Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. 46 Mitglieder des Nationalrates haben am 24. November 2023 mit näherer Begründung ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)" mit folgendem Untersuchungsgegenstand und folgenden Beweisthemen (sowie folgender inhaltlicher Gliederung des Untersuchungsgegenstandes) im Nationalrat eingebracht (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Untersuchungsgegenstand
Untersuchungsgegenstand ist die Vollziehung durch Bundesorgane, insbesondere die COVID-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), in Zusammenhang mit Personen, denen ein Vermögen von zumindest einer Milliarde Euro zugerechnet werden kann und die
- die Österreichische Volkspartei etwa durch Spenden unterstützt haben oder - um deren Unterstützung von der Österreichischen Volkspartei etwa im Zuge des 'Projekt Ballhausplatz' geworben wurde,
zwischen 18. Dezember 2017 und 23. November 2023 im Hinblick auf deren (mutmaßliche) bevorzugte Behandlung.
Der Untersuchungsausschuss hat folgende Fragen zu klären:
1. Welche Motive haben die Verwaltung bei der COFAG geleitet?
2. Wer hat die Ausgestaltung der COFAG-Förderungen bestimmt?
3. In welchem Ausmaß haben die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen von COFAG-Förderungen profitiert?
4. Welche Handlungen in Zusammenhang mit den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen wurden von Organen bzw Bediensteten der COFAG oder vom Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit der COFAG und diesen Personen gesetzt?
5. Wurde von der COFAG in Zusammenhang mit Förderungen an die im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen 'ein Auge zugedrückt', insbesondere bei der Rückforderung von Zahlungen in Folge der Insolvenz von Kika/Leiner?
6. In welchem Ausmaß erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen Subventionen aus öffentlichen Mitteln? Dabei insbesondere:
a. Erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen Steuerbe- günstigungen oder Steuernachlässe, etwa im Zuge von Abgabenprüfungen?
b. Wurden Projekte von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen aus Förderprogrammen des Bundes unterstützt und wenn ja, in welcher Höhe?
c. In welchem Ausmaß arbeiteten Stiftungen und Fonds des Bundes wie der Österreichische Integrationsfonds oder der Österreichische Fonds zur Stärkung und Förderung von Frauen und Mädchen mit den im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen zusammen?
7. Wurde der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gegenüber den im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen eingehalten? Dabei insbesondere:
a. Erhielten die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen privilegier- ten Zugang zu Organen der Vollziehung und allenfalls sogar besondere (im Sinne zB von beschleunigte) Verfahren für sich oder von ihnen benannte Dritte und aus welchem Grund bzw auf Veranlassung von wem innerhalb der Verwaltung?
b. Intervenierte die politische Führungsebene der Bundesministerien in Ver- waltungsverfahren und -abläufe betreffend die im Untersuchungsgegen- stand genannten Personen?
c. Wurden Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den im Untersuchungs- gegenstand genannten Personen tätig und mit welchen Ergebnissen?
d. Wurde durch Leitungsorgane im Wege von Weisungen oder informell auf Aufsichts- oder Strafverfahren, von denen die im Untersuchungsgenstand genannten Personen (wenn auch nicht alleine) betroffen waren, eingewirkt und wenn ja, auf welche Art?
e. Ließen sich Amtsträger von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen Vorteile anbieten oder haben diese sogar angenommen und was war die gewünschte Gegenleistung im Bereich der Vollziehung?
8. Wurden die im Untersuchungsgegenstand genannten Personen bevorzugt in Regierungstätigkeiten eingebunden? Dabei insbesondere:
a. Welche Informationen wurden den im Untersuchungsgegenstand genann- ten Personen zur Verfügung gestellt (etwa durch Bestellung in Organe von staatsnahen Unternehmungen) und ermöglichten diese Informationen ihnen den Erhalt oder Ausbau ihres Vermögens?
b. Von welchen Unternehmungen des Bundes wurde mit Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind, zusammengearbeitet und aus welchen Gründen, insbesondere durch die BIG/ARE und den 'Österreich-Fonds' der ÖBAG?
c. In welchem Ausmaß und aus welchen Gründen wurden Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind, von Bundesorganen – allenfalls im Wege der Bundesbeschaffung GmbH – beauftragt?
Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands
1. COFAG
Aufklärung über das Verhalten der Organe und Bediensteten der COVID-Finanzie-rungsagentur des Bundes ('COFAG') sowie der diesbzgl zuständigen Personen im Bundesministerium für Finanzen gegenüber den im Untersuchungsgenstand genannten Personen sowie die Gewährung geldwerter Vorteile aus öffentlichen Haushalten in deren Einflussbereich und dabei insbesondere über
- Gewährung von Förderungen bzw Beihilfen an Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind, oder an deren sonstige (allenfalls gemeinnützige) Projekte;
- Behandlung von Förderansuchen und -anträgen;
- Gewährung von Steuernachlässen, Rabatten und Prämien;
- steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an im Untersuchungs- ge[ge]nstand genannte Personen und Schenkungen von Milliardären;
- indirekte Förderungen über (möglicherweise) verbilligte Transaktionen wie etwa von Liegenschaften des Bundes in den Einflussbereich von im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen oder den Abschluss außergewöhn- licher Vertragsverhältnisse.
2. Informationsweitergabe und Interventionen
Aufklärung über Vorwürfe der unmittelbaren oder mittelbaren Weitergabe interner Verwaltungsinformationen an im Untersuchungsgegenstand genannte Personen sowie Einflussnahme auf Verwaltungsverfahren im Interesse der im Untersuchungsgegenstand genannten Personen, insbesondere über
- Vermittlung von Kontakten zu zuständigen Bediensteten der Verwaltung sowie Sicherstellung einer reibungslosen Behandlung der Anliegen von im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen;
- die Rolle der Führungsebene der Bundesministerien (Mitglieder der Bundes- regierung, allfällige Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, General- sekretärinnen und Generalsekretäre, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kabinette) in diesen Angelegenheiten;
- Weitergabe von Informationen zu Verwaltungsprojekten sowie Projekten von staatsnahen Unternehmen an im Untersuchungsgegenstand genannte Personen;
- Einladungen zu (auch informellen) Gesprächsrunden etwa im Zuge von 'Think Austria' oder Wirtschaftsgesprächen sowie Bestellung in Organe von staats- nahen Unternehmen;
- mögliche Gegenleistungen für Amtsgeschäfte;
- Haftungsübernahmen auf Grund des Ausfuhrförderungs- bzw des Ausfuhr- finanzierungsförderungsgesetzes;
- Informationseinholung, Weitergabe von Wünschen oder sonstige Einfluss- nahme auf Verwaltungsverfahren betreffend im Untersuchungsgegenstand genannte Personen oder deren Unternehmen, insbesondere in den Abgaben- verfahren ***** und *****;
- Ausmaß und Inhalt der Beauftragungen von Unternehmen, die den im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind;
- Informelle Unterstützung bei der Geschäftstätigkeit von im Untersuchungs- gegenstand genannten Personen etwa durch Kontaktaufnahme mit Organen anderer Staaten, Wirtschaftsdelegationen oder Vermittlung zwischen mög- lichen Geschäftspartnerinnen und -partnern wie etwa beim Verkauf der Anteile von Kika/Leiner an *****.
