UA zustehen.
Es ist daher nicht ersichtlich, in welchem Persönlichkeitsrecht der Erstbeschwerdeführer durch die (völlig korrekte) Sitzungsführung der Vorsitzenden verletzt sein soll. Aus welchen Gründen in diesem Zusammenhang auch ein Verhalten des Verfahrensrichters angefochten ist, bleibt ebenfalls unklar. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten liegt daher insgesamt nicht vor.
Die gegenständliche Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
[…]"
10. Der vom Verfassungsgerichtshof dazu eingeladene BMVRDJ erstattete eine Äußerung, in der er von der nachträglichen Möglichkeit der Höherklassifizierung von dem BVT-Untersuchungsausschuss übermittelten Daten der beschwerdeführenden Parteien durch den Urheber ausgeht:
"Zum Verfahrensgeschehen verweist das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine zur AZ UA 2/2018-3 am 15. Oktober 2018 erstattete Äußerung sowie das dieser als Beilage ./E angeschlossene Schreiben des Herrn Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26. September 2018 (entspricht der Beilage 1 der Beschwerde), mit welchem der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als Urheber (§3 Abs5 InfOG) die Klassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] angehoben hat.
Der Rechtsansicht des Präsidenten des Nationalrats, dass eine solche nachträgliche Höherstufung durch den Urheber nicht möglich sei (vgl die Beilagen ./F und ./G zur Äußerung vom 15. Oktober 2018) ist entgegenzuhalten, dass §5 Abs1 InfOG, der eine Bindung des Nationalrats an die vom Urheber vorgenommene Klassifizierung normiert, auf keinen bestimmten Zeitpunkt der Vornahme der Klassifizierung abstellt. Eine Umstufung ist vielmehr – so wie auch im vorliegenden Fall – bei nachträglichem Eintritt oder Erkennbarwerden von Gefahren im Sinne des §4 Abs1 InfOG geboten und erforderlich. Eine Einmaligkeit der Klassifizierung in dem Sinn, dass der Urheber von der einmal vorgenommenen Klassifizierung nicht mehr abgehen könne, lässt sich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen.
Auch aus §6 InfOG, auf den sich der Präsident des Nationalrats in diesem Zusammenhang beruft, lässt sich eine solche Einmaligkeit nicht ableiten. Diese Bestimmung enthält vielmehr Fälle der Durchbrechung der in §5 Abs1 InfOG normierten Bindungswirkung. Aus dieser Bestimmung lassen sich somit allenfalls Grenzen dieser Bindungswirkung ableiten, für die hier aktuelle Rechtsfrage, ob eine nachträgliche Höherstufung der Klassifizierung durch den Urheber möglich ist, lässt sich demgegenüber aus §6 InfOG nichts gewinnen.
Eine Rechtsansicht, die davon ausgeht, dass mit der Zuleitung von Informationen an den Nationalrat dieser allein über die Klassifizierung entscheide, wäre mit Blick auf §5 Abs3 InfOG systematisch nicht haltbar, ergibt sich doch aus dieser Bestimmung, die eine besondere Verpflichtung des Urhebers zur Freigabe oder Herabstufung normiert und somit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Klassifizierung als selbstverständlich voraussetzt, das Gegenteil. Dass den Urheber unter den Voraussetzungen des §5 Abs3 InfOG eine besondere Rechtspflicht zur Freigabe oder Herabstufung trifft, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass er bei einer Änderung der Verhältnisse nicht zur Höherstufung berechtigt ist.
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schließt sich daher hinsichtlich des Punkts II.1.(i) der Beschwerde dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer an."
11. Dem in der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §20a VfGG gab der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2018, UA4/2018-13, mit näherer Begründung keine Folge.
II. Rechtslage
1. §56i des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl 85, idF BGBl I 101/2014 lautet:
"g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
§56i. (1) Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
1. der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
2. der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
3. der Ermittlungsbeauftragte;
4. der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
(2) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
1. eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
2. eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
3. eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
2. den Sachverhalt;
3. die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
4. die erforderlichen Beweise;
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
(4) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
(5) Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
(6) Die Äußerung hat zu enthalten:
1. den Sachverhalt;
2. die erforderlichen Beweise;
3. die Stellungnahmen gemäß Abs5.
(7) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
(8) Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist."
2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl I 102/2014 lauten:
"Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit
§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß §3 handelt.
