UA2/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Beschluss des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) wurde Ing. Norbert Hofer für den 2. Juli 2020 als Auskunftsperson geladen.
2. In der Sitzung am 2. Juli 2020 befragten mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses, unter anderem die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Stephanie Krisper, den als Auskunftsperson geladenen Ing. Norbert Hofer. Die Befragung des Ing. Norbert Hofer verlief – wie sie sich aus dem am 16. Juli 2020 veröffentlichten Kommuniqué ergibt – (auszugsweise) wie folgt (jene Äußerungen, durch die sich die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachtet, sind hervorgehoben):
"Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Es geht ja nicht nur um die Farbenlehre und das Verhältnis 2 : 1, sondern auch um die Kompetenz.
Zu *********** wurde hier schon ausgeführt. Ich möchte Sie noch einmal fragen, ob Sie keinerlei monetäre Leistungen, ob Sie kein Geld dafür erhalten haben, dass ***** hier Aufsichtsrätin wird.
Ing. Norbert HOFER: Also ich möchte, bevor ich das voranstelle, auf das, was ich gesagt habe, hinweisen: dass ich niemals für die Vergabe einer Position Geld erhalten habe, ich habe nicht einmal Leute gefragt, ob sie meiner Partei beitreten wollen, das ist mir wirklich wichtig.
Das Zweite: Diese Aufsichtsratsfunktionen sind keine Funktionen, egal ob bei Asfinag, ÖBB oder Austro Control, die so hoch bezahlt sind, dass sich viele Menschen um diese Aufgabe reißen. Das sind wirklich Beträge, die nicht dazu verführen sollten, in eine Auseinandersetzung zu gehen, ob man das werden darf oder nicht, sondern es ist eher so, dass man froh ist, wenn Personen diese Aufgabe übernehmen.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ja, aber bei Frau ***** ist es ein bisschen anders, denn sie war davor lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der **** Aviation Geschäftsführerin. Also die Kompetenzfrage ist ja schon hinlänglich geklärt, nämlich dass die nicht gegeben war , und ich möchte Sie noch einmal aufgrund mir vorliegender Informationen fragen, ob Sie kein Geld entgegengenommen haben, sei es im ***** Horse Performance Center durch Securitys, durch ***********, Vorstand ***** Privatstiftung, oder andere Vertraute der Familie *****.
Ing. Norbert HOFER: Also ich möchte wirklich betonen, dass Frau ***** qualifiziert ist.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Das war nicht meine Frage.
Ing. Norbert HOFER: Und da gibt’s […] Das ist auch veraktet, und auch die jetzige Ministerin hat an Frau **** als Aufsichtsrätin festgehalten. Daher finde ich es einfach schade, wenn man Personen dann so hinstellt, als wären sie ungeeignet. Das ist tatsächlich nicht der Fall.
Und, nein, ich habe kein Geld entgegengenommen, egal von wem.
[…]"
3. Mit Beschluss des Ibiza-Untersuchungsausschusses wurde die Beschwerdeführerin für den 12. Jänner 2021 als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss geladen.
4. In der Sitzung am 12. Jänner 2021 befragten mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses, unter anderem die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Stephanie Krisper, die Beschwerdeführerin. Die Befragung der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten vorläufigen stenographischen Protokoll ergibt – verlief (auszugsweise) wie folgt (jene Aussagen, durch die sich die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachtet, sind hervorgehoben):
"Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Dann zurück zum Thema des Untersuchungsausschusses, Postenschacher, also dass jemand einen Posten bekommt, weil er wen kennt, aber nicht, weil er entsprechend viel kann.
Ich möchte Ihnen Ihren Lebenslauf vorlegen, von Ihnen unterschrieben, weil es mir da noch immer um die Frage Ihrer Qualifikation geht. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson) – Beilage 1 in Ihrer Mappe, Frau *****.
Da haben Sie selber unterschrieben, Ausbildung Grundsch[…]
************: Kleinen Moment, wird erst ausgehändigt (Abg. Krisper: Ja!), einen kleinen Moment, bitte. (Die Auskunftsperson liest in dem ihr vorgelegten Schriftstück.)
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ich lese nur für die Journalisten vor, da führen Sie aus: Ausbildung: Grundschule, Gymnasium, HBLA für Mode und Bekleidungstechnik, Gendarmeriegrundausbildung, Wifi-Berufsfortbildungslehrgänge, Vorbereitungslehrgang an der Uni Klagenfurt zur Studienberechtigungsprüfung.
*************: Korrekt.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Darf ich Sie fragen, welche dieser Ausbildungen Sie beendet haben? Für mich klingt alles beendet, so wie Sie schreiben, aber ich bin mir jetzt nicht sicher. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
*************: Bitte legen Sie mir die Relevanz Ihrer Frage dar. Was wollen Sie genau von mir wissen? (Abg. Krisper: Ich wiederhole noch […]!) Fragen Sie mich konkret, dann werde ich Ihnen konkret eine Antwort geben.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ich wiederhole – außerhalb meiner Fragezeit – : Welche dieser von Ihnen aufgelisteten Ausbildungspunkte haben Sie auch beendet? (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
*************: Frau Krisper, ich bin wieder hier. (Abg. Krisper: Ja!) Also die Lehrgänge habe ich natürlich beendet, hat aber nichts mit meiner Qualifikation für meine jetzigen Tätigkeiten zu tun. Der Vorbereitungslehrgang an der Universität Klagenfurt, den hätte ich sehr gerne gemacht, denn ich wollte Publizistik studieren. Leider hatte mein Mann in diesem Jahr einen sehr schweren Schlaganfall.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ich wiederhole – außerhalb meiner Redezeit – : Welche dieser Ausbildungspunkte in Ihrem Leben haben Sie nicht beendet?
*************: Bitte?
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Sie hat es schon beantwortet, jedenfalls hat sie die Lehrgänge gemacht, und daher hat sie die anderen nicht beendet.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ja, das stimmt aber nicht, weil sie vorhin schon gesagt hat, Gymnasium hat sie nicht beendet . Deswegen bitte ich – außerhalb der Fragezeit – um eine klare Antwort, welche dieser sechs Ausbildungspunkte […]
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Die Lehrgänge hat sie (Auskunftsperson *****: Richtig!), die Lehrgänge hat sie vollendet und die anderen nicht.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Na die Grundschule wird sie beendet haben.
*************: Ja, natürlich.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Na ja, eben. Also Gymnasium nicht?
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Also das hat (Abg. Krisper: Was haben Sie […]?) mit dem Untersuchungsgegenstand […] Stellen Sie einmal wirklich die Relevanz her, was das mit dem Untersuchungsgegenstand […]
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ich suche ihre Qualifikation.
*************: Wissen Sie, liebe Frau Krisper, ich gehe seit 16 Jahren durch die ******-*****-Schule. Das ist eine harte Schule an der Praxis meines Mannes. Er hat mich von der Pike auf gelehrt.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Mhm, ja. – Was haben von 2004 bis 2010 gemacht, an Ausbildungen, die relevant sind für […]?
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Wir haben das schon bei Kollegen Brandstätter nicht zugelassen. Ich bitte Sie (Abg. Krisper: Was?), das […]
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Was Sie für die Aufsichtsratsposition qualifiziert?
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Das haben wir schon gehabt. Die Tätigkeit hat sie schon zweimal beantwortet. (Abg. Krainer: Ist das der Vorsitzende, der sich nicht in Befragungen einmischt? – Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
Bitte, Herr Verfahrensrichter.
Verfahrensrichter Dr. Wolfgang PÖSCHL: Ja, Frau *****, die Qualifikation […]
*************: Bitte.
Verfahrensrichter Dr. Wolfgang PÖSCHL: Können Sie mich hören?
*************: Ich kann Sie hören, ja.
Verfahrensrichter Dr. Wolfgang PÖSCHL: Sehr gut. – Die Qualifikation für einen Aufsichtsrat muss und kann hier durchaus Thema sein, und dazu gehört natürlich auch: Welche Ausbildung haben Sie gehabt? Das kann durchaus – so, wie ich es verstanden habe – auch darin liegen, in meinen Augen, dass Sie beruflich ab 2010 Geschäftsführerin in mehreren Unternehmen waren, nicht wahr?
Ansonsten, glaube ich, Frau Abgeordnete Krisper, liegt das auf dem Tisch. Sie haben ja, wir haben ja den Lebenslauf vor uns liegen. Ich weiß jetzt nicht, welche Frage hier noch zu beantworten wäre, außer was von 2004 bis 2010 […] Aber das hat wirklich keine Relevanz. (Die Auskunftsperson berät sich mit der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin.)
[…]
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Wenn Frau ***** in der Zeit etwas gelernt hat oder beruflich getan hat, was sie für einen Aufsichtsrat qualifiziert, würde ich es gerne hören. Das ist alles. Was hat sie gesagt? – Sie hat zu 2004 bis 2010 nicht geantwortet.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Es spielt die Zeit zwischen 2004 und 2010 für den Untersuchungszeitraum von 2017 bis 2019 wirklich keine Rolle.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS) (zur Geschäftsbehandlung): Wir schauen uns doch nicht die Ausbildung nur im Untersuchungszeitraum an.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Wir haben genügend […] Ich glaube, das ist hinlänglich […] Wir können sie natürlich noch einmal fragen, welche Ausbildung sie hat, und noch einmal, welche Qualifikation sie hat. (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.) Ich glaube, wir haben es deutlich gehört.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Frau *****?
************: Wir haben die Frage jetzt, Verzeihung, mit meiner Vertrauensperson und mit der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin besprochen. Wir empfinden diese als Zumutung, und ich werde sie auch nicht beantworten.
Ich bin qualifiziert. Es hat keine Bezahlung gegeben, um meine Bestellung zu garantieren. Bitte werfen Sie mir das auch nicht vor.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Frau *****, es gibt keine Zumutung und keine Wertung (Auskunftsperson *****: Naja, schon!), beantworten Sie die Frage […] (Auskunftsperson *****: Schon!) Nein! Sie können es in der Antwort sagen, aber […]
*************: Verzeihung, Herr Vorsitzender, Verzeihung.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Ich nehme das auch nicht zur Kenntnis. Okay. (Auskunftsperson *****: Ja!)
Die nächste Frage, Frau Krisper.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Frau *****, wenn Sie so qualifiziert waren, warum haben Sie dann laut Anfragebeantwortung von Herrn Norbert Hofer an mich eine Schulung gebraucht?
************: Welche Schulung meinen Sie? Bitte fragen Sie mich konkret, dann bekommen Sie eine konkrete Antwort. Welche Schulung bitte?
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Die Anfragebeantwortung ist in Ihrer Mappe.
*************: Welche meinen […] Ah, gibt es da […] (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.) – Ah, danke.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Und zwar die Anfragebeantwortung 2351/AB, zur Frage 26.
*************: Frau Krisper, ich bitte um Beilagenzahl.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Beilage 8.
*************: Vielen Dank.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Welche Frage ist das jetzt, Frau Abgeordnete? (Abg. Krisper: 26! – Die Auskunftsperson liest in den Unterlagen.) – Frau *****, wir warten auf die Antwort zur Frage 26. Die Frage war, warum Sie eine Aufsichtsratsschulung […]
*************: Ja. Wissen Sie, ich […] Warum nicht? Ich verstehe die Frage nicht, denn da waren auch andere Personen zugegen, die dann in einen Aufsichtsrat – zum Beispiel glaublich in die Asfinag – bestellt worden sind. Also Frau Krisper, warum nicht? Ich finde Ihre Fragen eine Zumutung und ich werde mich bald der Beantwortung entziehen.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Da muss ich Sie leider enttäuschen, Frau *****. Zumutung – es tut mir Leid, wir treffen keine Wertungen. – Frau Abgeordnete.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Haben Sie Wahrnehmungen, dass bei Ihren Events – wenn auch durch Mittelsmänner – Geld an Politiker übergeben wurde, sei es in der Lounge von ************, sei es anderswo auf dem Gelände, sei es durch Securities?
*************: Nein.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Nein?
*************: Nein, habe ich nicht.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Weder an Hofer noch an Strache?
*************: Es gibt keine Wahrnehmungen dazu.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Mhm. – Haben Sie oder Ihr Ehemann je mit Vertretern von politischen Parteien zum Thema Waffenliberalisierung oder Exportkontrolle Kontakt aufgenommen?
