Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Beschluss des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (im Folgenden: "Untersuchungsausschuss") wurde der Beschwerdeführer für den 1. Juli 2015 als Auskunftsperson in den Untersuchungsausschuss geladen.
Nachdem der Verfahrensrichter die Ansicht geäußert hatte, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer herangezogene Vertrauensperson die Ausschließungsgründe nach §46 Abs4 Z1 und Z2 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl 410/1975, idF BGBl I 62/2015 (im Folgenden: VO-UA) vorlägen, beschloss der Untersuchungsausschuss einstimmig den Ausschluss der Vertrauensperson des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer sein Recht gemäß §46 Abs4 VO-UA in Anspruch nehmen wollte, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen, beendete der Untersuchungsausschuss die Befragung des Beschwerdeführers und unterbrach die Sitzung.
Der Beschwerdeführer wurde für den 2. September 2015 abermals als Auskunftsperson in den Untersuchungsausschuss geladen. Mit Schreiben vom 1. September 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dieser Ladung sowie zukünftigen Ladungen in den Untersuchungsausschuss nicht Folge leisten würde, solange der Verfassungsgerichtshof die ihn betreffenden, bereits anhängigen Verfahren in Bezug auf den Ausschluss der von ihm herangezogenen Vertrauensperson gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG nicht entschieden hätte.
Auf Antrag des Untersuchungsausschusses verhängte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Beschluss vom 15. September 2015 eine Beugestrafe in der Höhe von € 3000.- mit der Begründung, dass es das Fernbleiben mit Hinweis auf die bereits anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht als "genügende Entschuldigung" im Sinne des §36 Abs1 VO-UA qualifiziere.
Auf Basis eines am 2. September 2015 gefassten Beschlusses des Untersuchungsausschusses wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom 4. September 2015 erneut für den 8. Oktober 2015 – unter Androhung der Vorführung im Falle der Nichtbefolgung – vor den Untersuchungsausschuss geladen.
2. In seiner auf Art138b Abs1 Z7 B VG gestützten Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer durch die am 2. September 2015 vom Untersuchungsausschuss beschlossene neuerliche Ladung vor den Untersuchungsausschuss in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt. Des Weiteren hätten die Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses den Beschwerdeführer mit der neuerlichen Ladung vom 4. September 2015 "mehrfach in seinen Persönlichkeits- und Grundrechten verletzt".
Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Verhalten des Untersuchungsausschusses für rechtswidrig, die neuerliche Ladung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vom 4. September 2015 und allfällige zukünftige Ladungen bis zum Abschluss der bereits anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig und unzulässig zu erklären sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer sei in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK durch das willkürliche Verhalten der Mitglieder und Funktionäre in Bezug auf die wiederholten Ladungen als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss verletzt.
Die Nichtbefolgung der Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss für den 2. September 2015 sei im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt, weil damit eine "genügende Entschuldigung" iSd §36 VO-UA vorliege. Den Mitgliedern und Funktionären des Untersuchungsausschusses sei dies im Rahmen des Schreibens vom 1. September 2015 auch mitgeteilt worden. Angesichts der unsystematischen Ladungsreihenfolge im Untersuchungsausschuss sei eine Befragung zu einem späteren Zeitpunkt – nach Abschluss der verfassungsgerichtlichen Verfahren – problemlos möglich. Im Hinblick auf die Tatsache der bereits beschlossenen Ladungen bis Mitte Dezember 2015 und die grundsätzliche Bereitschaft zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss durch den Beschwerdeführer erscheine eine Befragung ohne die vom Beschwerdeführer gewählte Vertrauensperson als unzulässig und – im Hinblick auf Vertrauenspersonen anderer Auskunftspersonen, die rechtsvertretend für die HYPO Group Alpe Adria AG bzw. für deren Rechtsnachfolger tätig gewesen und nicht als Vertrauenspersonen ausgeschlossen worden seien – nicht berechtigt.
2.2. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof keine "genügende Entschuldigung" iSd §36 Abs2 VO-UA als gegeben erachtet, solle der Beschwerde im Hinblick auf den Sinn des in Art138b B VG "gesetzlich normierten Eilverfahrens" vor dem Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zukommen.