(3) Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Geheimhaltungsverpflichtung
§2. Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Begriffsbestimmungen
§3. (1) Klassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
(2) Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Abs1 fallen.
(3) EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(4) ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
(5) Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden.
Klassifizierungsstufen
§4. (1) Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß §2 Abs1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl I Nr 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
1. Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).
2. Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Z1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).
3. Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Z1 genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).
4. Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Z1 genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).
(2) EU-Verschlusssachen werden einer der folgenden Klassifizierungsstufen zugeordnet:
1. Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte (Stufe 1).
2. Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Stufe 2).
3. Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 3).
4. Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 4).
Zuleitung von Informationen an den Nationalrat und den Bundesrat
§5. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat beachten die Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung von ihnen zugeleiteten Informationen und sorgen für einen sicheren Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen.
(2) Die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information soll nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3) Eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information ist vom Urheber freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren.
Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen
§6. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des §2 Abs1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs2 B VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß §56j Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl Nr 85/1953, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.
Vorgangsweise bei dem Nationalrat und dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§7. Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß §6 Abs1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.
Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
§8. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU Verschlusssachen und Informationen im Sinne des §2 Abs1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) §6 Abs2 bis 5 und §7 gelten sinngemäß.
Klassifizierung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen
§9. (1) Informationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß §4 Abs1 zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.
(2) Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken.
(3) Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.
Freigabe oder Umstufung von im Nationalrat oder Bundesrat entstandenen Informationen
§10. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß §9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. §42 Abs2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl Nr 410/1975, kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß §9 im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.
(3) Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Abs2 zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(4) Die Abs1 bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.
(5) Wurde eine Information gemäß §9 in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Abs3 erforderlich.
Unterausschüsse
§11. Die für Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.
Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Nationalrates
§12. (1) Nicht-öffentliche Informationen des Nationalrates sind für die Mitglieder des Nationalrates, für von den Klubs namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 verteilt.
(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen nicht-öffentlichen Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Nationalrates
§13. (1) Für die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Nationalrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Nationalrates und für von den Klubs namhaft gemachte Personen zugänglich.
2. Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Klubs namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
3. Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Klubs namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
4. Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Präsident hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
5. Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
6. Die Klubs haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z1 bis Z3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Klubs namhaft zu machenden Personen fest.
7. Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
(2) Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Nationalrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.
2. Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.
3. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.
(3) Die Einsichtnahme in Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus und deren Verteilung erfolgt gemäß den §§5, 7 und 8 der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975.
Beschränkung des Kreises der Berechtigten
§14. Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß §13 Abs1 Z1 bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.
Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates
§15. Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl Nr 361/1988, in der jeweils geltenden Fassung, verteilt.
Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen des Bundesrates
§16. (1) Für die Einsichtnahme in klassifizierte Informationen des Bundesrates sowie die Verteilung dieser gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Klassifizierte Informationen der Stufe 1 sind für die Mitglieder des Bundesrates und für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zugänglich.
2. Klassifizierte Informationen der Stufe 2 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und an von den Fraktionen namhaft gemachte Personen übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
3. Klassifizierte Informationen der Stufe 3 werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Informationen für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf.
4. Klassifizierte Informationen der Stufe 4 sind für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zugänglich. Der Vorsitzende hat sie über die Zuleitung solcher Informationen zu unterrichten.
5. Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu klassifizierten Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber entscheidet der Vorsitzende nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
6. Die Fraktionen haben bei der Namhaftmachung von Personen gemäß den Z1 bis Z3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang jeweils zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Anzahl der von den Fraktionen namhaft zu machenden Personen fest.
(2) Für die Behandlung klassifizierter Informationen des Bundesrates in einem Ausschuss gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Werden klassifizierte Informationen der Stufe 2 einem Ausschuss zugeleitet, sind sie an die Mitglieder des Ausschusses zu verteilen.
2. Werden klassifizierte Informationen der Stufen 3 oder 4 einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden. Der Vorsitzende kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine weitergehende Verwendung verfügen.
3. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind darauf Bezug habende klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen. Klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 dürfen nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer verteilt werden.
§17. Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist nachweislich über den Umgang mit klassifizierten Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen zu sensibilisieren.
Gerichtlich strafbare Handlungen
§18. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes zugänglich gewordene, nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes sind nicht als Beteiligte im Sinne von §12 Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, zu behandeln, soweit sich ihre Handlung auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung der Information beschränkt.