*************: Nein, haben wir nicht.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Oder mit deren Mitarbeitern?
*************: Nein, haben wir nicht. Ich sage Ihnen etwas: Unser Absatz in Österreich beträgt 1 Prozent. Also Österreich ist nicht unser Markt. Wir sind ein Weltkonzern, wir beschäftigen 2 000 Mitarbeiter […] Warum machen Sie so ein Gesicht? Warum machen Sie so ein Gesicht? Warum machen Sie sich lächerlich über mich? Warum?
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Weil ich auch zur Exportkontrolle […]
*************: Dann machen Sie sich nicht lächerlich über mich, ja, denn sonst werde ich Ihnen überhaupt keine Frage mehr beantworten. Seien Sie höflich, dann bin auch ich höflich zu Ihnen! Das mag ich nicht.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ich habe nichts getan, Frau *****.
*************: Na, Ihr Gesicht spricht Bände, Frau Krisper!
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Exportkontrolle […]
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Wir kommen nicht weiter.
************: Bitte fragen Sie mich konkret, dann werde ich Ihnen eine konkrete Antwort geben. (Abg. Krisper: Ja!) Und legen Sie mir die Relevanz Ihrer Frage zum Untersuchungsgegenstand dar.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Da Sie von 1 Prozent reden: Ich habe auch zur Exportkontrolle gefragt.
*************: Dann fragen Sie mich bitte konkret.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Wie bitte?
*************: Ich habe gesagt, dann fragen Sie mich […]
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Ja, die konkrete Frage war, ob Sie oder Ihr Mann mit einem Politiker zur Exportkontrolle oder Erleichterung der Kontrolle ein Gespräch geführt haben.
*************: Herr Vorsitzender, nein, das haben wir nicht.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Danke.
*************: Sehr gerne.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Nächste Frage.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Oder deren Mitarbeiter – war die zweite Frage.
*************: Nein.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Danke. – Ich komme in der nächsten Runde wieder. Bis später!
*************: Sehr gerne, Frau Krisper. Ich freue mich auf Sie. Bis später!
[…]
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Frau *****, sehen Sie mich schon? Hören Sie mich gut?
*************: Ich höre Sie. Jetzt sehe ich Sie auch. Danke, Frau Krisper.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Gut.
Ich habe in Ihrer Mappe, die Sie bei sich haben, auch einen Auszug aus dem Protokoll der Befragung von Herrn Hofer hier, Seite 39 unten, Seite 40 oben.
Da fragt mein Kollege Stögmüller […]
*************: Kleinen Moment, bitte, es liegt mir noch nicht vor. Kleinen Moment! Es liegt mir noch nicht vor. (Der Auskunftsperson wird ein Schriftstück vorgelegt.)
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ja, ich sage es nur für die Journalisten: Beilage 4.
Da hat Kollege Stögmüller Herrn Hofer zur Benutzung der Privatjets der Familie ***** gefragt, und Herr Hofer wollte das Recht auf Entschlagung in Anspruch nehmen und hat nicht geantwortet. Deswegen würde ich gerne von Ihnen wissen, ob Herr Hofer jemals mit einem Privatjet von Ihnen geflogen oder mitgeflogen ist? (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson und der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin.)
Verfahrensanwalt-Stellvertreterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M.: Die Vertrauensperson möchte sich direkt an den Verfahrensrichter wenden, und zwar weil der Vorhalt so, wie er gerade vorgelesen wurde, falsch ist. (Abg. Krisper: Die letzte Frage auf Seite 39!) Herr Hofer hätte zuerst gesagt, er entschlägt sich, und dann wurde es von ihm verneint. Also der Vorhalt ist so, wie er vorgelesen wurde, falsch.
Verfahrensrichter Dr. Wolfgang PÖSCHL: Dann kann man das ja richtigstellen, nicht wahr? Ich bin jetzt auch erst beim Lesen dieser Seite 39.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Wo entschlägt sich Hofer? (Zwischenruf des Abg. Stögmüller.) 'Ich wurde mit dem Hubschrauber einmal in Punitz abgeholt, habe aber natürlich dafür auch Kosten erstattet'?
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ja, aber zum Privatjet hat er nicht geantwortet.
[…]
Nächste Frage.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ist das so ein öfters gelebtes Prozedere, dass Sie mit Personen, die mit Ihnen in Kontakt stehen, Stillschweigevereinbarungen treffen, die beinhalten, dass Sie über Ihre Familie keine Informationen nach außen tragen dürfen? Machen Sie das manchmal? (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
*************: Das betrifft mein Privatleben. Dazu […]
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Moment, Moment, Moment, Frau *****! (Auskunftsperson *****: Entschuldigung! Verzeihen Sie mir!)
Herr Verfahrensrichter, ich bitte um die Beurteilung der Frage.
Verfahrensrichter Dr. Wolfgang PÖSCHL: Frau Abgeordnete Krisper, ich verstehe nicht, welche Relevanz das haben soll. Der Bezug zum Untersuchungsgegenstand fehlt mir. Können Sie mir ein bisschen auf die Sprünge helfen?
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Zur Geschäftsordnung, bitte. Es geht darum, wenn Personen Wahrnehmungen zu Zahlungen an Politiker hätten, aber darüber nicht informieren oder aussagen können, weil sie ein derartiges Stillhalteabkommen haben (Die Auskunftsperson berät sich mit der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin.)
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Das war aber in der ersten Frage nicht enthalten. Sie haben in der ersten Frage nur gefragt, ob es Stillhalteabkommen in der Familie gibt, über die Familie nicht zu reden. Jetzt geht es um Zahlungen an Politiker.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Das ist der Grund für meine Frage.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Gibt es Zahlungen an Politiker, und gibt es da eine dementsprechende Stillhaltung?
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Aber nicht mit den Politikern, sondern mit Personen, die solche Wahrnehmungen tätigen.
*************: Es gibt keine Zahlungen an Politiker, Frau Krisper.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Schließen Sie derartige Stillhalteabkommen mit Personen im Umfeld, damit über Sie und Ihr Verhalten, wenn es kritikwürdig wäre, niemand spricht?
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Moment! Noch einmal!
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Zum Beispiel, wenn Politiker Geld erhalten und dies wahrgenommen wird.
Verfahrensanwalt-Stellvertreterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M.: Ich möchte mich diesbezüglich bitte an den Verfahrensrichter wenden, weil das nicht Untersuchungsgegenstand ist.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Es ist die Frage jetzt ein bisschen […] Können Sie noch einmal außerhalb Ihrer Redezeit wiederholen, wie genau die Frage war? Wenn es um Zahlungen an Politiker geht, dann ist sie natürlich relevant. Noch einmal! (Vorsitzender und Verfahrensrichter beraten sich.)
Frau Abgeordnete, können Sie noch einmal die Frage stellen, sodass sie auch für uns klar ist?
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Haben Sie Stillhalteabkommen mit Personen aus Ihrem Umfeld abgeschlossen, um für sich zu gewährleisten, dass diese, falls sie Wahrnehmungen über Zahlungen von Politiker, wenn auch indirekt, durch Sie haben, nicht reden dürfen? (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson.)
*************: Da es keine Zahlungen an Politiker gibt, gibt es auch keine Stillschweigevereinbarungen, die dies verhindern. Es gibt keine Zahlungen an Politiker, Frau Krisper. Ich hoffe, ich habe Ihnen damit genug geantwortet.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Die Frage ist beantwortet.
*************: Danke schön.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Und schließen Sie generell solche Stillhaltevereinbarungen, um sich abzusichern? (Die Auskunftsperson berät sich mit ihrer Vertrauensperson und der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin.)
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Generelle Stillhalteabkommen sind eine familiäre Sache. Da würde ich den Herrn Verfahrensrichter um eine Einschätzung bitten.
Verfahrensanwalt-Stellvertreterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M.: Also die Frage ist auch unterstellend. 'Schließen Sie generell' ist eine unterstellende Frage.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Herr Verfahrensrichter.
Verfahrensrichter Dr. Wolfgang PÖSCHL: Ich schließe mich dem an.
Es war zuerst schon unterstellend, nicht wahr, weil sie davon ausgegangen ist, dass da Zahlungen geleistet werden, und die Auskunftsperson hat gesagt, Zahlungen werden nicht geleitet. Dann kann man nicht davon ausgehend fragen, ob Stillhalteabkommen über Zahlungen vorliegen. Auch das wäre daher nicht zulässig gewesen.
Nach einer generellen Ausschließung, Frau Dr. Krisper, kann man hier nicht fragen. Ich bitte Sie, das zu berücksichtigen.
[…]
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Nur noch zwei kurze Fragen, Frau *****, apropos Villach: In welchem Gymnasium waren Sie denn? In Villach?
*************: Meine Vertrauensperson hat gesagt, wir werden diese Frage nicht mehr beantworten, liebe Frau Krisper.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Also nicht Hauptschule Villach, B Zug?
*************: Nein […]
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Bitte, das ist unterstellend, also ich meine, das ist herabwürdigend. (Abg. Krainer: Wieso?)
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Es geht um die Glaubwürdigkeit und nichts sonst.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: 'Also nicht Hauptschule, B-Zug?' – Achten Sie doch einmal die Würde des Parlaments!
Verfahrensanwalt-Stellvertreterin Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M.: Ich möchte hier auch festhalten, dass das unterstellend ist. (Abg. Krainer: Aber was ist schlimm daran?)
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Das ist nicht schlimm! (Abg. Matznetter: […] haben Jahrzehnte gekämpft, dass es so etwas gibt […] ! – Abg. Stögmüller: Was denn? – Abg. Krainer: 'Hauptschule, B-Zug, was ist daran schlimm?')
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Nächste Frage.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Daran ist überhaupt nichts schlimm, es geht um die Glaubwürdigkeit, Herr Vorsitzender.
Vorsitzender Mag. Wolfgang SOBOTKA: Sie wissen ganz genau, dass das herabwürdigend ist, wenn man fragt: 'Waren Sie im Gymnasium oder in der Hauptschule, B-Zug?' Und gegen die Herabwürdigung einer Auskunftsperson verwahre ich mich ganz entschieden.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Es geht um die Glaubwürdigkeit und die Frage, was von den Ausbildungen vollendet wurde, die so dargestellt wurden, als wären sie vollendet. Es geht um die Glaubwürdigkeit, Herr Vorsitzender.
Frau *****, die zweite Frage nur noch einmal: Können Sie ausschließen, dass Sie jemanden angewiesen hätten, Geld an einen Politiker zu übergeben, auch abseits des *****-Terrains?
*************: Stellen Sie die Frage bitte noch einmal!
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Ja. Haben Sie Wahrnehmungen, dass auch Sie selber jemanden angewiesen hätten, Bargeld von einem Politiker zu übergeben? Als ich Sie vorhin gefragt habe, haben Sie sich vielleicht denken können, ich meine nur bei den *****-Events, aber ich meine auch abseits dessen.
*************: Abgesehen von der Lächerlichkeit Ihrer Frage. Nein! Ich hoffe, Sie haben es jetzt endlich verstanden, liebe Frau Krisper.
Abgeordnete Dr. Stephanie KRISPER (NEOS): Danke sehr, ich bin mit meinen Fragen am Ende. Das waren die zwei Fragen. (Zwischenruf des Abg. Matznetter.)"
5. In ihrer auf Art138b Abs1 Z7 B VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung in näher bezeichneten Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit ihrer Befragung vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss geltend. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"das Verhalten der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper durch Vornahme einer die Verfahrensordnung und meine Persönlichkeitsrechte verletzenden Befragung und zwar durch die jeweils in ihrem Zusammenhang zu lesenden Äußerungen,
a) 'Ja, aber bei Frau ***** ist es ein bisschen anders, denn sie war davor lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der ***** Aviation Geschäftsführerin. Also die Kompetenzfrage ist ja schon hinlänglich geklärt, nämlich dass die nicht gegeben war.'
(Ausschusssitzung vom 02.07.2020)
b) 'Ich lese nur für die Journalisten vor, da führen Sie aus: Grundschule, Gymnasium, HBLA für Mode und Bekleidungstechnik, Gendarmeriegrundausbildung, Wifi-Berufsfortbildungslehrgänge, Vorbereitungslehrgang an der Uni Klagenfurt zur Studienberechtigungsprüfung.'
'Darf ich Sie fragen, welche dieser Ausbildungen Sie beendet haben?'
'Welche dieser Ausbildungspunkte in Ihrem Leben haben Sie nicht beendet?'
'Ja, das stimmt aber nicht, weil sie vorhin schon gesagt hat, Gymnasium hat sie nicht beendet.'
'Na die Grundschule wird sie beendet haben.'