3. Der Verfassungsgerichtshof sah von der Durchführung eines Verfahrens gemäß §56i VfGG ab.
II. Rechtslage
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb.) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
In Ausführung des Art138b Abs1 Z7 litc B VG bestimmt §56i Abs1 VfGG als Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden: "Funktionäre"), den Verfahrensrichter und seinen Stellvertreter (Z1), den Verfahrensanwalt und seinen Stellvertreter (Z2), den Ermittlungsbeauftragten (Z3) sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (Z4).
Gemäß §56i Abs8 VfGG ist das angefochtene Verhalten für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Zur Novelle BGBl I 101/2014, mit welcher §56i in das Verfassungsgerichtshofgesetz eingefügt wurde, führen die Erläuterungen (IA 718-A, 25. GP, 21) Folgendes aus:
"Die Beschwerde, in der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten — wozu auch einfachgesetzlich gewährleistete Rechte zählen — behauptet wird, richtet sich gegen das Verhalten eines Untersuchungsausschusses, eines seiner Mitglieder oder gesetzlich bestimmter Funktionäre (das sind der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter, der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter, der Ermittlungsbeauftragte sowie der Vorsitzende und seine Stellvertreter). Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sich das Mitglied bzw. der Funktionär 'in Ausübung seines Berufes' verhalten hat (vgl. Art57 Abs1 B VG). Handlungen außerhalb des Untersuchungsausschusses, etwa in Pressekonferenzen, sind vom Anwendungsbereich folglich nicht umfasst.
Auch der Bericht des Untersuchungsausschusses (und in ihm enthaltene Fraktionsberichte) stellt ein Verhalten des Untersuchungsausschusses dar und zwar ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit der Berichterstattung endet.
Im Verfahren über Beschwerden, in denen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten behauptet wird, soll der Verfassungsgerichtshof den Präsidenten des Nationalrates zur Erstattung einer Äußerung auffordern. Der Präsident des Nationalrates wiederum soll gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, bei ihm eine schriftliche Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt abzugeben.
Ist die Beschwerde nicht unzulässig oder unbegründet, soll der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Verhalten für rechtswidrig erklären. Eine derartige Erklärung stellt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens fest, entfaltet jedoch – sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen."
2. Die in Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) enthaltene Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, BGBl 410/1975, idF BGBl I 62/2015, (VO-UA) lautet (auszugsweise):
"Aufgaben des Vorsitzenden
§6. (1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß §32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß §26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§30 Abs2 und 37 Abs2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß §58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.
(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des §11 Abs4 und des §42 Abs2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß §37.
[…]
Aufgaben des Verfahrensrichters
§9. (1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß §16 Abs1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§30 Abs2 und 37 Abs2.
(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß §39 durch und kann gemäß §40 Abs3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß §41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §17 Abs3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß §20 kann er Einspruch erheben.
[…]
Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt
§10. (1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.
(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß §60 Abs1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß §60 Abs2 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
[…]
Aufgaben des Verfahrensanwaltes
§11. (1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.
(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §17 Abs2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß §20 kann er Einspruch erheben.
(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
[…]
Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
§36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß §32 Abs2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß §55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
[…]
Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen
§41. (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß §57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß §32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.
[…]
Vertrauensperson
§46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.
(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs3 verstößt.
Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung."
III. Erwägungen
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde (§56i Abs3 VfGG).
2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die neuerliche Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vom 2. September 2015 sowie gegen das in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses.
Durch das in Beschwerde gezogene Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt, weil zum einen die (neuerliche) Ladung als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in den zu UA 8/2015 und UA 9/2015 anhängigen Beschwerdefällen beim Verfassungsgerichtshof unzulässig und zum anderen der Untersuchungsausschuss bei der Heranziehung von Vertrauenspersonen durch andere Auskunftspersonen anders vorgegangen sei.
3. In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass ein Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers iSd Art138b Abs1 Z7 B VG berührt wird: Es steht dem Untersuchungsausschuss frei, den Beschwerdeführer auch dann zu laden, wenn dieser ein Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG anhängig gemacht hat, in welchem er Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss der vom Beschwerdeführer beigezogenen Vertrauensperson erhebt. Darin kann von vornherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers liegen.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist mangels Geltendmachung der Verletzung von (konkreten) Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG unzulässig und daher zurückzuweisen.
2. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verfassungsgerichtshof hält allerdings fest, dass im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist und daher ein solcher Antrag unzulässig ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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