3. Kooperationen staatsnaher Unternehmen
Aufklärung über Kooperationen, Joint Ventures, gemeinsame Beteiligungen und/oder Syndizierungen zwischen staatlichen und staatsnahen Unternehmen und im Untersuchungsgegenstand genannten Personen bzw den ihnen zurechenbaren Unternehmen, insbesondere über
- Weitergabe von geschäftlichen Informationen oder Einräumung von Zugang zu Informationen, allenfalls auch Pläne für Privatisierungen;
- Verfahren zur Bestellung von Organen sowie Gremien wie etwa dem Investment Committee der ÖBAG;
- Wünsche, Interventionen oder Weisungen durch die Eigentümervertretung in diesem Sinne;
- Miet-, Pacht- und sonstige Bestandsverträge sowie die Einräumung von Rechten auf Liegenschaften, insbesondere die Verträge der Bundesimmobilien- gesellschaft mit der Signa Group;
- Ausgestaltung der Entwicklungsprojekte der ARE samt Tochterunternehmen in Kooperation insbesondere mit der Signa Group.
4. Staatliche Aufsicht
Aufklärung über die Bemühungen von Behörden bei der staatlichen Aufsicht und der Führung von Strafverfahren jeglicher Art in Zusammenhang mit den Handlungen oder dem Vermögen von im Untersuchungsgegenstand genannten Personen einschließlich von Finanzstrafverfahren, nicht jedoch Verwaltungsstrafverfahren in Zuständigkeit der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden oder Landeshaupt-leute, aber insbesondere über
- Beeinflussung solcher Verfahren;
- Ordnungsgemäßes Führen solcher Verfahren;
- Erteilung von Weisungen, formlosen Bitten, Aufträgen, Mitteilen von Rechts- ansichten oder anderen Wünschen samt Informationsersuchen durch die Bundesministerinnen bzw Bundesminister, deren Kabinette oder General- sekretärinnen bzw Generalsekretäre sowie Sektionsleitungen (insbesondere ***** und *****);
- die Erfüllung der dem Umweltbundesamt im Umweltkontrollgesetz übertrage- nen Aufgaben gegenüber Unternehmen, die den im Untersuchungsgegenstand genannten Personen zuzurechnen sind;
- die Behandlung von Geldwäscheverdachtsmeldungen sowie der Vollziehung des Sanktionengesetzes in Zusammenhang mit dem Vermögen von im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen;
- Wahrnehmung der Anzeigepflicht beim Verdacht auf strafbare Handlungen;
- Aufsicht über Finanzgeschäfte in Zusammenhang mit im Untersuchungsgegen- stand genannten Personen einschließlich von Kreditvergaben;
- Fusionskontrolle und Tätigkeiten der Kartellbehörden;
- Überprüfung von Kontobewegungen und Auslandsvermögen von im Unter- suchungsgegenstand genannten Personen einschließlich von Zahlungsflüssen aus dem Einflussbereich von Milliardären an PEPs."
1.2. In dem vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates am 14. Dezember 2023 gefassten grundsätzlichen Beweisbeschluss wurden ua die Mitglieder der Bundesregierung als zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes "(auf Grund der dazwischenliegenden Feiertage) binnen acht Wochen, spätestens jedoch am 9. Februar 2024", verpflichtet genannt.
1.3. In der 3. Sitzung des COFAG-Untersuchungsausschusses am 28. Februar 2024 wurde der Bundesminister für Finanzen gemäß §25 Abs2 VO-UA von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
"[…] ersucht, alle bislang nicht vorgelegten Akten und Unterlagen zur steuerlichen Behandlung der Veranlagungsjahre 2017 bis 2023 von *****, *****, ***** und *****, insbesondere den jeweiligen Steuerakt, vollständig vorzulegen. Gleichermaßen sind Akten und Unterlagen zu Prüfverfahren und Finanzstrafverfahren, die die genannten Personen betreffen, vorzulegen, auch wenn diese[n] andere Veranlagungsjahre zu Grunde liegen.
Die Anforderungen des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrats vom 14.12.2023 sind anzuwenden. Die Akten und Unterlagen sind binnen zwei Wochen vorzulegen.
Begründung
Der Untersuchungsausschuss kann sein Ziel, Aufklärung zu politischen Zwecken, nur erreichen, wenn er über eine umfassende Informationsgrundlage verfügt. Das B VG räumt dem Untersuchungsausschuss daher ein die Legislative einseitig begünstigendes Recht zur Selbstinformation ein. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen 'im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung' (Art53 Abs3 B VG) ist die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich (VfSlg 19.973/2015).