'Ich suche ihre Qualifikation.'
(Ausschusssitzung vom 12.01.2021)
c) 'Also [Sie haben] nicht Hauptschule, B Zug [besucht]?'
'Es geht um die Glaubwürdigkeit und nichts sonst.'
'Daran ist überhaupt nichts schlimm, es geht um die Glaubwürdigkeit, Herr Vorsitzender.'
(Ausschusssitzung vom 12.01.2021)
d) 'Haben Sie Stillhalteabkommen mit Personen aus Ihrem Umfeld abgeschlossen, um für sich zu gewährleisten, dass diese, falls sie Wahrnehmungen über Zahlungen an Politiker, wenn auch indirekt, durch Sie haben, nicht reden dürfen?'
'Und schließen Sie generell solche Stillhaltevereinbarungen, um sich abzusichern?'
(Ausschusssitzung vom 12.01.2021)
für rechtswidrig" erklären.
6. Die Beschwerdeführerin behauptet zum einen, sie sei am 2. Juli 2020 durch die (oben unter Punkt 2. hervorgehobene) Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper im Zuge der Befragung von Ing. Norbert Hofer als Auskunftsperson unmittelbar in Persönlichkeitsrechten, nämlich im Recht auf Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufes gemäß §16 und §1330 ABGB, verletzt worden. Diese Äußerung sei der Beschwerdeführerin (erst) am 9. Jänner 2021 bekannt geworden.
Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin am 12. Jänner 2021 im Ibiza-Untersuchungsausschuss durch die (oben unter Punkt 4. hervorgehobenen) Äußerungen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper sowie "im Ergebnis auch dadurch, dass die Fragen der Abgeordneten vom Vorsitzenden und vom Verfahrensrichter nicht unterbunden wurden", unmittelbar in Persönlichkeitsrechten, nämlich im Recht auf Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufes gemäß §16 und §1330 ABGB, Privatleben gemäß Art8 EMRK und Art7 GRC sowie Datenschutz gemäß §1 DSG, Art8 EMRK und Art8 GRC, verletzt worden. Die Sitzung sei medienöffentlich gewesen und diverse Medien hätten über Liveticker direkt von der Befragung berichtet.
7. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt (ohne die Hervorhebung im Original):
"3.1. Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte durch Dr. Krisper
3.1.1. Verletzung hinsichtlich Beschwerdepunkt 1
Dr. Krisper verletzte meine Ehre und meinen wirtschaftlichen Ruf mit der unter Punkt [I.2.] widergegebenen Äußerung während der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 02.07.2020.
Diese Aussage, die in ihrer Gesamtheit gelesen werden muss, enthält gleich drei relevante, meine Persönlichkeitsrechte verletzenden Aspekte:
Zum einen ist die Aussage von Dr. Krisper dahingehend zu verstehen, dass ich vor meiner Tätigkeit als Aufsichtsrätin 'nur' 7 Monate Geschäftsführerin bei der ***** Aviation GmbH gewesen und davor arbeitsfrei (also arbeitslos) gewesen sei.
Zum anderen unterstellt mir die Abgeordnete meine Ehre herabwürdigend, ich wäre für die von mir ausgeübte Funktion als Aufsichtsrätin für die Austro Control GmbH nicht qualifiziert.
Einem unbeteiligten Dritten wird zudem der Eindruck vermittelt, über meine Kompetenz seien bereits umfassende Untersuchungen vorgenommen worden und der Untersuchungsausschuss sei zum Ergebnis gelangt (hätte 'hinlänglich geklärt'), dass diese nicht gegeben sei.
Tatsächlich war ich bereits vor meiner Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der **** Aviation GmbH viele Jahre im Management des *****-Konzerns verdienstlich: Ich bin in der ***** GmbH seit 2012 als Mitglied des Aufsichtsrats, dessen Vorsitz ich zu Beginn dieses Jahres übernommen habe, tätig. […] Weiters bin ich unter anderem seit 2010 Geschäftsführerin der ***** Horse Performance Center GmbH, […] seit dem Jahr 2012 Geschäftsführerin der ***** Shop GmbH[…] seit 2013 Geschäftsführerin der ***** Immobilien Management GmbH, […] seit 2015 Geschäftsführerin der **** Bau GmbH […] und seit 2016 Geschäftsführerin der ***** Security GmbH. […] Seit 2013 bin ich zudem Vorstandsmitglied der IGG Privatstiftung. […] Das Unternehmen ***** war auch im vergangenen Jahrzehnt – 'obwohl' ich dort leitende Positionen innehabe – ein sich prächtig entwickelnder Konzern mit über 2.000 Mitarbeitern allein in Österreich. Ich war also vor meiner Geschäftsführertätigkeit bei der ***** Aviation GmbH nicht 'lange, lange arbeitsfrei'. Dies wäre für Dr. Krisper bei Durchsicht des – ihr zum Zeitpunkt ihrer Äußerung bereits vorliegenden – Lebenslaufes oder bei Einsicht in das Firmenbuch leicht erkennbar gewesen.
Die ohne jede Substanz getätigte Aussage, ich wäre für die Funktion als Aufsichtsrätin der Austro Control GmbH nicht qualifiziert, ist schlichtweg falsch. Während meiner gesamten mittlerweile mehr als 10 jährigen Tätigkeit in unterschiedlichen Führungspositionen für den *****-Konzern aber auch während meiner Tätigkeit als Aufsichtsrätin in der Austro Control GmbH habe ich kein Verhalten gesetzt, das die Behauptung von Dr. Krisper zulassen würde, ich wäre für diese Funktionen nicht geeignet.
Schließlich widerspricht auch die Behauptung, meine 'nicht gegebene Kompetenz' sei bereits 'hinlänglich geklärt' den Tatsachen. Abgesehen von dieser substanzlosen Vorverurteilung durch Dr. Krisper gibt es keine negativen Aussagen von Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss über meine Kompetenzen.
Es liegt daher ein Fall der Verbreitung unwahrer Tatsachen nach §1330 Abs2 ABGB vor. Jemanden ohne jedes Tatsachensubstrat als beruflich unfähig darzustellen, stellt zudem auch eine Ehrenbeleidigung iSd §1330 Abs1 ABGB dar. [OGH 28.03.2018, 6 Ob 184/17b.] Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass ich bei der Ausschusssitzung am 02.07.2020 nicht befragt wurde und nicht anwesend war. Ich hatte daher keine Gelegenheit, auf die Aussage von Dr. Krisper zu reagieren. [VfSlg 20.015.]
Die in Beschwerde gezogene Äußerung in der Ausschusssitzung am 02.07.2020 ist sowohl eine meine Persönlichkeitsrechte verletzende Ehrenbeleidigung gemäß §1330 Abs1 ABGB als auch eine Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen gemäß §1330 Abs2 ABGB.
3.1.2. Verletzung hinsichtlich Beschwerdepunkt 2
Dr. Krisper verletzte meine Ehre, mein Grundrecht auf Datenschutz sowie auf Privat- und Familienleben und meinen wirtschaftlichen Ruf auch mit den unter Punkt [I.4.] widergegebenen Äußerungen.
Wie gegenüber den Abgeordneten mehrfach ausgeführt und oben nochmals wiedergegeben, war ich vor meiner Berufung in den Aufsichtsrat der Austro Control GmbH und bin ich nach wie vor erfolgreich Aufsichtsrätin, Geschäftsführerin und Stiftungsvorstand in diversen Unternehmen eines der erfolgreichsten weltweit tätigen österreichischen Konzerne. Es gibt keinen einzigen Hinweis darauf, dass ich meine Tätigkeit als Aufsichtsrat der Austro Control GmbH nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Überwiegende berechtigte Interessen im Sinne des §1 Abs2 DSG an einer Veröffentlichung meines Privatlebens, meiner Kindheit, meiner Jugend und meines schulischen Werdeganges bestehen schon deshalb nicht, weil es im Untersuchungsausschuss nicht einmal indirekt um diese Frage geht. Rückschlüsse auf meine Qualifikation 20 Jahre später sind verwegen. Mein Privatleben, meine Kindheit, meine Jugend und meine Schulausbildung gehen weder den Untersuchungsausschuss noch die Öffentlichkeit irgendetwas an. Keine einzige diesbezügliche Frage an mich hätte zugelassen werden dürfen. Der Vorsitzende und auch der Verfahrensrichter hätten die Sitzung unterbrechen und Dr. Krisper anleiten müssen, diese Form der Befragung zu unterlassen. Vor allem aber hätte Dr. Krisper als promovierte Juristin selbst wissen müssen, dass sie mit ihren Fragen meine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Dr. Krisper hatte sich offensichtlich, ohne jemals mit mir oder anderen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH über meine Tätigkeit gesprochen zu haben, eine gefestigte Meinung über mich und meine (nach ihrer Überzeugung 'nicht gegebene') Kompetenz gebildet. Sie war beseelt vom Wunsch, diese Meinung in die Öffentlichkeit zu tragen (siehe dazu die in Beschwerde gezogene Aussage: 'ich lese nur für die Journalisten vor' oder auch Seite 49 des vorläufigen Protokolls: 'ich sage es nur für die Journalisten').
Dr. Krisper nutzte meine Befragung vor dem Untersuchungsausschuss, um mich medienwirksam 'vorzuführen' und mir 'nur für die Journalisten' Fragen zum Abschluss meiner im Lebenslauf korrekt angeführten Tätigkeiten vor mehr als 20 Jahren zu stellen. Das Vorlesen und Hinterfragen meines Lebenslaufes 'für die Journalisten' verletzt den Kern der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Meine Schulausbildung vor mehr als 20 Jahren hat nichts mit meiner Qualifikation für einen Aufsichtsratsposten zu tun, macht aus dem Untersuchungsausschuss eine mediale Informationsveranstaltung über mein Privatleben und verletzt mich insbesondere im Kontext [VfGH UA3/2015; OGH 23.5.1991, 7 Ob 535/91.] mit den zu Punkt 3.1.1 und Punkt 3.1.3 in Beschwerde gezogenen Aussagen in meinem Recht auf Schutz meiner Daten, auf Privat- und Familienleben und in meiner Ehre.
Zu diesem Zeitpunkt meiner Befragung hatte ich schon mehrmals festgehalten, dass weder der *****-Konzern noch mein Mann oder ich persönlich Geld an irgendeine Partei oder irgendeinen Politiker gespendet haben. Ich hatte auch schon mehrmals dargelegt, dass Ing. Norbert Hofer mich angerufen und gefragt hat, ob ich den Aufsichtsratsposten in der Austro Control GmbH übernehmen möchte – und nicht umgekehrt. Ich 'brauche' keine zusätzliche Aufgabe – ich bin schon mit meinen Funktionen im *****-Konzern durchaus gut ausgelastet. Es gab also absolut keinen, vom Untersuchungsgegenstand getragenen Grund, mich persönlich zu attackieren.
Der Vorsitzende Mag. Sobotka hat schon während der Befragung durch den Parteikollegen von Dr. Krisper, Dr. Helmut Brandstätter, völlig korrekt festgehalten, dass meine persönlichen Lebenslaufdaten ohnedies vorliegen und darüber hinaus 'bei aller Liebe' nicht Untersuchungsgegenstand sind. [Protokoll Seite 20 f.] Dennoch musste ich bei der späteren Befragung durch Dr. Krisper sich ständig wiederholende, teils niveaulose und für die Klärung der Untersuchungsfragen bedeutungslose, auf Herabwürdigung abzielende persönliche Fragen zu meinem Schul- und Ausbildungsleben über mich ergehen lassen. Ich wurde mehrmals gefragt, ob ich die Schule beendet habe, es wurde von Dr. Krisper mit den anderen Abgeordneten sogar darüber diskutiert, ob ich die Grundschule beendet habe ('Na die Grundschule wird sie beendet haben'). Ich musste miterleben, wie sich die Abgeordneten öffentlich darüber austauschten, ob der von Dr. Krisper mir fälschlicherweise unterstellte Besuch der Hauptschule B Zug 'schlimm' ist oder nicht (siehe dazu tieferstehend Punkt 3.1.3). Ich sollte über den Inhalt von WIFI-Kursen und über in meinem Lebenslauf nicht angeführte Zeiten von vor 20 Jahren Auskunft geben.