Zivilrechtliche Ansprüche
§19. Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
Einrichtung geschützter Bereiche
§20. Zum physischen Schutz klassifizierter Informationen sind folgende entsprechend geschützte Bereiche einzurichten:
1. Verwaltungsbereiche: Bereiche mit sichtbarer äußerer Abgrenzung zur Ermöglichung der Kontrolle von Personen, die nur von jenen Personen unbegleitet betreten werden dürfen, die eine Ermächtigung erhalten haben. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine ermächtigte Person oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.
2. Besonders geschützte Bereiche: Bereiche mit sichtbarer und geschützter Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle, die nur von speziell ermächtigten Personen unbegleitet betreten werden dürfen. Bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung durch eine speziell ermächtigte Person sicherzustellen.
3. Besonders geschützter Bereich mit Abhörschutz: Bereich, der zusätzlich technisch abgesichert ist. Nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen oder elektronische Ausrüstung oder Kommunikationsgeräte sind verboten. Regelmäßige Inspektionen und technische Überprüfungen sind durchzuführen.
Registrierung
§21. (1) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.
(2) Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.
Elektronische Verarbeitung
§22. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit IKT-Systemen, Algorithmen und in Arbeitsprozessen verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden, welche für die jeweiligen Klassifizierungsstufen geeignet sind. Die Beurteilung der Eignung ist in Abstimmung mit den Vorgaben der Informationssicherheitskommission gemäß §8 des Informationssicherheitsgesetzes durch einen vom Präsidenten des Nationalrates im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates beauftragten unabhängigen Sachverständigen zu treffen, wobei eine regelmäßige Überprüfung in Bezug auf geänderte Rahmenbedingungen zu vereinbaren ist.
Ungewöhnliche Vorfälle
§23. Ungewöhnliche Vorfälle, wie Verlust, das Nichtauffinden oder die Verfälschung von klassifizierten Informationen, sind unverzüglich der zuständigen Registratur zu melden. Diese hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsbüchern festzuhalten. Der Präsident des Nationalrates und der Vorsitzende des Bundesrates sind über solche Vorfälle unverzüglich zu informieren. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der die Information ursprünglich übermittelt wurde.
Kontrolle
§24. Das System der Informationssicherheit ist jedenfalls einmal im Kalenderjahr nachweislich von den Registraturverantwortlichen zu überprüfen. Bei einem Wechsel des Registraturverantwortlichen ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Registratur durchzuführen.
Amtshilfe
§25. Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen nicht-öffentliche Informationen und gemäß §9 klassifizierte Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates nur weitergegeben werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.
Verordnungsermächtigung
§26. Der Präsident des Nationalrates kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates nach Beratung in der jeweiligen Präsidialkonferenz ergänzende Vorschriften über die Sicherheitsbelehrung sowie die Kennzeichnung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung, Verteilung und Beförderung, elektronische Verarbeitung und Vernichtung von klassifizierten Informationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.
Abweichende Regelungen
§27. Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von §13 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Nationalrates erlassen. Der Vorsitzende des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von §16 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von klassifizierten Informationen des Bundesrates erlassen.
Inkrafttreten
§28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft."
3. §5, §6, §43 und §46 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA), BGBl 410, idF BGBl I 99/2014 lauten:
"Vorsitz
§5. (1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.
(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß §6 Abs3 durch den Zweiten bzw den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von §15 GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß §6 Abs1 und 2 übertragen.
(3) Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß §3 Abs3 gewählten Mitglieder nicht angerechnet.
(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.
Aufgaben des Vorsitzenden
§6. (1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß §32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß §26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§30 Abs2 und 37 Abs2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß §58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.
(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des §11 Abs4 und des §42 Abs2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß §37.
[...]
Aussageverweigerungsgründe
§43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß §35 zur Aussage verpflichtet ist;
4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art52a Abs2 B VG gefährden würde.
(2) Die Aussage kann in den unter Z1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
[...]
Vertrauensperson
§46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.
(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs3 verstößt.
Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.
(5) Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß §59 Abs2."
