Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Beschluss des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (im Folgenden: "Untersuchungsausschuss") wurde Mag. Harald Dobernig für den 1. Juli 2015 als Auskunftsperson in den Untersuchungsausschuss geladen.
Bei der Befragung am 1. Juli 2015 wurden nach Überprüfung der Personalien des Beschwerdeführers sowie der Rechtsbelehrung die Daten des Rechtsanwalts Dr. Franz Großmann als Vertrauensperson des Beschwerdeführers geprüft und deren Richtigkeit bestätigt.
In weiterer Folge erklärte der Verfahrensrichter mit Hinweis auf §46 Abs4 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl 410/1975, idF BGBl I 62/2015 (im Folgenden: VO-UA), unter welchen Voraussetzungen eine von einer Auskunftsperson herangezogene Vertrauensperson ausgeschlossen werden könne.
Auf die Frage des Verfahrensrichters, ob die anwesenden Mitglieder des Ausschusses gegen die Beiziehung des Rechtsanwalts Dr. Franz Großmann als Vertrauensperson des Beschwerdeführers Einspruch erhöben, äußerte der Abgeordnete Mag. Kogler (Grüne) Bedenken hinsichtlich der Beiziehung des Rechtsanwalts Dr. Franz Großmann als Vertrauensperson. Rechtsanwalt Dr. Großmann sei bereits in bestimmten Fällen anwaltlich rechtsvertretend für die HYPO Alpe-Adria-Bank AG (im Folgenden: "HYPO") tätig geworden, weshalb die Tatbestandsmerkmale des §46 Abs4 Z1 und Z2 VO-UA verwirklicht seien.
In weiterer Folge wurde die Sitzung des Untersuchungsausschusses zwecks Erörterung der behaupteten Ausschlussgründe der Vertrauensperson mit dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt sowie dem Beschwerdeführer und dessen Vertrauensperson unterbrochen.
In der wieder aufgenommenen Sitzung gab der Verfahrensrichter bekannt, dass Rechtsanwalt Dr. Großmann mehrmals rechtsfreundlich für die HYPO tätig geworden sei. Nach Ansicht des Verfahrensrichters lägen die Ausschließungsgründe nach §46 Abs4 Z1 und Z2 VO-UA vor.
Im Anschluss daran ließ die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses darüber abstimmen, ob Rechtsanwalt Dr. Großmann als Vertrauensperson des Beschwerdeführers auszuschließen sei. Der Untersuchungsausschuss beschloss einstimmig den Ausschluss der Vertrauensperson des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer sein Recht gemäß §46 Abs4 VO-UA in Anspruch nehmen wollte, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen, beendete der Untersuchungsausschuss die Befragung des Beschwerdeführers und unterbrach die Sitzung.
2. In seiner auf Art138b Abs1 Z7 B VG gestützten Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer durch den Ausschluss der von ihm herangezogenen Vertrauensperson im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG und im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK verletzt.
Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Verhalten des Untersuchungsausschusses für rechtswidrig zu erklären, Rechtsanwalt Dr. Franz Großmann als Vertrauensperson des Beschwerdeführers für den Untersuchungsausschuss zuzulassen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in eventu die Bestimmung des §46 VO-UA auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt, dass auch Vertrauenspersonen anderer Auskunftspersonen rechtsvertretend für die HYPO bzw. für deren Rechtsnachfolger tätig gewesen und nicht als Vertrauenspersonen ausgeschlossen worden seien. Eine weitere Vertrauensperson sei gleichzeitig auf der Verfahrensrichterliste gestanden und für mehrere Auskunftspersonen als Vertrauensperson herangezogen und ebenfalls nicht ausgeschlossen worden. Über den Ausschluss jener Vertrauensperson sei trotz erheblicher Zweifel verschiedener Mitglieder des Untersuchungsausschusses nicht einmal abgestimmt bzw. sei auf die Möglichkeit eines Ausschlusses zu einem späteren Zeitpunkt hingewiesen worden. Dass bei der von ihm herangezogenen Vertrauensperson nicht in ähnlicher Weise zugewartet worden sei, verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
2.2. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sieht sich der Beschwerdeführer verletzt, weil er durch den Ausschluss nicht den "Anwalt seiner Wahl" heranziehen habe können.