Führt man sich den Grund für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses vor Augen, war durch die höchstpersönlichen, auf öffentlichkeitswirksame 'character assassination' abzielenden Fragen von Dr. Krisper nichts für den Untersuchungsgegenstand zu gewinnen. Um es im strafrechtlichen Sinne zu formulieren: 'der Anfangsverdacht' einer Bezahlung der Politik (oder eines geäußerten Wunsches nach einem Posten) durch mich, das Unternehmen ***** oder seine anderen Vertreter war und ist nicht gegeben. Hätte sich Dr. Krisper mit dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses befasst oder wenigstens aufgepasst, was ihr Parteikollege Dr. Brandstätter mich in Verletzung meiner Grundrechte gefragt [Protokoll Seite 19 ff.] und was der Vorsitzende dazu angemerkt hat, hätte sie gewusst, dass meine schulische Laufbahn nicht Gegenstand des Untersuchungsausschusses ist. Dennoch hat sie 'nur für die Journalisten' (also für die Öffentlichkeit) meinen Lebenslauf vorgelesen und mich wiederholt nach meinen Schul- und Ausbildungsverhältnissen gefragt und wurde nicht müde zu betonen, dass ich das Gymnasium nicht abgeschlossen habe. Wie gesagt ein Umstand, der für die Frage meiner fachlichen Qualifikation 20 Jahre später gänzlich irrelevant ist.
Dr. Krisper begründete ihre Fragen polemisch mit der (von jedem Zuhörer so verstanden und von Dr. Krisper auch so gemeint: 'vergeblichen') 'Suche nach meiner Qualifikation', eine ehrverletzende Aussage, insbesondere wenn man diese mit der Aussage in der Befragung von Ing. Norbert Hofer, 'die Kompetenzfrage ist ja schon hinlänglich geklärt, nämlich dass die nicht gegeben war', gemeinsam liest. Im Übrigen ist dies auch eine völlig unsinnige Aussage, denn die aktuelle Qualifikation einer Person kann man sicher nicht über Fragen zum Abschluss einer 20 Jahre zurückliegenden Schulausbildung 'suchen'. Niemand ist deshalb für Unternehmenspositionen unqualifiziert, weil er/sie (wie übrigens auch ********** oder ******** und viele andere erfolgreiche Österreicherinnen und Österreicher) vor über 20 Jahren das Gymnasium nicht mit Matura beendet oder (wie zB ****** ******* oder ****************) keine akademische Ausbildung abgeschlossen hat. Gerade die Bereitschaft, persönliche Leistung in den verschiedensten Lebensabschnitten anzuerkennen charakterisiert unsere offene und durchgängige Gesellschaft. Mit Fleiß, Zielstrebigkeit und Einsatzbereitschaft kann und soll man etwas erreichen – dies unabhängig davon, welche Schulausbildung man vor Jahrzehnten genossen hat.
Besonders beleidigend war in diesem Zusammenhang, dass Dr. Krisper im Rahmen ihrer negativen, herablassenden Äußerungen trotz meiner Anwesenheit laufend in der dritten Person von mir sprach (vgl Protokoll S 41: 'Ja, das stimmt aber nicht, weil sie vorhin schon gesagt hat, Gymnasium hat sie nicht beendet.', 'Na die Grundschule wird sie beendet haben', 'ich bin auf der Suche nach ihrer Qualifikation'). Sich über Personen in deren Anwesenheit in der dritten Person negativ und herablassend zu äußern, ist eine besonders subtile und beleidigende Form der Gesprächsführung.
Dr. Krisper ging es mit den unter diesem Punkt in Beschwerde gezogenen Äußerungen, in Zusammenschau mit den übrigen in Beschwerde gezogenen Äußerungen, ausschließlich darum, mich öffentlich ('für die Journalisten') zu diskreditieren und herabzuwürdigen. Ihre überheblichen und ihr nicht zustehenden Äußerungen waren dazu geeignet, von einem unbefangenen Erklärungsempfänger als Herabwürdigung verstanden zu werden. Sie zielten geradezu auf diese Herabwürdigung ab. Es liegt daher eine Verletzung meiner Ehre nach §1330 Abs1 ABGB vor. In Bezug auf meine gezielt öffentlich ausgebreitete Schulbildung in Verbindung mit der Aussage, auf der 'Suche nach [meiner] Qualifikation' zu sein, ist auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz und des Privat- und Familienlebens gegeben.
3.1.3. Verletzung hinsichtlich Beschwerdepunkt 3: 'Hauptschule, B Zug'
Auf die Spitze trieb es Dr. Krisper, als sie in der nächsten Fragerunde erneut auf meine Schulbildung zurückkam und die unter [I.4] dargestellten Äußerungen tätigte.
Nach der Judikatur des OGH können auch in Frageform aufgestellte Behauptungen ('Gymnasium Villach oder nicht doch Hauptschule B Zug Villach?') Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen sein. [OGH 24.10.2019, 6 Ob 117/19b; RIS-Justiz RS0031675 (T5).] Wie eine Äußerung in ihrem sachlichen Kern zu verstehen ist, hängt vom Gesamteindruck des unbefangenen Durchschnittsadressaten ab. [OGH 26.09.2018, 6 Ob 141/18f; 25.11.2020, 6 Ob 101/20a; vgl auch RIS-Justiz RS0043590.] Der persönliche Angriff von Dr. Krisper, der als Frage getarnt war, enthält in seinem Kern folgende, ohne jedes Tatsachensubstrat getätigte Aussagen:
Ich wäre bestenfalls dazu befähigt, die Hauptschule, B Zug zu besuchen.
Ich sei insgesamt unglaubwürdig, denn ich hätte in meinem Lebenslauf wahrheitswidrig angegeben, das Gymnasium und nicht die Hauptschule B Zug besucht zu haben.
Was die für eine Abgeordnete unwürdige Unterstellung, eine seit einem Jahrzehnt unternehmerisch tätige Auskunftsperson, die unter zwei Ministern als Aufsichtsrätin in einem Staatsunternehmen tätig war, sei bestenfalls fähig, eine Hauptschule B Zug zu besuchen, mit dem Verfahrensgegenstand zu tun haben könnte, bleibt unerfindlich.
An dieser Stelle: Dr. Krisper hat ihrem eigenen Lebenslauf zufolge unter anderem in der Menschenrechtsabteilung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und für Kommissionen des Menschenrechtsrates gearbeitet. Von Jänner 2009 bis zu ihrer Angelobung im Nationalrat im November 2017 arbeitete sie nach ihrem Lebenslauf als Menschenrechtsexpertin beim Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte in Wien. […] Dr. Krisper selbst ist also der beste Beweis dafür, dass weit zurückliegende Lebenslaufstationen nichts aussagen über aktuelle Qualifikationen. Denn hätten die zurückliegenden, in ihrem Lebenslauf dargestellten (Menschenrechts ) Stationen Einfluss auf aktuelle Qualifikationen und Verhaltensweisen von Dr. Krisper, dann wäre die zitierte herabwürdigende und beleidigende 'Frage' von der ehemaligen Menschenrechtsexpertin Dr. Krisper wohl keinesfalls gestellt worden.
Mit der nachgestreuten Behauptung, es gehe 'um (meine) Glaubwürdigkeit', versuchte Dr. Krisper den Eindruck zu vermitteln, sie wisse etwas, was die Öffentlichkeit (in Form der anwesenden Journalisten, für die sie, wie sie selbst sagte, diese Fragen stellte) nicht weiß. Sie tat bewusst und vor allem tatsachenwidrig so, als hätte ich im Lebenslauf gelogen und sei von ihr dabei ertappt worden. Der (über eine simple Google Recherche leicht zu erforschende) Umstand, dass die Unterteilung der Hauptschule in zwei Züge in den frühen 80er Jahren abgeschafft wurde, es zum Zeitpunkt meiner Gymnasialzeit die 'Hauptschule B Zug' also gar nicht mehr gab, macht deutlich: entgegen der Behauptung von Dr. Krisper ging es ihr nicht um meine Glaubwürdigkeit, sondern Dr. Krisper wollte mich (öffentlich und boshaft) beleidigen.
Den Wahrheitsbeweis, soweit dieser überhaupt rechtlich zulässig wäre, kann Dr. Krisper nicht erbringen. Hauptschule B Zug gab es zum Zeitpunkt meiner Schulausbildung nicht mehr. Die (unwahre) Äußerung von Dr. Krisper, ich hätte nur die Hauptschule – und dort den B Zug – besucht und ich würde bei Angaben in meinem Lebenslauf lügen, weswegen ich nicht glaubwürdig wäre, verletzt mich in meiner Ehre (§1330 Abs1 ABGB) und in meinem wirtschaftlichen Ruf (§1330 Abs2 ABGB) sowie in meinem Grundrecht auf Datenschutz und auf Privatleben.
3.1.4. Verletzung hinsichtlich Beschwerdepunkt 4
Und letztlich verletzte Dr. Krisper mit der unmittelbar auf meine Feststellung, dass es keine Zahlungen an Politiker gab, folgenden Frage 'Haben Sie Stillhalteabkommen mit Personen aus Ihrem Umfeld abgeschlossen, um für sich zu gewährleisten, dass diese, falls sie [Anm: also diese dritten Personen] Wahrnehmungen über Zahlungen an Politiker, wenn auch indirekt, durch Sie haben, nicht reden dürfen?' und der oftmaligen Wiederholung der Frage nach Stillhalteabkommen meine Ehre, mein Grundrecht auf Privatleben und meinen wirtschaftlichen Ruf.
Auch zu diesem weiteren Themenkomplex hat sich Dr. Krisper mir gegenüber in einer Art verhalten, wie ich es mir als gesetzestreuer Bürger dieses Staates nicht gefallen lassen muss. Ich wurde, wie schon eingangs erwähnt, von Beginn an von verschiedenen Abgeordneten immer und immer wieder gefragt, ob der *****-Konzern Bargeld oder Spenden an Parteien bezahlt hätte. Ich habe diese Fragen, auch gegenüber Dr. Krisper, entschieden verneint. [Siehe zB Protokoll S 21 f, 36.]
Dennoch wurde ich nach all diesen immer gleichlautenden Antworten, die ich unter Wahrheitspflicht gegeben habe, von Dr. Krisper gefragt, ob ich Stillschweigevereinbarungen mit dritten Personen abgeschlossen habe, um die Übergabe von Bargeld an Politiker durch mich oder mein Umfeld zu verschleiern. Dr. Krisper ging also völlig unbeeindruckt von allen bisherigen Verfahrensergebnissen und von meinen Aussagen nach wie vor von solchen Zahlungen als aus ihrer Sicht unumstößliche Tatsache aus. Dies verstößt unzweifelhaft gegen §41 Abs2 letzter Satz VO UA. Ihre Frage unterstellt mir aber nicht nur strafbare Zahlungen, sie unterstellt auch, ich hätte die zahlreichen Male gelogen, in denen ich die Frage nach Parteispenden davor verneint habe.
Dr. Krisper wurde nach Intervention der Verfahrensanwältin vom Verfahrensrichter auf die Unzulässigkeit ihrer (Fang )Frage hingewiesen, allerdings erst, nachdem ich gezwungen war, diese Frage zu beantworten. Ich habe zwar mit meiner Antwort ein weiteres Mal klargestellt, dass weder ich noch der ****-Konzern Zahlungen an Politiker oder Parteien geleistet haben. Aber es kann dennoch nicht sein, dass ich als unbescholtene, gesetzestreue Auskunftsperson von einer Abgeordneten mit einer Frage konfrontiert werde, in der offenbar wiederum 'für die Medienvertreter' als Faktum unterstellt wird, ich hätte ein Verbrechen begangen. So als hätte ich nicht schon fünf Mal und sogar unmittelbar davor gesagt, dass das nicht stimmt. Es kann nicht sein, dass eine bis dahin mindestens fünfmal entschieden und klar mit NEIN beantwortete Frage 'als zugestanden' angenommen wird. Dies ohne jeden Funken eines Beweises, ohne eine einzige Aussage, ohne ein einziges Dokument, ohne ein sonstiges Indiz, welches Derartiges auch nur vermuten lassen würde, und ohne einen strafrechtlichen Anfangsverdacht. Es darf auch nicht sein, dass mir Dr. Krisper entgegen aller Beweisergebnisse unbeirrt unterstellt, ich hätte bei der Beantwortung der Fragen nach Parteispenden und Zahlungen an Politikern gelogen.