Die Personen *****, *****, ***** und ***** sind vom Untersuchungsgegenstand ausdrücklich umfasst und werden auch im Einsetzungsverlangen genannt. Bereits auf Grund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses hat der Bundesminister für Finanzen eine Vielzahl an Akten und Unterlagen in Zusammenhang mit den genannten Personen übermittelt. Bei Durchsicht dieser Unterlagen ist jedoch aufgefallen, dass der Bandesminister für Finanzen etwa nicht die vollständigen Steuerakten der genannten Personen, sondern lediglich jene Akten und Unterlagen vorgelegt hat, zu denen auch eine Prüftätigkeit erfolgte. Dies greift jedoch allein schon deswegen zu kurz, weil eine bevorzugte Behandlung der genannten Personen – so wie im Einsetzungsverlangen dargestellt – auch in der Unterlassung entsprechender Prüftätigkeiten bestehen konnte.
Gleichzeitig wurden dem Untersuchungsausschuss von der Bundesministerin für Justiz mehrere Akten und Unterlagen zu Steuerverfahren der genannten Personen vorgelegt, die sich nicht in den Lieferungen des Bundesministers für Finanzen finden. Dazu zählen insbesondere jene Akten und Unterlagen im Rahmen der Schenkungen des ***** an Mitarbeiter der Novomatic.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt es, dass solche Akten und Unterlagen abstrakt für die Untersuchung von Relevanz sein könnten."
2. Nachdem der Beschwerdeführer von der ergänzenden Beweisanforderung des Untersuchungsausschusses gemäß §25 Abs2 VO-UA Kenntnis erlangt hatte, erhob er die vorliegende, auf Art138b Abs1 Z7 (lita) B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Anforderung der Steuerakten des Beschwerdeführers durch den Untersuchungsausschuss verletze seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Privatsphäre und Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art8 EMRK und §1 DSG und sein Recht auf Ehre bzw auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes. Das Bekanntwerden intimer Details der Lebensführung des Beschwerdeführers verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des §16 ABGB und gegen das Ansehen des Beschwerdeführers gemäß §1330 ABGB. Die Anforderung der Steuerakten führe zu einer immanenten Verdächtigung, es sei im Zusammenhang mit seiner Abgabenleistung zu Unregelmäßigkeiten gekommen, und schade dem wirtschaftlichen Ruf des Beschwerdeführers.
Es liege kein mit dem Eingriff verfolgter legitimer Zweck vor. Gemäß Art53 Abs2 B VG dürfe ein Untersuchungsausschuss nur abgeschlossene Vorgänge im Bereich der Vollziehung des Bundes untersuchen. Die Anforderung von Akten und Unterlagen, die für die Erfüllung dieser Aufgabe nicht notwendig seien oder über deren Grenzen hinausgingen, verfolgten keinen legitimen Zweck. Von einer "Vollendung" des Steueraktes könne nicht gesprochen werden, wenn noch Außenprüfungen anhängig seien. Darüber hinaus handle es sich bei der Anforderung sämtlicher Steuerakten nicht um ein geeignetes, jedenfalls aber nicht um das gelindeste Mittel, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ziel der parlamentarischen Untersuchung sei die Untersuchung einer möglicherweise bestehenden Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder. Der Untersuchungsausschuss hätte eine Vielzahl an Personen als Auskunftspersonen laden können, etwa den Beschwerdeführer selbst, seine steuerliche Vertretung oder die für seine Steuerverfahren zuständigen Bediensteten. Schließlich sei die Anforderung aller Steuerakten durch den Untersuchungsausschuss wegen überwiegender Interessen des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Steuerunterlagen gewährten einen umfassenden Einblick in das Leben des Beschwerdeführers. Aus diesen gehe nicht nur die Einkommenssituation hervor, sondern enthielten sie auch Informationen zur Religionszugehörigkeit, zum Gesundheitszustand und zur familiären Situation des Beschwerdeführers.