2.3. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §46 Abs4 VO-UA bringt der Beschwerdeführer vor, dass keiner der Ausschlussgründe gemäß §46 Abs4 VO-UA auf die von ihm herangezogene Vertrauensperson zutreffe: §46 Abs4 Z1 VO-UA (Ausschluss wegen voraussichtlicher Ladung als Auskunftsperson) sei nicht einschlägig, weil es aus dem bisherigen Verlauf der Sitzungen des Untersuchungsausschusses keine Anhaltspunkte gebe, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Vertrauensperson als Auskunftsperson geladen werden sollte. Es sei bisher auch keine Ladung erfolgt und die Vertrauensperson befinde sich nicht auf einer Ladungsliste. Ein Ausschluss auf Grund bloßer Behauptung komme reiner Willkür gleich und entspreche nicht einem rechtsstaatlichen System. Es gebe keinen vergleichbaren Ausschlussgrund für Rechtsanwälte in anderen Prozessordnungen, der eine Vertretung und spätere Ladung als Zeuge verhindere. §46 Abs4 Z2 VO-UA (Ausschluss wegen der Möglichkeit der Beeinflussung bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage) stehe im Widerspruch zu den in Abs3 leg.cit. normierten Aufgaben der Vertrauensperson. Aus der Bestimmung sei angesichts der nur "stillen Beratung" und des Schutzes der Rechte des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wie eine derartige Beeinflussung überhaupt möglich sei. Es seien auch keine inhaltlichen Gründe für den Ausschluss der Vertrauensperson genannt worden. Die Rechtsvertretung für die HYPO in der Vergangenheit könne angesichts der Tatsache, dass dieser Umstand auch auf andere, nicht ausgeschlossene Vertrauenspersonen zutreffe, nicht als Ausschlussgrund qualifiziert werden.
2.4. Der Verfahrensanwalt habe seine Pflichten iSd §11 Abs2 VO-UA dadurch verletzt, dass er weder den Verfahrensrichter noch die Vorsitzende unverzüglich auf die Eingriffe in die Grund- und Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers als Auskunftsperson hingewiesen, sondern sogar durch eine offensichtlich falsche Beratung mit dem Verfahrensrichter und der Vorsitzenden zu deren Verletzung beigetragen habe. Des Weiteren hätten auch die Vorsitzende und der Verfahrensrichter des Untersuchungsausschusses "vielfach in Persönlichkeits- und Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen".
3. Die Präsidentin des Nationalrates erstattete als Vorsitzende des Untersuchungsausschusses eine Äußerung (§56i Abs6 VfGG), welcher sie gemäß §56i Abs6 Z3 VfGG die nach §56i Abs5 VfGG eingeholten Äußerungen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts des Untersuchungsausschusses beilegte.
Die Präsidentin des Nationalrates als Vorsitzende des Untersuchungsausschusses sowie die Mitglieder, der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt des Untersuchungsausschusses erachten die Beschwerde unter anderem deswegen für unzulässig, weil die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht Persönlichkeitsrechte im Sinne des Art138b Abs1 Z7 B VG beträfen.
II. Rechtslage
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb.) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
In Ausführung des Art138b Abs1 Z7 litc B VG bestimmt §56i Abs1 VfGG als Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden "Funktionäre"), den Verfahrensrichter und seinen Stellvertreter (Z1), den Verfahrensanwalt und seinen Stellvertreter (Z2), den Ermittlungsbeauftragten (Z3) sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (Z4).
Gemäß §56i Abs8 VfGG ist das angefochtene Verhalten für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Zur Novelle BGBl I 101/2014, mit welcher §56i in das Verfassungsgerichtshofgesetz eingefügt wurde, führen die Erläuterungen (IA 718-A, 25. GP, 21) Folgendes aus:
"Die Beschwerde, in der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten — wozu auch einfachgesetzlich gewährleistete Rechte zählen — behauptet wird, richtet sich gegen das Verhalten eines Untersuchungsausschusses, eines seiner Mitglieder oder gesetzlich bestimmter Funktionäre (das sind der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter, der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter, der Ermittlungsbeauftragte sowie der Vorsitzende und seine Stellvertreter). Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sich das Mitglied bzw. der Funktionär 'in Ausübung seines Berufes' verhalten hat (vgl. Art57 Abs1 B VG). Handlungen außerhalb des Untersuchungsausschusses, etwa in Pressekonferenzen, sind vom Anwendungsbereich folglich nicht umfasst.
Auch der Bericht des Untersuchungsausschusses (und in ihm enthaltene Fraktionsberichte) stellt ein Verhalten des Untersuchungsausschusses dar und zwar ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit der Berichterstattung endet.
Im Verfahren über Beschwerden, in denen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten behauptet wird, soll der Verfassungsgerichtshof den Präsidenten des Nationalrates zur Erstattung einer Äußerung auffordern. Der Präsident des Nationalrates wiederum soll gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, bei ihm eine schriftliche Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt abzugeben.