Diese Vorwürfe widersprechen nicht nur der Aussage des Vorsitzenden Mag. Sobotka mir gegenüber: 'Wir werfen einer Auskunftsperson nie etwas vor. […] Daher brauchen Sie sich keine Sorge zu machen, dass man da etwas vorwirft.' [Protokoll S 16.] Die Vorwürfe verstoßen (wie eine Vielzahl anderer von Dr. Krisper gestellter Fragen) wie gesagt auch gegen die Geschäftsordnung des Untersuchungsausschusses, die geringschätzende, unterstellende Fragen ausdrücklich untersagt (§41 Abs2 und 3 VO UA). Vor allem aber verletzt Dr. Krisper, die offenbar irrtümlich (und nach ihrem Lebenslauf ohne die dafür erforderliche Ausbildung) vermeint, Staatsanwältin in einem gegen mich 'für die Medienvertreter' geführten Korruptionsprozess zu sein, damit meine Persönlichkeitsrechte.
Im Fall von Dr. Krisper sind diese ohne Tatsachensubstrat erhobenen Vorwürfe deshalb besonders befremdlich, weil sie immer in Konnex mit ihrem zum Ausdruck gebrachten Grundverständnis zu beurteilen sind, dass ihr der Untersuchungsausschuss und die Befragung der Auskunftspersonen vor allem dazu dienen dürfte, eine politische Show 'für die Medienvertreter' abzuliefern.
Was die wiederholt gestellte Frage des Abschlusses von Stillschweigevereinbarungen betrifft, ist dies eine Frage meines Privat- und Familienlebens. Das Thema ist irrelevant für die Öffentlichkeit und hat mit dem Untersuchungsgegenstand nichts zu tun.
Der ohne jeden Anhaltspunkt als Faktum dargestellte Vorwurf, ich hätte strafrechtliche Handlungen begangen und dann auch noch versucht, diese durch Stillhalteabkommen zu verschleiern, ist (auch wenn er in eine Frage gekleidet ist) jedenfalls ehrenbeleidigend und kreditschädigend. [Vgl auch OGH 26.09.2018, 6 Ob 141/18f.] Die Frage nach Stillhalteabkommen hat per se nichts mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun. Dr. Krisper verletzte mich somit auch mit dieser Aussage in meiner Ehre, in meinem wirtschaftlichen Ruf gemäß §1330 Abs1 und Abs2 ABGB und in meinem Grundrecht auf ein ungestörtes Privat- und Familienleben."
8. Der Präsident des Nationalrates erstattete eine Äußerung, in der er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Aussagen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper im Zuge der Befragung von Ing. Norbert Hofer als Auskunftsperson am 2. Juli 2020 bestreitet. Weiters sei für den Präsidenten des Nationalrates unklar, ob sich die Beschwerde – neben dem Verhalten des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper – auch gegen sein Verhalten als Vorsitzender und gegen das Verhalten des Verfahrensrichters des Ibiza-Untersuchungsausschusses richte. Insoweit bestreitet der Präsident des Nationalrates die Zulässigkeit der Beschwerde, weil das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht hinreichend konkretisiert sei. Selbst unter der Annahme eines zulässigen Beschwerdevorbringens im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden (und des Verfahrensrichters) des Ibiza-Untersuchungsausschusses sei die Beschwerde in der Sache – mit näherer Begründung – nicht berechtigt.
9. Das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper erstattete eine Stellungnahme, in der sie die in der Beschwerde behauptete Verletzung in Persönlichkeitsrechten bestreitet. Es seien in der Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss vor allem die Beweisthemen "Begünstigung von Dritten" und "Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen" von Interesse gewesen. Es sei zu klären gewesen, ob es neben sachlichen Gründen für die Bestellung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH im Jahr 2018 andere, sachfremde Motive – insbesondere die im "Ibiza-Video" erwähnten angeblichen finanziellen Zuwendungen an die FPÖ –gegeben habe. Sachliche Gründe für die Bestellung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH lägen nach Auffassung von Dr. Stephanie Krisper dann vor, wenn die Beschwerdeführerin zweifelsfrei eine hinreichende Qualifikation für die (in Aussicht genommene) Tätigkeit aufweise. Eine fehlende fachliche Qualifikation sei hingegen ein starkes Indiz für sachfremde Gründe für die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates. Fragen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin – in concreto zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang – seien somit vom Untersuchungsgegenstand und von den Beweisthemen des Ibiza-Untersuchungsausschusses umfasst. Da der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Lebenslauf "recht kurz und auch missverständlich (weil unklar formuliert, ob die aufgelisteten Ausbildungscurricula auch abgeschlossen wurden) gehalten war", habe Dr. Stephanie Krisper nachgefragt, welche der angeführten Ausbildungswege die Beschwerdeführerin auch zu Ende geführt habe und über welche einschlägige Berufserfahrung die Beschwerdeführerin verfüge, die sie für ihre Funktion in der Austro Control GmbH "in irgendeiner Weise vorbereitet haben".
Weiters führt das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin habe Abgeordnete "teils heftig" persönlich angegriffen und sich wiederholt geweigert, sachliche Fragen zu beantworten. Der Vorsitzende habe die Beschwerdeführerin – wie sich aus dem Protokoll ergebe – mehrfach ermahnt, persönliche Kommentare zu unterlassen. Schließlich habe das Verhalten der Beschwerdeführerin im Ibiza-Untersuchungsausschuss zu ihrer Abberufung als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH wegen "Geringschätzung gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss" geführt.
10. Zur Beschwerde im Hinblick auf die Befragung von Ing. Norbert Hofer als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss am 2. Juli 2020 führt das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in ihrer Stellungnahme im Einzelnen aus:
"II. Ausführungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten
a. Zum Beschwerdepunkt [1]
[…]
Laut einem mir vorliegenden Sozialversicherungsauszug vom 11.7.2011 bezog die Beschwerdeführerin von 8.12.2004 bis zum 11.7.2011, sohin fast 7 Jahre und laut dieser Unterlage in Zusammenschau mit der Beilage 17 der Beschwerdeführerin auch teilweise während ihrer Zeit als Geschäftsführerin der ***** Horse Perfomance Center GmbH, Notstandshilfe [Ich habe diesen Auszug, der mir zugespielt wurde, nicht öffentlich im Detail thematisiert, gerade weil ich die (leider bestehende) soziale Stigmatisierung, die mit dem Bekanntwerden eines derart langjährigen Bezuges von Notstandshilfe einhergeht, vermeiden wollte. Nun bin ich auf Grund der seitens Frau ***** erhobenen Vorwürfe gegen meine Person dazu gezwungen, ihn vorzulegen; siehe daher Beilage ./E, Sozialversicherungsauszug der Beschwerdeführerin vom 11.7.2011.] und übte daher keinen Beruf aus, der sie für die Aufgabe als Aufsichtsrätin in einem staatsnahmen Unternehmen qualifizierte und daher kompetent machte.
Wie unter Punkt I. ausgeführt, ist für den Untersuchungsgegenstand die Betrachtung von Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung einer Person, die im Untersuchungszeitraum einen Posten in einem staatsnahen Unternehmen erfolgreich anstrebte, von zentraler Relevanz. Dies gilt insbesondere dann, wenn man als Maßstab für die Besetzung von Aufsichtsräten in staatsnahen Betrieben, so wie dies nach meinem Verständnis der Fall sein sollte, das höchste Maß an möglicher einschlägiger Qualifikation und Kompetenz als Messlatte heranzieht.
Der konkrete Schutzbereich der Persönlichkeitsrechte ergibt sich erst aus einer umfassenden Güter und Interessenabwägung im Hinblick auf kollidierende (private und öffentliche) Interessen.
Auch fast alle Grundrechte stehen unter einem Gesetzesvorbehalt und unterliegen somit Einschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten anderer. Die Beurteilung der Frage, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, erfordert in der Regel ebenfalls eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Der VfGH führte zu den Rechten auf Ehre und auf wirtschaftlichen Ruf aus, dass die §16 und §1330 ABGB sowie §111 StGB im Spannungsverhältnis insbesondere zwischen der Meinungsfreiheit (Art10 EMRK) und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte (Art8 EMRK) stehen und daher im Lichte dieser beiden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auszulegen seien.
Die erforderliche Abwägung zwischen den Schutzgütern habe stets vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion und dem im Einzelfall festgesetzten Gegenstand des Untersuchungsausschusses gemäß Art53 B VG zu erfolgen.
Für die Abwägung sei die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen einerseits und Werturteilen andererseits von grundlegender Bedeutung. Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der Äußernde kannte oder kennen musste, seien mit Art10 EMRK nicht zu rechtfertigen. Werturteile seien hingegen grundsätzlich nach Art10 EMRK zulässig, sofern dabei kein 'Wertungsexzess' vorliege.
Bei der in Rede stehenden Aussage meinerseits handelt es sich zweifelsfrei um ein zulässiges Werturteil, weshalb dadurch schon deshalb keinerlei Persönlichkeitsrechte verletzt werden konnten."
11. Zur Beschwerde im Hinblick auf die Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss am 12. Jänner 2021 (Beschwerdepunkte 2 und 3) führt das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in ihrer Stellungnahme Folgendes aus:
"In diesen Passagen wird anhand des von mir vorgelegten Lebenslaufes der Auskunftsperson, dessen Echtheit an keiner Stelle durch Frau ***** oder andere bestritten wurde, nach der Ausbildung und Qualifikation der Beschwerdeführerin gefragt.
Insbesondere war es mir wichtig[,] durch Fragen zu eruieren, welche der im Lebenslauf angeführten Ausbildungswege nicht nur angefangen, sondern auch zu Ende geführt wurden[,] gerade weil der Lebenslauf diesbezüglich keine zeitlichen Angaben enthält.
Darüber hinaus stellte ich die Frage, welche relevanten Ausbildungscurricula in den Jahren 2004 bis […] 2010 absolviert wurden — eine Frage, deren Beantwortung die Beschwerdeführerin unterließ.
Auch zu diesem Punkt möchte ich wieder auf meine Ausführungen in Punkt I dieser Stellungnahme verweisen, wonach Fragen zur Ausbildung bzw Qualifikation aus meiner Sicht klar vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind und auch von Vorsitz bzw Verfahrensrichter in diesem Sinne zugelassen wurden.
Darüber hinaus unterliegt die Beschwerdeführerin offenbar in mehreren Fällen unterschiedlichen Missverständnissen:
Zum einen moniert diese, dass mein Verhalten deshalb ehrrührig oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzend gewesen sei, weil ich den der Auskunftsperson vorgelegten Lebenslauf 'nur für die Journalisten' auszugsweise vorgelesen hätte. Die Beschwerdeführerin stellt weiters ein vermeintliches Bedürfnis der 'Vorführung' ihrer Person in den Raum.
Die Beschwerdeführerin verkennt dabei offenbar in (verständlicher) Unkenntnis der üblichen Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen, dass bei medienöffentlichen Befragungen die wichtigsten Passagen für die Journalistinnen vom befragenden Ausschussmitglied vorgelesen werden, um den anwesenden Pressevertreterinnen die Möglichkeit zu geben, der Befragung zu folgen und dadurch ein umfassendes Verständnis der diskutierten Textpassage zu erlangen.
Zum anderen führt die Beschwerdeführerin in erkennbarer Emotionalität aus, dass ich mich mit dem Vorsitzenden und anderen Abgeordneten über sie in der dritten Person unterhalten hatte. Das ist ebenso richtig wie üblich.
Die Auskunftsperson verkennt jedoch, dass es bei Befragungen (so auch bei der hier in Rede stehenden) immer wieder zu Geschäftsordnungsdebatten kommt. In diesen Geschäftsordnungsdebatten werden zwischen den Abgeordneten und dem Vorsitz/Verfahrensrichter/Verfahrensanwalt etwa die Zulässigkeit von Fragestellungen und andere rechtliche Themen debattiert. Es ist hier gängiger Usus, dass die Auskunftsperson nicht angesprochen wird, da sie auch keinerlei Parteistellung in Geschäftsordnungsdebatten innehat. Im Protokoll ist auch ersichtlich, dass dies auch seitens des Vorsitzenden und des Verfahrensrichters nicht anders gehandhabt wird als beispielsweise durch mich.
Die Beschwerdeführerin zitiert auch den von mir geäußerten Satz 'Na die Grundschule wird sie wohl beendet haben' und leitet daraus die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ab.
Dazu ist auszuführen, dass auch dieser Satz in einer Geschäftsordnungsdebatte fiel und in seinem Zusammenhang betrachtet einen völlig anderen Kontext, nämlich im Sinne der Beschwerdeführerin, bekommt. […]
Es handelte sich bei dieser meiner Äußerung also lediglich um eine Korrektur der wohl unterstützend gemeinten, aber wohl unabsichtlich falschen Zusammenfassung des Vorsitzenden, wonach die Beschwerdeführerin abseits der Lehrgänge kein[e] Ausbildung, also eben auch die Grundschule, beendet hätte.