3. Der Präsident des Nationalrates erstattete eine Äußerung, in der er die Zulässigkeit der Beschwerde bestreitet und den Beschwerdebehauptungen in der Sache entgegentritt.
3.1. Der Beschwerdeführer richte sich nicht gegen einen Beschluss des Untersuchungsausschusses, sondern gegen eine ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO-UA, die von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt worden sei. Es sei unklar, ob dieses Verhalten dem Untersuchungsausschuss zuzurechnen und daher gemäß Art138b Abs1 Z7 lita B VG anfechtbar sei oder der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf Art138b Abs1 Z7 litb B VG hätte stützen müssen.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass von der Vorlage von Akten und Unterlagen betroffene Personen kein Beschwerderecht gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG dagegen hätten, dass ein vorlagepflichtiges Organ einem Untersuchungsausschuss behauptetermaßen zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt habe. Diese Rechtsprechung sei auf Akten und Unterlagen übertragbar, die einem Untersuchungsausschuss erst künftig vorgelegt werden sollten. Der Verfassungsgerichtshof habe nämlich festgehalten, dass sich die Behauptung, durch die – an die Vorlage der Akten und Unterlagen durch das vorlagepflichtige Organ anschließende – Verteilung der vorgelegten Akten und Unterlagen an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, der Sache nach auch gegen den Umfang der Vorlage richte (VfGH 25.9.2021, UA 6/2021). In gleicher Weise richte sich die Behauptung, durch eine ergänzende Beweisanforderung in Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein, gegen den Umfang der (künftigen) Vorlage. Wenn nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bereits die Vorlage von für den Untersuchungsgegenstand (potentiell) abstrakt relevanten Akten und Unterlagen selbst und die daran anschließende Verteilung derselben keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten bewirken könne, könne dies umso weniger eine – auf die Vorlage und Verteilung bestimmter solcher Akten und Unterlagen abzielende und diesen zeitlich vorgelagerte – ergänzende Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 VO-UA.
3.3. Der (allenfalls anzunehmende) Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Das parlamentarische Kontrollrecht umfasse das Recht, umfassenden Einblick in Akten und Unterlagen zu erhalten, die (potentiell) abstrakt für den Untersuchungsgegenstand von Bedeutung seien. Die umfassende Anforderung von Akten und Unterlagen verfolge ein legitimes Ziel, nämlich die Wahrnehmung des parlamentarischen Kontrollrechts durch den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder. Es gebe keine Pflicht des Untersuchungsausschusses oder seiner Mitglieder, mit Blick auf die Beweiserhebungsmöglichkeiten eines Untersuchungsausschusses das jeweils gelindeste Mittel zu wählen. Es bestehe auch aus grundrechtlicher Sicht keine Pflicht zur Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen anstelle ergänzender Beweisanforderungen. Die Anforderung des gesamten Steueraktes sei deshalb verhältnismäßig, weil das parlamentarische Kontrollrecht gerade ein Recht auf Selbstinformation sei. Es liege in der Natur des Kontrollrechts, dass sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses – im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes – anhand der umfassenden (potentiell) abstrakt relevanten Akten und Unterlagen selbst informieren und damit ihren Kontrollauftrag auf diese Weise erfüllen müssten.
II. Rechtslage
1. §56i des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl 85/1953 , idF BGBl I 101/2014 lautet:
"g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
§56i. (1) Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
1. der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
2. der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
3. der Ermittlungsbeauftragte;
4. der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
(2) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
1. eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
2. eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
3. eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
2. den Sachverhalt;
3. die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
4. die erforderlichen Beweise;
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
(4) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
(5) Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
(6) Die Äußerung hat zu enthalten:
1. den Sachverhalt;
2. die erforderlichen Beweise;
3. die Stellungnahmen gemäß Abs5.
(7) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
(8) Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist."