Ist die Beschwerde nicht unzulässig oder unbegründet, soll der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Verhalten für rechtswidrig erklären. Eine derartige Erklärung stellt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens fest, entfaltet jedoch – sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen."
2. Die in Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) enthaltene Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, BGBl 410/1975, idF BGBl I 62/2015, (VO-UA) lautet (auszugsweise):
"Aufgaben des Vorsitzenden
§6. (1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß §32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß §26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§30 Abs2 und 37 Abs2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß §58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.
(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des §11 Abs4 und des §42 Abs2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß §37.
[…]
Aufgaben des Verfahrensrichters
§9. (1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß §16 Abs1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§30 Abs2 und 37 Abs2.
(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß §39 durch und kann gemäß §40 Abs3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß §41 und Verstöße gegen das InfOG hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §17 Abs3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß §20 kann er Einspruch erheben.
[…]
Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt
§10. (1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien Berufsvoraussetzung ist.
(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß §60 Abs1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß §60 Abs2 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
Aufgaben des Verfahrensanwaltes
§11. (1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.
(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.
(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §17 Abs2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß §20 kann er Einspruch erheben.
(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.
(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
[…]
Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen
§41. (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.
(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß §57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß §32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.
[…]
Vertrauensperson
§46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.
(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.
(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,
2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
3. wer gegen die Bestimmungen des Abs3 verstößt.
Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung."
III. Erwägungen
1. Gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.
Zufolge §56i VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde (§56i Abs3 VfGG).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art138b Abs1 Z7 B VG nur die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten und nicht weitergehend (und allgemein) wegen Verletzung jeglicher Rechte ermöglichen wollte.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der von ihm gewählten Vertrauensperson durch den Untersuchungsausschuss sowie gegen das in diesem Zusammenhang gesetzte Verhalten der Vor-sitzenden, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts des Untersuchungsausschusses. Der Verfahrensanwalt habe im Zusammenhang mit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses seine Aufgabe gemäß §11 Abs2 VO-UA nicht erfüllt.
Durch das in Beschwerde gezogene Verhalten der Mitglieder und Funktionäre des Untersuchungsausschusses erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG im Wesentlichen mit der Begründung verletzt, der Untersuchungsausschuss habe bei (anderen) Vertrauenspersonen anderer Auskunftspersonen keinen Ausschluss der Vertrauenspersonen beschlossen.
3. In Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass ein Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers iSd Art138b Abs1 Z7 B VG berührt wird: Die – vom Beschwerdeführer behauptete – unterschiedliche Vorgangsweise des Untersuchungsausschusses bei der Frage eines etwaigen Ausschlusses von Vertrauenspersonen von Auskunftspersonen kann von vornherein eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers durch den ihn betreffenden Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss der von ihm herangezogenen Vertrauensperson nicht bewirken, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein bestimmtes, in anderen Fällen geübtes Verhalten des Untersuchungsausschusses hat.
Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren die Verletzung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK geltend macht, weil er durch den Ausschluss nicht den "Anwalt seiner Wahl" heranziehen habe können, macht er ebenso wenig die Verletzung in einem Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B VG geltend:
Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse räumt der Auskunftsperson das Recht ein, nach Maßgabe des §46 VO-UA eine Vertrauensperson beizuziehen, nicht aber das Recht, eine nach §46 Abs4 VO-UA ausgeschlossene Person als Vertrauensperson beizuziehen. Für diesen Fall hat die Auskunftsperson nach §46 Abs4 letzter Satz VO-UA das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den Ausschluss der von ihm beigezogenen Person als Vertrauensperson in einem Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B VG verletzt sein kann.
Da der Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG nur dann zur Entscheidung befugt ist, wenn der Beschwerdeführer behauptet, in Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein und diese Verletzung nach der Art bzw. dem Inhalt der Behauptung überhaupt möglich ist, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es ist dem Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B VG verwehrt, das Verhalten des Untersuchungsausschusses sowie der Mitglieder und der Funktionäre von Amts wegen in jede Richtung anhand sämtlicher in Betracht kommender Persönlichkeitsrechte zu prüfen; er ist vielmehr an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist mangels Geltendmachung der Verletzung von (konkreten) Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B VG unzulässig und daher zurückzuweisen.
2. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verfassungsgerichtshof hält allerdings fest, dass im Verfahren nach Art138b Abs1 Z7 B VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen und daher ein solcher Antrag unzulässig ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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