[…]
Ich habe zu keinem Zeitpunkt, direkt oder indirekt, die Behauptung aufgestellt, dass Frau ***** eine gewisse Schulausbildung genossen hätte – ich habe schlicht ergebnisoffen danach gefragt. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage mit einem schlichten 'Nein' – es kam zu keinerlei weiteren Nachfrage oder Gegendarstellung meinerseits, weder in der Sitzung noch danach.
Auch wenn dies nicht von Nöten ist, erläutere ich auch hierzu gern den Hintergrund, weshalb ich diese Frage überhaupt stellte: Es meldete sich vor der Befragung der Beschwerdeführerin ein Informant (es handelt sich laut eigenen Angaben um den Onkel der Beschwerdeführerin) bei mir, der mir gegenüber schriftlich angab, dass Frau ***** nicht das Gymnasium, sondern die Hauptschule, B Zug, besuchte.
Ich befragte Frau **** zu dieser erhaltenen Information, weil je nach Schulbesuch die Summe an Ausbildungen, die für einen wichtigen Posten in einem staatlichen Unternehmen qualifizieren, anders ausfällt (Fremdsprachenkenntnisse etc.). Ich hielt daher eine solche Information zur Ausbildung für abstrakt relevant (siehe Ausführungen in Punkt 1. diese[s] Schriftsatzes) und wollte diese erhaltene Information – welche im Widerspruch zum tabellarischen Lebenslauf der Beschwerdeführerin steht – auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen, daher die entsprechende Frage. Ich wollte daher die Glaubwürdigkeit der Auskunft[s]person nicht 'widerlegen', sondern klären.
Ergänzen möchte ich, dass ich aus der Email von […] zitierte, dies aber (als 1980 geborene Person) ohne Kenntnis über die anderorts vorgenommene Wertung über die Qualität einer Ausbildung 'B Zug' (der Informant meinte wohl die zu den Schulzeiten von Frau ***** noch existierenden Leistungsgruppen) tat.
Ich erachte es für eine sehr elitäre Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der Besuch einer Hauptschule, egal welcher Leistungsgruppe, als ehrrührig erachtet wird und daher Persönlichkeitsrechte verletzen könnte. Ich beurteile Menschen, ihre Glaubwürdigkeit oder ihr Ansehen nicht danach, welche Schul- oder Ausbildung sie genossen haben. Mir ging es in der Befragung ausschließlich um die sachliche Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen fachlichen Qualifikationen für einen Aufsichtsratsposten mitbringt oder nicht."
Zur Fragestellung betreffend ein allfälliges Stillhalteabkommen (Beschwerdepunkt 4) führt das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, es habe sich dabei um eine ergebnisoffene Frage gehandelt, die vom Untersuchungsgegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses umfasst sei.
12. Der Verfahrensrichter im Ibiza-Untersuchungsausschuss Dr. Wolfgang Pöschl erstattete eine Stellungnahme, in der er sich der Äußerung des Präsidenten des Nationalrates anschloss.
13. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Gegenäußerung, in der sie klarstellt, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich auf die Äußerungen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper und nicht auf das Verhalten des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters des Ibiza-Untersuchungsausschusses beziehe. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Hinblick auf den 'Beschwerdepunkt 1', nämlich die Äußerungen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 2. Juli 2020, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Wortlaut des §56i Abs2 VfGG ausdrücklich auf die tatsächliche Kenntniserlangung – und nicht auf die Möglichkeit der Kenntniserlangung – abstelle. Fahrlässige Unkenntnis sei der Beschwerdeführerin mangels jeglicher Berichterstattung über die Behauptung des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper (in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 2. Juli 2020) nicht vorzuwerfen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 20.303/2018 auf die durch ein Schreiben dokumentierte tatsächliche Kenntnisnahme vom potentiell persönlichkeitsrechtsverletzenden Verhalten ab.
In der Sache entgegnet die Beschwerdeführerin der Stellungnahme des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper, es komme für das Vorliegen einer Verletzung in Persönlichkeitsrechten nicht darauf an, ob diese durch eine Frage bewirkt wurde, die vom Untersuchungsgegenstand gedeckt sei oder ob die (gestellte) Frage zugelassen worden sei oder nicht. Die Verletzung der Beschwerdeführerin in Persönlichkeitsrechten sei bereits durch die Art der Fragestellung bewirkt worden. Die Fragen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper beinhalteten – anders als das Mitglied des Untersuchungsausschusses in ihrer Stellungnahme meine – falsche Tatsachenbehauptungen. Das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper habe mit ihrer Frage (siehe Beschwerdepunkt 1) behauptet, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Austro Control GmbH "nur" sieben Monate Geschäftsführerin der ***** Aviation GmbH und unmittelbar davor lange Zeit arbeitslos gewesen. Der Umstand, dass das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper den Lebenslauf der Beschwerdeführerin mit den Einleitungsworten "für die Journalisten" verlesen habe (siehe Beschwerdepunkt 2), stelle eine medienwirksame "Vorführung" der Beschwerdeführerin und ihrer persönlichen Lebensumstände dar. Bei der Frage "Also nicht Hauptschule Villach, B Zug?" (Beschwerdepunkt 3) handle es sich – wie dies auch der Vorsitzende und der Verfahrensrichter des Ibiza-Untersuchungsausschusses beurteilt hatten – um eine "bösartige Beleidigung" der Beschwerdeführerin. Zur Frage des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper betreffend das Vorliegen einer Stillhaltevereinbarung stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung klar, es gehe ihr nicht um einen fehlenden Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand. Es gehe der Beschwerdeführerin vielmehr darum, dass das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper (unbeirrt durch das Einschreiten des Vorsitzenden sowie der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin) der Beschwerdeführerin wiederholt durch Fragen unterstellt habe, die Beschwerdeführerin hätte mittels Stillhalteabkommen Zahlungen an Politiker durch die Firma ***** vertuscht.
II. Rechtslage
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch das Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
2. §56i Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 101/2014 bestimmt:
"§56i. (1) Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
1. der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
2. der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
3. der Ermittlungsbeauftragte;
4. der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
(2) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
1. eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
2. eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
3. eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
2. den Sachverhalt;
3. die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
4. die erforderlichen Beweise;
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
(4) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
(5) Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
(6) Die Äußerung hat zu enthalten:
1. den Sachverhalt;
2. die erforderlichen Beweise;
3. die Stellungnahmen gemäß Abs5.
(7) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
(8) Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist."
3. Die in Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) enthaltene Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO UA), BGBl I 99/2014, idF BGBl I 63/2021 lautet auszugsweise:
"Aufgaben des Vorsitzenden
§6. […]
(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des §11 Abs4 und des §42 Abs2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß §37.
[…]
Aufgaben des Verfahrensrichters
§9. […]
(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß §39 durch und kann gemäß §40 Abs3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß §41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §17 Abs3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß §20 kann er Einspruch erheben.
[…]
Aufgaben des Verfahrensanwaltes
§11. (1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.
(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §17 Abs2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß §20 kann er Einspruch erheben.
(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
[…]
Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen
§41. (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß §57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß §32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen."
4. §16 und §1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS 946/1811, idF RGBl 69/1916 lauten:
"I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
Angeborne Rechte.
§16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
[…]
§1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
1.2. Die Beschwerdeführerin legt im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde dar, die Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung am 2. Juli 2020 (Beschwerdepunkt 1) sei ihr am 9. Jänner 2021 erstmals von ihrer ständigen Rechtsvertreterin zur Kenntnis gebracht worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) habe das am 16. Juli 2020 veröffentlichte Kommuniqué des Ibiza-Untersuchungsausschusses (55/KOMM XXVII. GP) erstmals am 8. Jänner 2021 gelesen und daraufhin der ständigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie die ständige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legten dem Verfassungsgerichtshof jeweils Schreiben vor, in denen sie diesen Sachverhalt an Eides statt bestätigen.
Die Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung vom 12. Jänner 2021 (Beschwerdepunkte 2 bis 4) seien während der Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson getätigt worden; die Beschwerdeführerin habe davon naturgemäß am 12. Jänner 2021 Kenntnis erlangt.
1.3. Der Präsident des Nationalrates führt in seiner Äußerung an den Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit 16. Juli 2020 in Kenntnis der unter Beschwerdepunkt 1 geltend gemachten Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung vom 2. Juli 2020 gewesen. Das Protokoll der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses vom 2. Juli 2020 sei mittels Kommuniqué (55/KOMM XXVII. GP) am 16. Juli 2020 (auf der Website des Parlaments) veröffentlicht worden. Es sei der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen – insbesondere auch im Hinblick auf die zuvor erfolgte Medienberichterstattung –, vom genauen Inhalt der Befragung von Ing. Norbert Hofer als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss Kenntnis zu erlangen.
1.4. Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Beschwerde – hinsichtlich sämtlicher Beschwerdepunkte – als rechtzeitig. Gemäß §56i Abs2 zweiter Satz VfGG beginnt die Frist für eine Beschwerde nach Art138b Abs1 Z7 B VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat. Wenn der Betroffene durch das Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die Frist für die Beschwerde mit Wegfall der Behinderung. Gemäß §56i Abs3 Z5 VfGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin legt hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper im Rahmen der Befragung von Ing. Nobert Hofer am 2. Juli 2020 (Beschwerdepunkt 1) plausibel dar, dass sie von den Äußerungen erstmals – durch ihre ständige Rechtsvertreterin – am 9. Jänner 2021 Kenntnis erlangte. Dem Verfassungsgerichtshof liegen auch keine für Gegenteiliges sprechenden Hinweise vor. Der alleinige Umstand, dass das wörtliche Protokoll der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses vom 2. Juli 2020 mittels Kommuniqué (55/KOMM XXVII. GP) auf der Website des Parlaments am 16. Juli 2020 veröffentlicht und – wie der Präsident des Nationalrates in seiner Äußerung vorbringt – in Medien über die Befragung von Ing. Norbert Hofer berichtet wurde, vermag die Kenntnisnahme der Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses vom 2. Juli 2020 durch die Beschwerdeführerin vor dem 9. Jänner 2021 nicht zu begründen. Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des wörtlichen Protokolls über die Befragung des Ing. Norbert Hofer auf Grund von dessen Veröffentlichung auf der Website des Parlaments am 16. Juli 2020 kannte oder kennen musste.
1.4.2. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper sowohl im Rahmen der Befragung von Ing. Nobert Hofer am 2. Juli 2020 (Beschwerdepunkt 1) als auch im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 12. Jänner 2021 (Beschwerdepunkte 2, 3 und 4) innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß §56i Abs2 VfGG eingebracht und damit rechtzeitig.
1.5. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrer Beschwerde zum einen durch die unter Punkt I.2. wiedergegebenen Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung vom 2. Juli 2020 in ihren Persönlichkeitsrechten, nämlich im Recht auf Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufes gemäß §16 und §1330 ABGB, sowie zum anderen durch die unter Punkt I.4. wiedergegebenen Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung vom 12. Jänner 2021 im Recht auf Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufes gemäß §16 und §1330 ABGB, Privatleben gemäß Art8 EMRK und Art7 GRC sowie Datenschutz gemäß §1 DSG, Art8 EMRK und Art8 GRC verletzt.
1.6. Was unter "Persönlichkeitsrechten" iSd Art138b Abs1 Z7 B VG (und des §56i VfGG) zu verstehen ist, wird in diesen Bestimmungen nicht definiert; auch die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen (IA 718/A BlgNR 25. GP, 21) führen dazu nichts aus (vgl VfSlg 20.015/2015).
1.7. Die Beschwerdeführerin behauptet der Sache nach – wie sich insbesondere aus den Ausführungen unter den einzelnen Beschwerdepunkten ergibt – eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte nach §16 ABGB und §1330 ABGB. Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechten um Persönlichkeitsrechte iSd Art138b Abs1 Z7 B VG handelt, deren Verletzung durch ein Verhalten eines Mitgliedes eines Untersuchungsausschusses vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden kann (vgl VfSlg 20.015/2015).