III. Zur Zulässigkeit
1. Zur Klassifizierung von Daten
1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
1.2. §56i Abs1 VfGG nennt als Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (Funktionäre), den Verfahrensrichter und seinen Stellvertreter, den Verfahrensanwalt und seinen Stellvertreter, den Ermittlungsbeauftragten sowie den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
1.3. Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen die beschwerdeführenden Parteien verletzt zu sein behaupten, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
1.4. Die Beschwerde erweist sich sowohl hinsichtlich des unter liti. gestellten Antrages (der Verfassungsgerichtshof möge "die Weigerung des Beschwerdegegners (des Präsidenten des Nationalrats), des BVT-Untersuchungsausschusses und dessen Funktionäre, der Höherklassifizierung der […] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26.9.2018 Rechnung zu tragen und Folge zu leisten, insbesondere indem sie es unterlassen haben, die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen Daten aus der Suchmaske sowie den Rohdaten vorzunehmen; die Vernichtung von Ausdrucken aus den Rohdaten vorzunehmen; die nachhaltige Löschung von heruntergeladenen Dateien aus der Suchmaske vorzunehmen; den Zugang zu und die Einsicht in die Daten nur durch für Stufe 3 berechtigte Personen sicherzustellen; die Ausgabe von Kopien nur im Abhör- und Abstrahlsicheren Raum und deren Ausgabe nur für die Dauer der Untersuchungsausschusssitzungen im Ausschusslokal sicherzustellen [...] für rechtswidrig erklären") als auch hinsichtlich des unter litii. gestellten Antrages (der Verfassungsgerichtshof möge "die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der […] Daten der [beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1 durch den Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrats), den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre [...] für rechtswidrig erklären") als unzulässig:
1.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem – dieselben beschwerdeführenden Parteien betreffenden – Beschluss vom 11. Dezember 2018, UA2/2018-17 (vgl auch den Beschluss vom 11. Dezember 2018, UA4/2018 13, mit welchem dem im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §20a VfGG keine Folge gegeben wurde), mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG durch einen Betroffenen wegen einer behauptetermaßen unzutreffenden Klassifizierung nach dem Informationsordnungsgesetz ausscheidet:
"Das Informationsordnungsgesetz regelt gemäß seinem §1 Abs1 'den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates'. Das Informationsordnungsgesetz sieht nicht das Recht eines von Informationen Betroffenen vor, die Klassifizierung von Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates entsprechend den in §4 InfOG festgelegten 'Klassifizierungsstufen' mit einer Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG (oder auf andere Weise) zu bekämpfen.
Das Informationsordnungsgesetz enthält Regelungen über die Klassifizierung der Informationen (§4 InfOG) und über das Verfahren betreffend die Änderung der einmal vorgenommenen Klassifizierung: Es ist zunächst Aufgabe des Urhebers (vgl §5 Abs2 und 3 InfOG), dh jenes Organs, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden, die Klassifizierung nach §4 InfOG vorzunehmen. Gemäß §5 Abs2 InfOG soll die Klassifizierung einer dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Information nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist. Der Urheber soll nach Möglichkeit eine klassifizierte Information auch in einer Form übermitteln, die zur Veröffentlichung geeignet ist. Gemäß §5 Abs3 InfOG ist eine dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleitete Information vom Urheber (in der Diktion des hier maßgeblichen Art53 Abs3 B VG: Vom zur Vorlage an den Untersuchungsausschuss verpflichteten Organ) freizugeben oder herabzustufen, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen. Der Urheber hat den Nationalrat bzw den Bundesrat unverzüglich schriftlich von der Freigabe oder Herabstufung zu informieren. Gemäß §6 Abs1 InfOG kann ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information mit schriftlich zu erfolgender Begründung vorschlagen. Der Präsident des Nationalrates entscheidet gemäß §6 Abs2 InfOG über den Vorschlag, nachdem er dem Urheber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Der Urheber kann die Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs2 B VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten (§6 Abs4 InfOG).
Diese Regelungen zeigen, dass eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Klassifizierung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen nur dem Urheber der Information (hier: dem vorlagepflichtigen Organ) und dies nur unter den in §6 InfOG festgelegten Bedingungen zukommt. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch einen von den dem Nationalrat zugeleiteten Informationen Betroffenen scheidet – auch unter dem Titel der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG – aus.
Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang ergänzend auf das Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 hin. Darin hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus der umfassenden Vorlageverpflichtung eines informationspflichtigen Organs nicht die Befugnis des Untersuchungsausschusses oder seiner Mitglieder folgt, die aus den vorgelegten Akten oder Unterlagen gewonnenen Informationen in jedem Fall an die Öffentlichkeit zu bringen. Der Untersuchungsausschuss hat vielmehr bei seiner Berichterstattung regelmäßig eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere §1 DSG, aber auch Art8 EMRK) und öffentlichen Interessen, zu denen unter anderem auch die Bekanntgabe der Kontrollergebnisse zählt, vorzunehmen (vgl VfSlg 19.910/2014 mwN zu einem Verfahren nach Art126a B VG). Diese Interessenabwägung hat der Untersuchungsausschuss – unabhängig von den Regelungen des Informationsordnungsgesetzes und unabhängig von der tatsächlichen Klassifizierung der dem Untersuchungsausschuss zugeleiteten Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz – bei seiner gesamten Tätigkeit zu beachten."
1.6. Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Den beschwerdeführenden Parteien kommt somit im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG nicht das Recht zu, die Weigerung des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre, der Höherklassifizierung von Daten der beschwerdeführenden Parteien nach dem Informationsordnungsgesetz auf Grund einer Höherklassifizierung durch den BMVRDJ "Rechnung zu tragen und Folge zu leisten" (liti des Antrages in der Beschwerde) sowie die "trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der […] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1 durch den Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrats), den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre" (litii des Antrages in der Beschwerde) beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
1.7. Bereits aus diesem Grund erweisen sich die in der Beschwerde unter liti. und ii. gestellten Anträge als unzulässig, ohne dass zu prüfen ist, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
2. Zur behaupteten Hinderung der Vertrauensperson
2.1. Die erstbeschwerdeführende Partei stellt in der Beschwerde den weiteren Antrag (litiii), der Verfassungsgerichtshof möge "das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in der Befragung der Auskunftsperson [...] am 16.10.2018 – nämlich die Hinderung der Vertrauensperson [...] daran, sich wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden – durch das die Vertrauensperson [...] an der Wahrnehmung ihres Rechts gemäß §4[6] Abs3 dritter Satz VO-UA gehindert und [die erstbeschwerdeführende Partei] somit in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, für rechtswidrig erklären".
2.2. Eingangs ist festzuhalten, dass es dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG verwehrt ist, über das in der Beschwerde ausdrücklich angeführte, konkrete Verhalten hinaus über sonstiges (von der erstbeschwerdeführenden Partei nicht näher bezeichnetes) Verhalten der Mitglieder oder Funktionäre des Untersuchungsausschusses zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG weiters auf die Feststellung zu beschränken, ob das ausdrücklich in Beschwerde gezogene Verhalten die konkret geltend gemachten Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob in andere als die geltend gemachten Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde (und diese verletzt) wurden (vgl VfSlg 20.015/2015).
2.3. Was unter "Persönlichkeitsrechten" iSd Art138b Abs1 Z7 B VG (und des §56i VfGG) zu verstehen ist, wird in diesen Bestimmungen nicht definiert; auch die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen (IA 718/A BlgNR 25. GP, 21) führen dazu nichts aus (vgl VfSlg 20.015/2015).
Für den Verfassungsgerichtshof besteht allerdings kein Zweifel, dass es sich bei dem von der erstbeschwerdeführenden Partei geltend gemachten Recht, dass sich die von der Auskunftsperson herangezogene Vertrauensperson gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt wenden kann, um ein Recht handelt, das mit einem Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B VG in Beziehung stehen kann, dessen Verletzung durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses, eines Mitgliedes eines Untersuchungsausschusses bzw eines in §56i Abs1 VfGG genannten Funktionärs eines Untersuchungsausschusses vor dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht isoliert geltend gemacht werden kann.
Gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA kann sich die von der Auskunftsperson herangezogene Vertrauensperson "bei Verletzung der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden". Diese Bestimmung macht deutlich, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, sich an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden, einen Konnex zwischen der Behauptung einer Verletzung der Verfahrensordnung und einem behaupteten Eingriff in Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson verlangt.
Da die erstbeschwerdeführende Partei allerdings in ihrer Beschwerde bloß eine Verletzung des §46 Abs3 dritter Satz VO-UA geltend gemacht hat, ohne darzutun, in welche konkreten Persönlichkeitsrechte der erstbeschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson durch den BVT-Untersuchungsausschuss oder dessen Funktionäre eingegriffen wurde, erweist sich die Beschwerde mangels Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG als unzulässig.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.