2. Die Anlage 1 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG-NR), BGBl 410/1975, idF BGBl I 63/2021 lautet auszugsweise:
"Beweisaufnahme
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.
[…]
Beweismittel
Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
Grundsätzlicher Beweisbeschluss
(1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 B VG gefährden würde.
[…]
Ergänzende Beweisanforderungen
(1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.
(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß §24 Abs1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von §58 vorzugehen.
(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z3 B VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs2 wirksam.
Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen
(1) Der Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen ohne unnötigen Aufschub an die betreffenden Organe zu übermitteln.
[…]
Vorlage von Beweismitteln
(1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.
[…]"
III. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerde einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens, und soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG nur dann zur Entscheidung befugt, wenn der Beschwerdeführer behauptet, in Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein und diese Verletzung nach der Art bzw dem Inhalt der Behauptung überhaupt möglich ist (vgl VfGH 8.10.2015, UA 8/2015). Dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, das Verhalten des Untersuchungsausschusses sowie der Mitglieder und der Funktionäre von Amts wegen in jede Richtung anhand sämtlicher in Betracht kommender Persönlichkeitsrechte zu prüfen; er ist vielmehr an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anforderung seiner Steuerakten durch ergänzende Beweisanforderungen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gemäß §25 Abs2 VO UA. Durch dieses Verhalten erachtet sich der Beschwerdeführer in näher angeführten Persönlichkeitsrechten verletzt.
4. Durch die vorliegende (ergänzende) Anforderung von Akten und Unterlagen gemäß §25 Abs2 VO-UA als solche durch ein Viertel seiner Mitglieder kommt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht.
Die ergänzende Beweisanforderung durch (den Untersuchungsausschuss oder) ein Viertel seiner Mitglieder gemäß §25 Abs2 VO-UA richtet sich unmittelbar nur an das informationspflichtige Organ und verpflichtet dieses zur Vorlage der in der Anforderung bezeichneten Akten und Unterlagen. Die Entscheidung, ob Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss tatsächlich vorzulegen sind, obliegt zunächst dem informationspflichtigen Organ. Dasselbe gilt für die zunächst vom informationspflichtigen Organ zu treffende Entscheidung, ob die vorzulegenden Akten und Unterlagen nach dem Informationsordnungsgesetz zu klassifizieren sind.
Der Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder eines Dritten kann daher erst dann entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem Untersuchungsausschuss tatsächlich Akten oder Unterlagen vorlegt, welche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder des Dritten berühren.
5. Unter Anführung mehrerer persönlichkeitsrechtsrelevanter Bestimmungen macht der Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung des Datenschutzrechtes gemäß §1 DSG (und der DSGVO) geltend. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, steht betroffenen Personen die Möglichkeit offen, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten gegen jenes Organ wegen behaupteter Verletzung der Geheimhaltung personenbezogener Daten mit der Begründung vorzugehen, dass dieses dem Untersuchungsausschuss angeblich zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat (VfSlg 20.303/2018; VfGH 25.9.2021, UA 6/2021).
6. Der Beschwerdeführer erachtet sich darüber hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht auf Ehre und auf Achtung des wirtschaftlichen Rufes verletzt, weil die Anforderung der ihn betreffenden Steuerakten insinuiere, dass er seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben nicht korrekt nachgekommen sei.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes greift die bloße Anforderung von Akten und Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer nicht in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes ein. Die in Beschwerde gezogene ergänzende Beweisanforderung enthält keine näheren Ausführungen zu seiner Person, sondern erschöpft sich in einem neutral formulierten Verlangen nach Aktenvorlage. Ein Eingriff in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes liegt erst dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Rufes einer Person eine gewisse Schwere erreicht und in einer Weise erfolgt, die dem "persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist" (zu Art8 EMRK vgl EGMR 29.3.2016, Bédat/Schweiz , 56925/08). In die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen (EGMR 24.9.2019, Vučina/Kroatien , 58955/13).
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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