1.8. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde im Einzelnen dar, durch welches Verhalten des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper sich die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung zur Äußerung des Präsidenten des Nationalrates nochmals klarstellt – ausschließlich gegen das Verhalten des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper und nicht gegen das Verhalten anderer Mitglieder bzw Funktionäre des Ibiza-Untersuchungsausschusses gerichtet. Die Beschwerdeführerin stellt den Sachverhalt betreffend die Befragung von Ing. Norbert Hofer sowie ihre Befragung als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss am 2. Juli 2020 bzw am 12. Jänner 2021 schlüssig und nachvollziehbar dar und bezeichnet jene Persönlichkeitsrechte, in denen sie sich als verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass das in der Beschwerde dargestellte Verhalten des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper durch Vornahme einer die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzenden Befragung im Hinblick auf im Antrag genau bezeichnete Äußerungen rechtswidrig war. Das Beschwerdevorbringen ist damit hinreichend konkretisiert und erfüllt die Anforderungen des §56i Abs3 und §15 Abs2 VfGG (vgl erneut VfSlg 20.015/2015 mwN). Die Beschwerde ist somit zulässig.
2. In der Sache
2.1. Dem Verfassungsgerichtshof ist es im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG verwehrt, über das in der Beschwerde ausdrücklich angeführte, konkrete Verhalten hinaus über sonstiges (von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichnetes) Verhalten der Mitglieder oder Funktionäre des Untersuchungsausschusses zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG weiters auf die Feststellung zu beschränken, ob das ausdrücklich in Beschwerde gezogene Verhalten die konkret geltend gemachten Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob in andere als die geltend gemachten Persönlichkeitsrechte eingegriffen wurde (und diese verletzt wurden) (VfSlg 20.015/2015).
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung in ihrem Persönlichkeitsrecht auf Schutz des guten Rufes und der Ehre, wie er insbesondere in §16 ABGB iVm §1330 Abs1 und Abs2 ABGB zum Ausdruck kommt, sowie in ihrem Persönlichkeitsrecht auf Wahrung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK und Art7 GRC) und auf Datenschutz (§1 DSG, Art8 EMRK und Art8 GRC). Wie aus der näheren Umschreibung der Beschwerdepunkte vor dem Hintergrund der inkriminierten Äußerungen hervorgeht, erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Persönlichkeitsrechten durch die negative Darstellung ihrer Person vor allem hinsichtlich ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung verletzt, weil diese Äußerungen abwertend formuliert, inhaltlich herabwürdigend und dazu teilweise tatsachenwidrig seien.
2.3. Unter dem Begriff der Ehre ist der zivilrechtlich jedermann zukommende Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere zu verstehen (OGH 25.1.1996, 6 Ob 37/95; 26.3.2009, 6 Ob 40/09 i; allgemein Meissel , §16 ABGB, in: Fenyves/Kerschner/Vonkilch [Hrsg.], Klang-Kommentar³, 2016, Rz 100). Der Schutz der Ehre ist weit und nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände oder die allgemeine Regel des §16 ABGB konkretisierende Bestimmung des §1330 ABGB beschränkt (anstatt vieler OGH 5.6.1991, 1 Ob 15/91; sowie Berka , Untersuchungsausschüsse und Persönlichkeitsrechte: Zu einer neuen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs, FS Holzinger, 2017, 155 [163 ff.]).
2.4. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des §16 ABGB erfließende konkrete Schutz der Ehre und des Ansehens der Person und auf Schutz vor Herabwürdigung ist im Wege einer Interessensabwägung auszudifferenzieren, wobei die geschützte Sphäre aus grundrechtlichen Wertungen und einfachgesetzlich normierten besonderen Persönlichkeitsrechten abzuleiten ist (allgemein dazu Aicher , §16 ABGB, in: Rummel/Lukas [Hrsg.], Kommentar zum ABGB 4 , 2014, Rz 11 ff.).
2.5. So kann unter anderem auch das Verbreiten wahrer Tatsachen den Tatbestand der Ehrverletzung (insbesondere iSd §16 iVm §1330 Abs1 ABGB) erfüllen, wenn eine umfassende Interessenabwägung eine unnötige Verletzung der Interessen des Betroffenen oder Verletzung seiner Intimsphäre ergibt oder kein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht (OGH 23.10.1990, 4 Ob 143/90; 4.5.1995, 6 Ob 11/95; 26.6.1997, 8 ObA 187/97a; 17.12.2010, 6 Ob 243/10v; dazu Haybäck , Können wahre Tatsachen Ehrenbeleidigungen iS des §1330 Abs1 ABGB sein?, JBl 1994, 736 ff.).
2.6. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG festgehalten hat, stehen die von der Beschwerdeführerin insbesondere ins Treffen geführten Bestimmungen zum Schutz des guten Rufes und der Ehre, wie insbesondere §16 und §1330 ABGB, mit dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art10 EMRK in einem Spannungsverhältnis. Die Abwägung zwischen den Schutzgütern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Persönlichkeitsrechte einerseits und den Schutzgütern des Art10 EMRK andererseits hat vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion und des im Einzelfall festgesetzten Gegenstandes des Untersuchungsausschusses gemäß Art53 B VG zu erfolgen (VfSlg 20.015/2015; siehe auch Berka , aaO, 168).
2.7. Für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt, ist die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen von grundlegender Bedeutung. Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit der diese Äußernde kannte oder kennen musste, können nicht mit der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 EMRK gerechtfertigt werden. Werturteile sind hingegen grundsätzlich nach Art10 EMRK zulässig, sofern dabei kein "Wertungsexzess" vorliegt (vgl Holoubek , Kommunikationsfreiheit, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], HGR VII/1², §15 Rz 33 ff. mwN; EGMR 18.9.2012, Fall Falter Zeitschriften GmbH (II) , Appl Nr 3084/07; 30.10.2012, Fall Karpetas , Appl Nr 6086/10; 12.1.2016, Fall Genner , Appl Nr 55495/08, Z38 ff.).
Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Die Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung ist eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (vgl anstatt vieler OGH 27.2.2019, 6 Ob 220/18y; VfSlg 20.015/2015).
2.8. Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes ist die Bedeutung des Themas für die Allgemeinheit, in dessen Rahmen die potenziell ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerung fiel, eines von mehreren Beurteilungskriterien, das den Ausschlag für die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes geben kann (zB OGH 31.8.2018, 6 Ob 98/18g). Bei Werturteilen liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann ein Wertungsexzess vor, der zur Rechtswidrigkeit einer Äußerung führt, wenn die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden. Exzess ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ausübung des Rechtes auf Meinungsäußerung rechtsmissbräuchlich ist oder an einen Rechtsmissbrauch heranreicht; wenn also unlautere Motive der Rechtsausübung offensichtlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, sodass zwischen den Interessen des Äußernden und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (vgl OGH 12.10.2006, 6 Ob 321/04f; Kissich , §1330 ABGB, in: Kletečka/Schauer [Hrsg.], ABGB ON 1.05 Rz 42; VfSlg 20.015/2015). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann ein Werturteil etwa dann exzessiv sein, wenn für das Werturteil überhaupt keine faktische Basis gegeben ist (vgl EGMR 24.2.1997, Fall De Haes und Gijsels , Appl Nr 19983/92, Z47; 26.2.2002, Fall Unabhängige Initiative Informationsvielfalt , Appl Nr 28525/95, Z47; 8.7.2008, Fall Backes , Appl Nr 24261/05, Z45).
2.9. Der Verfassungsgerichtshof betont erneut im Zusammenhang mit der Anhörung von Auskunftspersonen vor einem Untersuchungsausschuss, dass bei der Beurteilung der Äußerungen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses gegenüber Auskunftspersonen allgemein zu berücksichtigen ist, dass die jeweilige Auskunftsperson die "öffentliche Bühne" nicht freiwillig betritt (VfSlg 20.015/2015). Die Auskunftsperson ist vielmehr verpflichtet, einer Ladung des Untersuchungsausschusses zu folgen, und hat dort wahrheitsgemäß auszusagen (vgl §33 Abs1 VO UA und §288 Abs3 StGB).
Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Beurteilung, ob Äußerungen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses die geltend gemachten Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen, – wie bereits oben ausgeführt – die jeweiligen Äußerungen nicht isoliert, sondern in ihrem Kontext zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Auskunftsperson, an die eine Frage gerichtet oder die mit negativer Kritik oder Vorwürfen konfrontiert wird, die Möglichkeit der unmittelbaren Entgegnung oder Richtigstellung hat. Die Befragung einer Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss erlaubt die unmittelbare Reaktion und Aufklärung durch die Auskunftsperson (VfSlg 20.015/2015).
2.10. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, den Umgangston oder die Umgangsformen eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit Befragungen einer Auskunftsperson zu beurteilen. Es geht im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG vielmehr darum, eine – die Grenzen des Art10 EMRK überschreitende – Persönlichkeitsverletzung durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses bzw dessen Mitglieder und Funktionäre festzustellen.
2.11. Vor diesem Hintergrund liegt die behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin durch das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper nicht vor:
2.12. Zu Beschwerdepunkt 1
2.12.1. Am 2. Juli 2020 war Ing. Norbert Hofer als Auskunftsperson zu den Themen "Managemententscheidungen bei der Casinos Austria AG, Reform und Vollziehung bestimmter Teile des Glücksspielgesetzes, Begünstigung von Dritten, Neustrukturierung der Finanzaufsicht, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik und Verdacht des Gesetzeskaufs" vor den Ibiza-Untersuchungsausschuss geladen.
2.12.2. Im Zuge der Sitzung am 2. Juli 2020 befragte unter anderem das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper Ing. Norbert Hofer zur Besetzung der Posten der Aufsichtsräte der Austro Control GmbH im Jahr 2018. Auf die Aussage von Ing. Norbert Hofer, wonach diese Aufsichtsratsfunktion keine Funktion sei, die derart hoch bezahlt werde, dass sich viele Menschen um diese Aufgabe "reißen" und man im Hinblick auf die Beträge froh sei, wenn Personen diese Aufgabe übernehmen, äußerte sich das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper wie folgt: "Ja, aber bei Frau ***** ist es ein bisschen anders, denn sie war davor lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der ***** Aviation Geschäftsführerin. Also die Kompetenzfrage ist ja schon hinlänglich geklärt, nämlich dass die nicht gegeben war, […] ."
2.12.3. Die Beschwerdeführerin meint, das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper habe die Beschwerdeführerin durch diese Äußerung im Recht auf Achtung ihrer Ehre und ihres wirtschaftlichen Rufes (§16 iVm §1330 Abs1 und Abs2 ABGB) verletzt. Die in Beschwerde gezogene Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper sei dahingehend zu verstehen, sie sei vor ihrer Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH "nur" sieben Monate Geschäftsführerin der ***** Aviation GmbH und ansonsten arbeitsfrei ("also arbeitslos") gewesen. Tatsächlich habe sich die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin bei der ***** Aviation GmbH viele Jahre im Management des *****-Konzerns verdienstlich gemacht. Die Aussage des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper sei falsch – was durch Einblick in den vorgelegten Lebenslauf sowie in das Firmenbuch leicht erkennbar gewesen sei – und zudem herabwürdigend, weil der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie sei für die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht qualifiziert. Zudem erwecke die Formulierung, dass die Frage der (fehlenden) Qualifikation der Beschwerdeführerin schon "hinlänglich geklärt" sei, den (falschen) Eindruck bei unbeteiligten Dritten, es seien zur Kompetenz der Beschwerdeführerin bereits umfassende Untersuchungen vorgenommen worden.
2.12.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die in Beschwerde gezogene Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin.
2.12.4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten einerseits wegen Ehrenbeleidigung gemäß §1330 Abs1 ABGB und andererseits wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen gemäß §1330 Abs2 ABGB geltend. Der Schutz der Ehre, wie ihn §16 iVm 1330 Abs1 ABGB verbürgt, ist auf die Würde einer Person und ihrer sozialen Wertstellung in der Gesellschaft gerichtet (vgl Reischauer , §1330 ABGB, in: Rummel [Hrsg.], ABGB³, 2004, Rz 1). §1330 Abs2 ABGB schützt den "wirtschaftlichen Ruf" vor der Verbreitung von Tatsachen, die dazu geeignet sind, Kredit, Erwerb oder Fortkommen des Betroffenen zu gefährden (vgl Reischauer , aaO, Rz 7; Kissich , aaO, Rz 38; Harrer/Wagner , §1330 ABGB, in: Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB: Praxiskommentar 4 , 2016, Rz 37).
2.12.4.2. Zunächst weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass Ing. Norbert Hofer zur Qualifikation der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH Auskunft zu erteilen hatte, weil Ing. Norbert Hofer in seiner damaligen Funktion als Bundesminister zuständiges Organ für die Bestellung der Beschwerdeführerin als Mitglied des Aufsichtsrates war.
2.12.4.3. Ob eine Aussage, wie sie seitens des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper getätigt wurde ( "[die Beschwerdeführerin] war davor lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der ***** Aviation Geschäftsführerin "), bei der nur bestimmte Aspekte der bisherigen Ausbildung und des bisherigen Erwerbsverlaufs einer Person im Zusammenhang mit der Qualifikation für die Funktion als Organ einer (staatsnahen) Gesellschaft angesprochen werden, überhaupt als unrichtige Tatsachenbehauptung qualifiziert werden könnte, kann nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahinstehen: Die Verbreitung unwahrer Tatsachen stellt nämlich nur dann eine Kreditschädigung iSd §1330 Abs2 ABGB dar, wenn die Verbreitung dazu geeignet war, wirtschaftliche Nachteile für die Betroffene zur Folge zu haben. Es ist für den Verfassungsgerichtshof anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass die in Beschwerde gezogene Äußerung, die Beschwerdeführerin sei " lange, lange arbeitsfrei und dann sieben Monate bei der ***** Aviation GmbH Geschäftsführerin " gewesen, eine Gefährdung des Kredits oder Erwerbs oder Fortkommens der Beschwerdeführerin iSd §16 iVm §1330 ABGB darstellt (vgl auch OGH 29.6.2006, 6 Ob 129/06y; 16.4.2009, 6 Ob 53/09a).
2.12.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in Persönlichkeitsrechten nach §1330 Abs1 ABGB und §16 ABGB darin erblickt, dass die Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper der Beschwerdeführerin das Fehlen einer fachlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH unterstellt, werden die Grenzen der zulässigen Kritik nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht überschritten. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung von Ing. Norbert Hofer am 2. Juli 2020 nicht anwesend und es ihr damit nicht möglich war, auf sie betreffende Äußerungen unmittelbar zu replizieren. Dessen ungeachtet liegt das Werturteil des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper, die Beschwerdeführerin bzw ihre bisherigen Tätigkeiten innerhalb des *****-Konzerns hätten sie für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht hinreichend qualifiziert, im Lichte des Auftrages der parlamentarischen Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss und des Gegenstandes des Ibiza-Untersuchungsausschusses im Spielraum zulässiger Kritik nach Art10 EMRK und ist nicht als ehrenrührig iSd §16 iVm 1330 Abs1 ABGB anzusehen. Im Übrigen musste der Beschwerdeführerin mit der Annahme ihrer Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens bewusst sein, dass ihre persönliche und fachliche Qualifikation Gegenstand einer öffentlichen Auseinandersetzung sein könnte.
2.12.4.5. Die behauptete Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch die Äußerung des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 2. Juli 2020 (Beschwerdepunkt 1) liegt nicht vor.
2.13. Zu den Beschwerdepunkten 2, 3 und 4
2.13.1. Die Beschwerdeführerin war am 12. Jänner 2021 als Auskunftsperson zu den Themen "Begünstigung von Dritten, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen und Verdacht des Gesetzeskaufs" insbesondere aus Anlass ihrer Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH vor den Ibiza-Untersuchungsausschuss geladen.
2.13.2. Zu den Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper "Ich lese nur für die Journalisten vor, da führen Sie aus: Ausbildung: Grundschule, Gymnasium, HBLA für Mode und Bekleidungstechnik, Gendarmeriegrundausbildung, Wifi-Berufsfortbildungslehrgänge, Vorbereitungslehrgang an der Uni Klagenfurt zur Studienberechtigungsprüfung. […] Darf ich Sie fragen, welche dieser Ausbildungen Sie beendet haben? […] Welche dieser Ausbildungspunkte in Ihrem Leben haben Sie nicht beendet? […] weil sie vorhin schon gesagt hat, Gymnasium hat sie nicht beendet. […] Na die Grundschule wird sie beendet haben. […] Ich suche ihre Qualifikation." (Beschwerdepunkt 2):
2.13.2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper durch diese Äußerungen die Ehre der Beschwerdeführerin nach §1330 Abs1 ABGB und durch die gezielte Ausbreitung der Schulbildung der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit ihr Recht auf Datenschutz und Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Es bestehe kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Privatlebens im Hinblick auf die Kindheit und Jugend sowie die Schulbildung der Beschwerdeführerin. Das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper habe die Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson genützt, um die Beschwerdeführerin medienwirksam "vorzuführen"; daraus sei für den Gegenstand des Ibiza-Untersuchungsausschusses nichts zu gewinnen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe es als herabwürdigend empfunden, dass das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper trotz der Anwesenheit der Beschwerdeführerin von ihr laufend in der dritten Person gesprochen habe. Dies sei eine subtile Form der beleidigenden Gesprächsführung.
2.13.2.2. Soweit es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht hervorgekommen, dass das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper eine unwahre Tatsache behauptet hätte. Dies geht auch aus der Beschwerde nicht hervor.
2.13.2.3. Ein die Grenzen des Art10 EMRK überschreitendes Werturteil vermag der Verfassungsgerichtshof bei den in Beschwerde gezogenen Äußerungen auch nicht zu erkennen:
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um keine – vergleichbar einem Politiker – im öffentlichen Leben stehende Person ("public figure") handelt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens im Allgemeinen weiterreichende Kritik hinzunehmen als eine beliebige Privatperson (vgl EGMR 27.6.2017, Medžlis Islamske Zajednice Brčko ua , Appl 17.224/11). Die unter Beschwerdepunkt 2 beanstandeten Äußerungen nehmen eine Bewertung der Qualifikation der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH vor, wobei das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in ihren Äußerungen zumindest implizit suggeriert, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf ihre Ausbildung für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH nicht qualifiziert. Vor dem Hintergrund der Aufklärungstätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der unter anderem die Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen zum Gegenstand hat, bewegt sich dieses Werturteil im Rahmen der zulässigen Kritik.
In diesem Zusammenhang ist auch die Aufzählung der im Lebenslauf der Beschwerdeführerin genannten Schul- und Berufsausbildung naheliegend. Eine hiedurch bewirkte Verletzung im Recht auf Datenschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kommt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bereits in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf – wie aus dem wörtlichen Protokoll der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses vom 12. Jänner 2021 folgt – dem Untersuchungsausschuss selbst vorgelegt hat, von vornherein nicht in Betracht.
2.13.3. Zu den Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper " Also nicht Hauptschule Villach, B Zug? […] Es geht um die Glaubwürdigkeit und nichts sonst. […] Daran ist überhaupt nichts schlimm, es geht um die Glaubwürdigkeit, Herr Vorsitzender. " (Beschwerdepunkt 3):
2.13.3.1. Die Beschwerdeführerin meint, die in der Frageform aufgestellte Behauptung (" Also nicht Hauptschule Villach, B Zug? ") unterstelle der Beschwerdeführerin zum einen, sie habe bei der Angabe in ihrem Lebenslauf, das Gymnasium in Villach besucht zu haben, gelogen. Zum anderen unterstelle die Äußerung der Beschwerdeführerin, sie sei bestenfalls fähig gewesen, die Hauptschule in der Leistungsgruppe "B Zug" zu besuchen. Die Äußerungen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper verletzten die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre und ihrem wirtschaftlichen Ruf sowie im Recht auf Datenschutz und Achtung des Privat- und Familienlebens.
2.13.3.2. In ihrer Stellungnahme an den Verfassungsgerichtshof vertritt das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper die Ansicht, sie habe durch ihre Äußerung (" Also nicht Hauptschule Villach, B Zug? ") weder ein Werturteil gefällt noch eine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Sie habe lediglich "ergebnisoffen" nach der Schulbildung der Beschwerdeführerin gefragt. Hintergrund der Frage sei gewesen, dass ein Informant dem Mitglied des Untersuchungsausschusses schriftlich zugetragen habe, die Beschwerdeführerin habe in Villach nicht das Gymnasium, sondern die Hauptschule, B Zug, besucht. Im Übrigen sei der Besuch der Hauptschule – egal in welcher Leistungsgruppe – nach Ansicht des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper nicht als ehrenrührig zu erachten; es sei ihr bei der Frage ausschließlich um die Klärung der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH gegangen.
2.13.3.3. Bei der in Beschwerde gezogenen Äußerung (" Also nicht Hauptschule Villach, B Zug? ") handelt es sich – anders als das Mitglied des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in ihrer Stellungnahme vertritt – um keine "ergebnisoffene Frage", sondern um eine in Frageform angestellte Vermutung, die Beschwerdeführerin könnte – entgegen den eigenen Angaben in ihrem Lebenslauf – die Hauptschule besucht haben.
Ungeachtet der Frage, ob in der Äußerung des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper eine wertende Meinungsäußerung liegt, scheidet es aus, darin eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anzunehmen: Zunächst ergibt sich aus dem wörtlichen Protokoll über die Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss am 12. Jänner 2021, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, der seitens des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper angestellten Vermutung, die Beschwerdeführerin habe in Wahrheit die Hauptschule in der Leistungsstufe "B Zug" besucht, unmittelbar entgegenzutreten. Ferner ist in der erforderlichen Gesamtschau der Umstände auch der Kontext der in Beschwerde gezogenen Äußerung im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin im Untersuchungsausschuss zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch neutral formulierte und einfach zu beantwortende (Tatsachen )Fragen, die ihre Ausbildung und Kompetenz und somit ihre Eignung für die in Frage stehende Position eines Aufsichtsratsmitgliedes eines staatsnahen Unternehmens betroffen haben, nicht oder nur ausweichend beantwortete. Darüber hinaus ist auf den – bereits angeführten (vgl Punkt 2.13.2.3. oben) – Umstand zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Mitglied eines solchen Aufsichtsrates im Allgemeinen weitergehende Kritik bzw kritische (oder sogar provokante) Fragestellungen hinzunehmen hat als eine beliebige Privatperson. Im Übrigen wurde die als Frage formulierte Vermutung des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses – wie auch von der Verfahrensanwalt-Stellvertreterin – in Wahrnehmung der Verpflichtung nach §41 Abs4 VO UA unverzüglich unterbunden. In der Gesamtschau der Umstände und im Kontext der in Beschwerde gezogenen Äußerung liegt somit keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin vor.
Die im Übrigen unter Beschwerdepunkt 3 monierten Äußerungen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper, wonach es ihr um die "Glaubwürdigkeit" der Beschwerdeführerin gehe, vermögen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin ebenso wenig zu begründen. Es ist einem Mitglied des Untersuchungsausschusses zuzugestehen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen einer Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss zu hegen und diese auch – ungeachtet ihrer Berechtigung – zu äußern. Eine falsche Tatsachenbehauptung oder ein exzessives Werturteil liegt im Hinblick auf diese Äußerung nicht vor.
2.13.4. Zu den Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper " Haben Sie Stillhalteabkommen mit Personen aus Ihrem Umfeld abgeschlossen, um für sich zu gewährleisten, dass diese, falls sie Wahrnehmungen über Zahlungen an Politiker, wenn auch indirekt, durch Sie haben, nicht reden dürfen? […] Und schließen Sie generell solche Stillhaltevereinbarungen, um sich abzusichern? " (Beschwerdepunkt 4):
2.13.4.1. Die Beschwerdeführerin meint, die Frage sowie die oftmalige Wiederholung derselben habe die Ehre, den wirtschaftlichen Ruf sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin verletzt. Es werde der Beschwerdeführerin unterstellt, strafbare Zahlungen geleistet und diesbezüglich mehrmals falsch ausgesagt zu haben. Die Frage nach dem Abschluss von Stillhaltevereinbarungen betreffe das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und habe mit dem Untersuchungsgegenstand nichts zu tun.
2.13.4.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sind die in Rede stehenden Fragen, ob die Beschwerdeführerin Stillhaltevereinbarungen mit Politikern oder mit anderen Personen abschließe, nicht geeignet, eine Ehrenverletzung oder Rufschädigung der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Äußerung des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper beinhaltet weder eine (unwahre) Tatsachenbehauptung noch ein (exzessives) Werturteil über die Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass das Mitglied des Untersuchungsausschusses mehrmals dieselbe Frage stellt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht als Vorwurf der falschen Beweisaussage vor dem Untersuchungsausschuss zu verstehen.
2.13.4.3. Die behauptete Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch die Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper in der Sitzung des Ibiza-Untersuchungsausschusses am 12. Jänner 2021 (Beschwerdepunkte 2, 3 und 4) liegt nicht vor.
IV. Ergebnis
1. Da die geltend gemachten Verletzungen in Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin durch die Äußerungen des Mitgliedes des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper nicht vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.